Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1992, Az.: VI ZB 3/92
Organisationsverschulden; Rechtsanwalt; Vorfrist; Wirklicher Fristablauf; Eintragung der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1992
- Aktenzeichen
- VI ZB 3/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1992, 1154-1155 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Läßt der Rechtsanwalt nur die Vorfrist und nicht den wirklichen Fristablauf in den Kalender eintragen, so trifft ihn ein Organisationsverschulden.
Gründe
I. Die Beklagten haben gegen das sie beschwerende Urteil am 8. August 1991 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels lief am 15. Oktober 1991 ab. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 22. Oktober 1991, daß innerhalb der Frist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 6. November 1991 - am selben Tag bei Gericht eingegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Begründung des Rechtsmittels eingereicht.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 22. November 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9. Dezember 1991 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die Beklagten haben folgenden Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt B., habe allgemein angeordnet, daß der Fristenlauf für die Berufungsbegründungsfrist zunächst ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien einzutragen sei. Entsprechend dieser Anweisung sei eine Vorfrist zum 4. September 1991 sowie ein weiterer Fristablauf zum 6. September 1991 im Terminkalender eingetragen worden. Zweck dieser beiden Vorfristen sei es gewesen, das "Risiko des letzten Tages" zu vermeiden. Die eingetragene Frist vom 4. September 1991 sei im Kalender gestrichen worden, nicht hingegen der weitere Eintrag über den Fristablauf zum 6. September 1991. Zu diesem Zeitpunkt habe sich Rechtsanwalt B. in Urlaub befunden. Die Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der Erledigung der Fristen habe der gut ausgebildeten und eingearbeiteten sowie regelmäßig überprüften Anwaltsgehilfin K. obgelegen. Es gebe keine Erklärung dafür, weshalb in diesem bisher einzigen Fall der Fristeintrag zum 6. September 1991 nicht gestrichen und die Akten auch nicht zur weiteren Bearbeitung vorgelegt worden seien.
2. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Berufungsgericht den Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung mit Recht verweigert, weil sie nicht, wie nach § 233 ZPO für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich, ohne Verschulden verhindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Ihren Prozeßbevollmächtigten trifft nämlich an der Versäumung der Frist ein Verschulden, das sich die Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, alsbald "bei" oder "nach" der Einreichung der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden muß, wobei ein solcher Vermerk zu überprüfen und ggf. zu korrigieren ist, wenn später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).
Mit Recht beanstandet das Oberlandesgericht, daß vorliegend auf Weisung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nur Vorfristen eingetragen worden sind, nicht hingegen der wirkliche Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, der wie ausgeführt - im Fristenkalender einzutragen und erst bei Erledigung der fristwahrenden Prozeßhandlung zu löschen gewesen wäre. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 10. Juni 1975 - VI ZB 4/75 - VersR 1975, 1005, 1006 ausgeführt hat, mußte neben einer Vorfrist von vornherein im Fristenkalender das genaue Fristende vermerkt werden, damit Irrtümer über den Zeitpunkt des Fristablaufs vermieden werden konnten. Mit der Anweisung zur Eintragung von zwei Vorfristen ist Rechtsanwalt B. der Verpflichtung zur Eintragung des genauen Fristablaufs nicht gerecht geworden (ebenso der Beschluß des IVb-Zivilsenats, aaO). Wäre dieser Zeitpunkt festgehalten und überwacht worden, so wäre die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Indessen hat Rechtsanwalt B. durch seine Anweisung, lediglich zwei Vorfristen einzutragen, die erforderliche Notierung und Überwachung des Ablaufs der Begründungsfrist verhindert. Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber vortragen, es seien nicht zwei Vorfristen, sondern eine Vorfrist zum 4. September 1991 und der Fristablauf zum 6. September 1991 eingetragen worden, so verkennen sie, daß der tatsächliche Fristablauf nicht am 6. September 1991 erfolgt ist, sondern bei Berücksichtigung der Gerichtsferien am 15. Oktober 1991 und ohne Rücksicht hierauf am Montag, dem 9. September 1991 (nicht am 10. September 1991, wie die Beschwerdeführer irrig annehmen). Deshalb ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß tatsächlich zwei Vorfristen und nicht etwa eine Vorfrist und der endgültige Fristablauf eingetragen worden sind. Trifft mithin den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon deshalb ein Verschulden, weil die Überwachung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht durch deren endgültige Feststellung gesichert war (dazu auch BGH, Beschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 15/89 - VersR 1989, 645, 646; ebenso Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR, ZPO § 233, Fristenkontrolle 17), so bedarf es keiner Erörterung, ob Rechtsanwalt B. noch weitere Sorgfaltsverletzungen unterlaufen sind. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, daß die zum 6. September 1991 notierte Frist im Kalender nicht gestrichen worden ist, ohne daß dies über Wochen bemerkt wurde, wie daraus erhellt, daß die Versäumung der Begründungsfrist erst durch das Schreiben des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1991 aufgedeckt worden ist. Demgegenüber hätte die unerledigte Frist zum 6. September 1991 der Fristenbuchführerin sofort auffallen müssen. Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, wie derartigen Vorkommnissen in der Organisation des Fristenwesens der betreffenden Anwaltskanzlei vorgebeugt wird, so daß auch insoweit vieles für einen weiteren Sorgfaltsverstoß spricht. Indessen bedarf dies keiner abschließenden Erörterung, weil die sofortige Beschwerde sich bereits aus den oben dargelegten Gründen als unbegründet erweist.