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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1972, Az.: IV ZB 37/72

Mandatverhältnisse in einer Anwaltssozietät; Bearbeitung des Mandates nur durch einen Rechtsanwalt; Verantwortungsverteilung innerhalb einer Rechtsanwaltsgesellschaft; Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens; Abschluss des Anwaltsvertrages mit allen einer Sozietät angehörenden Rechtsanwälten; Vorteile eines Mandanten bei der Beauftragung einer Sozietät

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1972
Aktenzeichen
IV ZB 37/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 20.03.1972

Fundstellen

  • DB 1973, 870 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 394 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 231-232 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beauftragt eine Partei uneingeschränkt eine Anwaltssozietät, so sind alle der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO, auch wenn nur einer der Anwälte die Sache bearbeitet (im Anschluß an BGHZ 56, 355).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 1972
durch
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger hat einer aus sieben Rechtsanwälten bestehenden Sozietät Prozeßvollmacht erteilt. Er hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts, das ihm am 4. Januar 1972 zugestellt worden ist, am 2. Februar 1972 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift war von dem nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. Heiner V. unterzeichnet. Der allein beim Berufungsgericht zugelassene Senior der Sozietät, Rechtsanwalt Dr. Willibald V., begründete die Berufung am 24. Februar 1972. Nachdem er den Mangel der Berufungsschrift bemerkt hatte, legte er am 1. März 1972 erneut Berufung ein mit dem Antrag,

dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

2

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß diesen Antrag zurückgewiesen und die am 1. März 1972 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Sie ist nicht begründet.

3

Nach der vorgelegten pflichtgemäßen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. Willibald V. ist die Sache des Klägers innerhalb der Sozietät ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. S. bearbeitet worden. Dieser hat insbesondere auch die erste Berufungsschrift fertigen lassen. Das Schreiben ist jedoch entgegen den bestehenden Weisungen nicht dem Senior, sondern Rechtsanwalt Dr. Heiner V. zur Unterschrift zugeleitet worden. Dieser hat es unterzeichnet, ohne zu bemerken, daß es sich um eine bei dem Oberlandesgericht einzulegende Berufung handelte.

4

Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß den Büroangestellten einer Anwaltssozietät niemals die Verantwortung für die Unterzeichnung eines Schriftsatzes durch den jeweils "richtigen" Rechtsanwalt übertragen werden kann und daß der Verstoß des Rechtsanwalts Dr. Heiner V. offenbar ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter entschieden, daß das Verschulden dieses Rechtsanwalts dem Kläger zur Last fällt.

5

In dem zur Begründung angezogenen Urteil BGHZ 56, 355 (= NJW 1971, 1801) ist ausgesprochen worden, daß eine Partei den Anwaltsvertrag im Zweifel mit allen einer Sozietät angehörenden Rechtsanwälten abschließt. Das Berufungsgericht hat gefolgert, daß demnach auch alle Anwälte der Sozietät als Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen sind. Dem ist beizutreten.

6

Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung BGHZ 56, 355 aus den dort dargelegten Gründen an. Hiernach ist davon auszugehen, daß die Partei, die ihre Sache einer Anwaltssozietät übergibt, das Mandat allen dieser Sozietät angehörenden Rechtsanwälten überträgt, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die verlangte und erteilte Vollmacht ist auf alle sieben Rechtsanwälte ausgestellt worden. Wenn sie auch zur Legitimation nach außen bestimmt war, so ergibt sich aus ihr doch zugleich das Einverständnis des Klägers damit, von allen in der Vollmacht aufgeführten Anwälten je nach der inneren Geschäftsverteilung der Sozietät vertreten zu werden. Hierin liegt für eine Partei gerade der Verteil einer Sozietät; sie kann sicher sein, daß ihre Interessen bei einer Verhinderung des Sachbearbeiters ohne weiteres von einem Sozius wahrgenommen werden, der nicht erst durch eine besondere Vereinbarung herangezogen und mit einer Untervollmacht ausgestattet werden muß. Diesen Vorteil erlangt die Partei dadurch, daß sie alle Anwälte der Sozietät von vornherein zu ihren Vertretern bestellt. Dies hat einerseits zur Folge, daß jeder der verbundenen Anwälte unabhängig davon, ob und inwieweit er die Sache des Mandanten tatsächlich bearbeitet hat, für die Erfüllung des Anwaltvertrages haftet (BGH a.a.O.). Andererseits muß dann auch die Partei das Verschulden jedes Anwalts ebenso unabhängig von der internen Arbeitsverteilung nach § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen. Die Vorschrift schließt aus, daß sich eine Partei ihrer Verantwortung für die Fristenwahrung durch die Bestellung eines Vertreters entzieht. Das muß ebenso gelten, wenn die Partei mehrere Vertreter bestellt. Eine Beschränkung auf den jeweiligen Sachbearbeiter innerhalb der Sozietät ließe sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigen. Die Bearbeitung konnte jederzeit und ohne besondere Zustimmung des Klägers unter den insgesamt bevollmächtigten Anwälten verlagert oder aufgeteilt werden; irgend eine Abgrenzung ihrer Befugnisse im Verhältnis zum Kläger bestand nicht, mag er auch in seiner Sache tatsächlich nur von Rechtsanwalt Dr. S. betreut worden sein. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht entschieden, daß der Kläger das Verschulden des Rechtsanwalts Dr. Heiner V. gegen sich gelten lassen muß.

7

Ob - wie das Berufungsgericht meint - auch Rechtsanwalt Dr. S. ein Verschulden daran trifft, daß die von ihm veranlaßte Berufungsschrift nicht dem allein befugten Senior der Sozietät zur Unterschrift vorgelegt worden ist, kann hiernach dahinstehen. Der angefochtene Beschluß erweist sich schon aus den erörterten Gründen als zutreffend; die sofortige Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 10.000,00 DM

Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz