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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1972, Az.: IX ZB 660/69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1972
Aktenzeichen
IX ZB 660/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 15298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 10.03.1969

Prozessführer

Edith M. geb. S., M./Israel, S.,

Prozessgegner

Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, F. Platz ...,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann

in der Sitzung vom 11. Juli 1972

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. März 1969 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.

Gründe

1

Die Klägerin hat in ihrer Gesundheitsschadenssache gegen ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist erst nach der Begründungsfrist eingegangen. Deshalb hat das Kammergericht die Berufung verworfen.

2

Darauf hat die Klägerin zunächst um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Zur Begründung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, Rechtsanwalt D.-D. als Sachbearbeiter in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten habe die Berufungsbegründung rechtzeitig diktiert. Seine Sekretärin habe den Schriftsatz am 20. Februar 1969 geschrieben und ihn wegen Verhinderung des Rechtsanwalts D.-D. am selben Tag in die Postmappe des Rechtsanwalts Dr. B. zur Unterschrift gegeben; dieser habe den Schriftsatz am selben Tag unterzeichnet. Daraufhin habe der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt D.-D., am Freitag, dem 21. Februar 1969, eine auf den 22. Februar 1969 notierte Kontrollfrist in der Erwartung abgezeichnet, der Schriftsatz sei am 20. Februar 1969 abgesandt worden. Entgegen der auf strikter Weisung und regelmäßiger Überwachung beruhenden Übung der Kanzlei sei die am 20. Februar 1969 von Rechtsanwalt Dr. B. unterzeichnete Berufungsbegründung jedoch nicht umgehend postfertig gemacht und der gut geschulten und zuverlässigen Bürovorsteherin zur Absendung vorgelegt worden. Es sei heute nicht festzustellen, welche Bürokraft (drei Lehrlinge, vier Sekretärinnen) es zwischen 20. und 24. Februar 1969 verschuldet habe, daß der Schriftsatz weisungswidrig der Bürovorsteherin nicht vorgelegt worden sei. Erst durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 15. April 1969 habe man anhand eines der Berufungsbegründung beigefügten, vom Kammergericht unter dem 25. Februar 1969 abgestempelten und sodann in der Kanzlei zu den Akten genommenen Empfangsbekenntnisses festgestellt, daß die Berufungsbegründung zu spät bei Gericht eingegangen sei. Dieses Empfangsbekenntnis sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt D.-D. nicht vorgelegt worden. Derartige Empfangsbekenntnisse dienten in der Kanzlei nur der vorsorglichen Festhaltung des Datums und würden allgemein nicht vorgelegt, sondern vom Büro zu den Akten genommen.

3

Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 29. Mai 1969 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil er nicht rechtzeitig gestellt worden sei.

4

Gegen den am 15. April 1969 zugestellten Beschluß, durch den das Kammergericht die Berufung verworfen hat, richtet sich die am 15. Oktober 1969 eingegangene sofortige Beschwerde. Die Klägerin erstrebt damit die Aufhebung des Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5

Das Rechtsmittel ist statthaft (§209 Abs. 1 BEG, §519 b Abs. 2 ZPO, §221 Abs. 1 BEG), rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet.

6

Die mit dem 24. Februar 1969 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung (§209 Abs. 1 BEG, §§519 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) ist um einen Tag versäumt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist kann der Klägerin nicht erteilt werden.

7

Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag an der Versäumung der dafür geltenden zweiwöchigen Frist (§209 Abs. 1 BEG, §234 Abs. 1 ZPO) scheitern lassen, die nach seiner Ansicht mit dem Eingang des die verspätete Berufungseinlegung offenbarenden Empfangsbekenntnisse in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu laufen begonnen habe. Dem vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Es besteht keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, sich stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei Gericht durch die Beifügung eines an ihn zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses zu vergewissern. Wenn er das - ohne einen durch den Einzelfall ausgelösten besonderen Anlaß - trotzdem tut, braucht er sich das zurückkommende Empfangsbekenntnis, das nur vorsorglich das Eingangsdatum des Schriftsatzes bei Gericht festhalten soll, nicht vorlegen zu lassen. Seine Unkenntnis von dem verspäteten Eingang eines Schriftsatzes ist daher nicht schon deshalb von ihm verschuldet, weil er ein derartiges Empfangsbekenntnis nicht eingesehen und dabei die Fristeinhaltung geprüft hat. So war es hier. Daher hat die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht bereits in dem Augenblick, als das Empfangsbekenntnis in seiner Kanzlei einging, sondern erst mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 15. April 1969 zu laufen begonnen. Der am 28. April 1969 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist fristgerecht gestellt worden.

8

Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des §233 Abs. 1 ZPO liegt aber nicht vor. Die Fristversäumung ist durch eine unzureichende Fristkontrolle ermöglicht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt dann nicht beobachtet, wenn er nicht dafür Sorge trägt, daß eine ständige Kontrolle über die tatsächliche Wahrung der eingetragenen Fristen ausgeübt wird. Es ist erforderlich, eine Kontrolle darüber zu besitzen, ob die Berufungsbegründung wirklich hinausgegangen ist (BGH LM ZPO §232 Nr. 22; NJW 1953, 1023 m.w.N.). Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1954 - II ZB 22/53 - hält es unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesicherte Rechtsprechung, daß erst die Erledigung der Verfügung die Löschung der notierten Frist rechtfertigt, für zulässig, daß der Bürovorsteher die im Fristenkalender eingetragene Notfrist dann löscht, wenn das zur Wahrung der Frist bestimmte Schriftstück rechtzeitig vom Rechtsanwalt unterzeichnet und vom Büro postfertig gemacht worden ist. Rechtsanwalt D.-D. hat die notierte Frist am 21. Februar 1969 allein deshalb gelöscht, weil er den vom Rechtsanwalt Dr. B. zu unterzeichnenden Schriftsatz am Vortage diktiert hatte. Er hat hinsichtlich aller weiteren Notwendigkeiten - der Schriftsatz mußte Rechtsanwalt Dr. B. zur Unterschrift vorgelegt und von diesem unterzeichnet, sodann durch das Personal postfertig gemacht, der Bürovorsteherin vorgelegt und abgesandt werden - auf die Übung der Kanzlei vertraut. Ob die Prozeßbevollmächtigten für dieses Verschulden des von der Klägerin nicht beauftragten Rechtsanwalts D.-D. einzutreten haben, kann offenbleiben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet schon deshalb aus, weil nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Vorkehrungen gegen eine - wie hier - vorzeitige Löschung der Kontrollfristen getroffen hätten. Das mußte der Senat berücksichtigen (BGH LM ZPO §234 Nr. 1).

9

Das Kammergericht hat die Berufung daher im Ergebnis zu Recht verworfen.

10

Darauf, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Prozeßbevollmächtigten alsbald vom verspäteten Eingang der Berufungsbegründung zu benachrichtigen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an; auch ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag hätte ergebnislos bleiben müssen, da angesichts der mangelhaften Kontrolle über die tatsächliche Einhaltung der Fristen ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.

Mai Portmann