Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1978, Az.: II ZB 12/78
Zurechnung des Verschuldens eines anderen Anwaltes als des Bevollmächtigten bei interner Übertragung der Sache zur selbstständigen Bearbeitung auf den anderen Anwalt; Zurechnung des Verschuldens bei Übertragung einer untergeordneten Tätigkeit durch den Bevollmächtigten auf einen anderen Rechtsanwalt; Zurechnung der Fehler von Kanzleikräften bei sorgfältiger Auswahl, Schulung und Überwachung; Verschulden des Sozius; Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1978
- Aktenzeichen
- II ZB 12/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 05.10.1978
- LG Frankfurt am Main - 06.06.1977
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Auch das Verschulden eines derselben Sozietät angehörenden Rechtsanwalts steht dem Verschulden des Bevollmächtigten nicht gleich, wenn der Bevollmächtigte ihm nur eine untergeordnete Tätigkeit überlassen hat, die nicht zu einer von ihm auszuführenden juristischen Sachbehandlung gehört (hier: Nichterledigung des Auftrags zum Einwerfen einer Begründungsschrift in den Nachtbriefkasten).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
am 11. Dezember 1978
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1978 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Beschluß des Senats vom 3. Juli 1978 - II ZB 9/77 = VersR 1978, 960 Bezug genommen. Das Berufungsgericht, das die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wegen der Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen hatte, hat nunmehr auch den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, denn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO liegen vor.
Die Klägerin selbst hat nicht verschuldet, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Ein Verschulden ihres "Bevollmächtigten" stünde zwar gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ihrem eigenen Verschulden gleich. Ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt F., und dessen amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt K., trifft jedoch gleichfalls kein Verschulden; denn Rechtsanwalt K. hat, als er am 17. Oktober 1977 Rechtsanwalt R. bat, die Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten der Frankfurter Justizbehörden einzuwerfen, ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Begründungsfrist noch am selben Tage ablaufen werde; er konnte sich deshalb auf den rechtzeitigen Einwurf verlassen.
Danach kann es sich nur fragen, ob die Klägerin auch ein etwaiges Verschulden von Rechtsanwalt R. zu vertreten hätte. Das ist jedoch zu verneinen. Insoweit ist ohne Belang, daß Rechtsanwalt R. zur selben Sozietät wie Rechtsanwalt F. gehört. Die Klägerin war im ersten Rechtszug von den Rechtsanwälten H. und H. vertreten worden. Diese hatten ein Kurzgutachten über die Aussichten einer Berufung nur von Rechtsanwalt F. erbeten, und nur er war beim Oberlandesgericht zugelassen. Unter diesen Umständen kann nicht die gesamte Sozietät einschließlich Rechtsanwalt R., sondern allein Rechtsanwalt F. als bevollmächtigt im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Dem Verschulden des Bevollmächtigten steht zwar dasjenige eines anderen Rechtsanwalts gleich, wenn diesem intern die Sache zur selbständigen Bearbeitung übertragen war (vgl. BGH Beschl. vom 20.03.1967 - VII ZB 10/66 = LM ZPO 232 (Ca) Nr. 23; vom 28.06.1971 - III ZB 28/70 = VersR 1971, 934; vom 05.10.1972 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 38; vom 28.04.1976 - IV ZB 2/76 = VersR 1976, 884 und Urteil vom 28.05.1974 - VI ZR 145/73 = VersR 1974, 1000). Das hat seinen Grund darin, daß der Partei das Verschulden des Bevollmächtigten wie eigenes zugerechnet werden soll und dem Bevollmächtigten nicht gestattet sein kann, sich und die Partei dadurch aus der Verantwortung zu ziehen, daß er die selbständige Bearbeitung einem anderen Rechtsanwalt überträgt. Anders liegt es, wenn der Bevollmächtigte einem anderen Rechtsanwalt eine bloß untergeordnete Tätigkeit überläßt, die nicht zu der von ihm auszuführenden juristischen Sachbehandlung gehört, die er vielmehr ohne weiteres durch sein Büropersonal erledigen lassen kann. Ebensowenig wie eine Partei Fehler von Kanzleikräften gegen sich gelten lassen muß, sofern der Prozeßbevollmächtigte diese nur sorgfältig ausgewählt, geschult und überwacht hat, ebensowenig besteht Grund, der Partei das bei einer Botentätigkeit entstandene Versehen wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn diese Tätigkeit von einem (nicht von der Partei selbst beauftragten) Rechtsanwalt übernommen worden ist.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe