Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: VI ZB 12/97
Eintragung des Endes der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beginn einer Frist mit Einreichung eines Schriftsatzes; Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1997
- Aktenzeichen
- VI ZB 12/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 16.01.1997
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1997, 2024 (Kurzinformation)
- HFR 1998, 134-135
- MDR 1997, 775 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 559 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1997, 1153 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Lothar M., G.straße ..., B.
Prozessgegner
Seestadt B., H.-S.-Straße, B.
Amtlicher Leitsatz
Das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist muß schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden; dieser Vermerk ist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, wenn das genaue Eingangsdatum bei Gericht bekannt wird.
Daß eine solche Anweisung bestanden habe, kann im Wiedereinsetzungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn der übrige Vortrag erkennen läßt, daß die Anweisung im Anwaltsbüro grundsätzlich praktiziert wird.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Bischoff, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
am 6. Mai 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Januar 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 115.000 DM
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Oktober 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 14. November 1996 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist dort erst am 18. Dezember 1996 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1996, beim Berufungsgericht eingegangen am 2. Januar 1997, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und unter Glaubhaftmachung vorgetragen, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes in der Akte mit Handzeichen und Datum zu notieren. Am folgenden, spätestens übernächsten Tag sei beim Adressaten anzurufen und der fristgerechte Eingang zu bestätigen. Auch hierüber sei ein solcher Aktenvermerk aufzunehmen. Werde durch Einreichung des Schriftsatzes eine weitere Frist ausgelöst, wie dies bei der Berufungseinlegung der Fall sei, sei der Sachbearbeiter angewiesen, diese weitere Frist nebst Vorfrist im Fristenkalender zu notieren und den Fristablauf nebst Handzeichen in der Handakte zu vermerken. Im vorliegenden Fall sei nach Eingang des Urteils die Berufungsfrist auf den 18. November 1996 notiert worden. Nach Fertigung der Berufungsschrift habe die sorgfältig ausgewählte und überwachte Angestellte L. den Schriftsatz zur Post gegeben und unter dem 12. November 1996 die Versendung vermerkt. Allerdings sei versehentlich der Kontrollanruf bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, mit dem das Datum des Eingangs habe ermittelt werden sollen, unterblieben. Infolgedessen sei auch keine Berechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Dieses Versäumnis sei bis zum 18. Dezember 1996 unbemerkt geblieben.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 16. Januar 1997 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 11. Februar 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 25. Februar 1997 eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Fristenkontrolle im Büro des klägerischen Prozeßbevollmächtigten nicht ausreichend organisiert war. Weil die Begründungsfrist vom Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht abhängt, ist ihre korrekte Ermittlung zwar erst anhand des Eingangsdatums möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - VersR 1992, 1154, 1155; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568; vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - VersR 1993, 378; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - NJW 1994, 458 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514).
a)
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß diese Vorkehrungen im Büro der klägerischen Prozeßbevollmächtigten nicht beachtet worden sind. Zwar könnte der Vortrag des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag zunächst dahin verstanden werden, daß im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anweisung bestanden habe. Es heißt dort, wenn durch Einreichung des Schriftsatzes eine weitere Frist ausgelöst werde wie etwa bei der Berufungseinlegung, sei der Sachbearbeiter angewiesen, diese weitere Frist nebst entsprechender Vorfrist im Fristenkalender zu notieren und den Fristablauf in der Handakte zu vermerken. Der weitere Vortrag läßt jedoch erkennen, daß jedenfalls die tatsächliche Handhabung im betreffenden Anwaltsbüro einer solchen Anweisung nicht entspricht. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden, daß im vorliegenden Fall eine Anweisung auf Eintragung der vorläufigen Begründungsfrist in den Fristenkalender versehentlich nicht befolgt worden wäre. Soweit es nämlich im Wiedereinsetzungsantrag weiter heißt, Frau L. habe die Berufungsschrift nach Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten per Post versandt und dies vermerkt, wird die Art dieses Vermerks in der eidesstattlichen Erklärung von Frau L. dahin erläutert, daß sie einen Aktenvermerk über die Aufgabe zur Post gefertigt hat. Von einer versehentlich unterlassenen Eintragung der vorläufigen Begründungsfrist im Fristenkalender ist weder im Wiedereinsetzungsgesuch noch in der eidesstattlichen Erklärung von Frau L. die Rede. Vielmehr wird das Versehen von Frau L. in Übereinstimmung mit deren eidesstattlicher Erklärung lediglich darin erblickt, daß sie den Kontrollanruf vergessen habe und deshalb die Berechnung und Eintragung der Begründungsfrist unterblieben sei. Bei dieser Sachlage kann dem Klägervortrag nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (hierzu Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - NJW 1997, 1079) entnommen werden, daß die Notierung der vorläufigen Berufungsbegründungsfrist hinreichend organisiert war und die gebotene Eintragung im Fristenkalender von Frau L. nur aufgrund eines Versehens unterlassen worden ist.
b)
Auch mit der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, daß die vom Berufungsgericht vermißte Anweisung bestanden habe. Vielmehr wird die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für notwendig erachtete Notierung der vorläufigen Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet, weil die im Büro der klägerischen Prozeßbevollmächtigten erteilten Anweisungen in gleichem Maß die Fristwahrung sicherstellten. Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen wird deutlich, daß jedenfalls nach der im Büro des klägerischen Prozeßbevollmächtigten üblichen Handhabung die Berufungsbegründungsfrist erst dann eingetragen wird, wenn sie durch den sogenannten Kontrollanruf beim Berufungsgericht als endgültige Frist ermittelt ist, während zuvor lediglich ein Aktenvermerk über die Aufgabe der Berufungsschrift zur Post gefertigt wird. Indessen liegt auf der Hand, daß die Eintragung solcher Vermerke in die Handakte anstatt in einen täglich zu kontrollierenden Fristenkalender leicht zur Folge haben kann, daß die Feststellung und Notierung der endgültigen Berufungsbegründungsfrist der Fristenkontrolle entgleitet, wenn niemand die Akte zur Hand nimmt und das Gedächtnis der mit der Fristwahrung bzw. dem Kontrollanruf beauftragten Büroangestellten versagt. Gerade derartigen Versehen soll aber durch die oben dargelegte Pflicht vorgebeugt werden, die vorläufige Berufungsbegründungsfrist schon in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungsschrift zu notieren (BGH, Beschluß vom 13. Juni 1996 - a.a.O.).
2.
Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, eine weitere Sicherung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist werde nach den Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers dadurch erreicht, daß die Frist zur Einlegung der Berufung erst dann zu streichen sei, wenn der Kontrollanruf beim Berufungsgericht den Eingang der Berufungsschrift bestätigt habe, kann dahinstehen, ob es sich hierbei im Hinblick auf die Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO noch um eine zulässige Ergänzung des bisherigen Vertrags handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95 - VersR 1995, 933, 934). Auch wenn dieser Vortrag berücksichtigt würde, könnte eine solche Anweisung lediglich eine gewisse Gedächtnisstütze zur Folge haben, die allerdings der erforderlichen Präzision entbehrt und vorliegend auch versagt hat. Jedenfalls vermag sie nicht die erforderliche Anweisung zu ersetzen, die sich aus dem Datum der Absendung der Berufungsschrift ergebende vorläufige Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren.
Da nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, daß die Fristversäumung bei Beachtung dieser Sorgfaltspflicht vermieden worden wäre, ist die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 115.000 DM
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner