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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1996, Az.: VI ZB 16/96

Wiedereinsetzungsantrag; Berufungsbegründung; Fristversäumung; Fehlende Fristnotierung; Darlegung des Nichtverschuldens; Aktenvorlage an Rechtsanwalt; Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1996
Aktenzeichen
VI ZB 16/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1997, 704 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1997, 123 (red. Leitsatz)
  • HFR 1997, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1997, 389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 223 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 1079 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 774
  • VersR 1997, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf gestützt, daß die Berufungsbegründungsfrist wegen fehlender Fristnotierung im Anwaltsbüro versäumt worden sei, so bedarf es zur Darlegung, daß der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gestellt worden ist, der Mitteilung, wann die Sache dem Prozeßbevollmächtigten nach Ablauf der versäumten Frist erstmals vorgelegt worden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann nämlich die Kenntnis (1) von der Fristversäumung nicht mehr als unverschuldet angesehen werden.

Gründe

1

I.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 7. Februar 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 28. Februar 1996 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist erst am 3. April 1996 beim Berufungsgericht eingegangen.

2

Mit am 17. April 1996 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und dazu vorgetragen, die Kontrolle dieser Frist erfolge in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dergestalt, daß neu eingehende Berufungsmandate zunächst in die sog. Bearbeitungsliste eingetragen würden. Außerdem bestehe die Anweisung, Berufungsmandate in die zusätzlich geführte Berufungsbegründungsliste zu übernehmen. Das sei vorliegend aus nicht mehr nach vollziehbaren Gründen unterblieben. Deshalb sei der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Dr. S., am Tag des Fristablaufs nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Auch sei ihm die Akte vor Fristablauf am 28. März 1996 nicht vorgelegt worden. Die Fristversäumung sei erst am 4. April 1996 bemerkt worden. Sie beruhe auf dem alleinigen Verschulden der Bürovorsteherin N., die ihre Tätigkeit bisher mit großer Zuverlässigkeit ausgeübt habe und regelmäßig ohne Beanstandungen kontrolliert worden sei. Die Beklagten haben zu diesem Vorbringen eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwalt Dr. S. und Frau N. vorgelegt.

3

Nachdem der Kläger die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist in Zweifel gezogen hat, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 1996 an Eides Statt versichert, die Sache am 3. April 1996 bearbeitet zu haben. Das Diktat sei nicht zuvor erfolgt.

4

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 3. Juni 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 4. Juni 1996 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.

5

II.

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

6

1.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsgesuch habe den Anforderungen des § 236 Abs. 2 ZPO nicht genügt und deshalb die beantragte Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen können. Hierzu gehört nämlich die Darlegung, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses, also innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt worden ist (st. Rspr. seit BGH 5, 157, 160). Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Frist offensichtlich gewahrt ist (BGH, Beschl. vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 - VersR 1992, 636, 637) , wovon vorliegend indes nicht ausgegangen werden konnte. Da der Wiedereinsetzungsantrag am 17. April 1996 bei Gericht eingegangen ist, war vielmehr die Frist nur gewahrt, wenn die Sache dem sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten der Beklagen nicht vor dem 3. April 1996 vorgelegt worden ist.

7

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, traf ihn nämlich bereits bei Vorlage der Sache die Pflicht zur eigenständigen Prüfung des Fristablaufs, so daß von diesem Zeitpunkt an die Unkenntnis der Fristversäumung nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632, BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841, vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57+92/94 - VersR 1995, 69, 70 und vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832). Deshalb reicht der Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch, dem Sachbearbeiter sei die Sache nicht vor Ablauf der Begründungsfrist am 28. Februar 1996 vorgelegt worden, zur Darlegung der Wahrung der Frist des § 234 ZPO nicht aus.

8

2.

Das ziehen die Beklagten auch nicht in Zweifel, wenden sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ihr ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Mai 1996 sei verspätet, weil es nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt sei. Die Beklagten verweisen insoweit auf den Grundsatz, daß erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden dürfen (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90 - NJW 1991, 1892 und vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/93 - VersR 1994, 1368). Ob dieser Grundsatz hier eingreifen könnte, kann dahinstehen, weil auch den Angaben im Schriftsatz vom 15. Mai 1996 nicht die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags entnommen werden kann. Rechtsanwalt Dr. S. hat nämlich lediglich an Eides Statt versichert, die Sache am 3. April 1996 bearbeitet zu haben, das Diktat sei nicht zuvor erfolgt. Hieraus geht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, daß die Sache ihm erst am 3. April 1996 zur Bearbeitung vorgelegt worden ist, wie dies zur Wahrung der Frist erforderlich wäre. Wie oben dargelegt, entsteht nämlich die eigenständige Prüfungspflicht des Rechtsanwalts bereits bei Vorlage der Sache zur Bearbeitung, wahrend es nicht darauf ankommt, wann er sich tatsächlich zur Bearbeitung entschließt bzw. diese vornimmt (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 VI ZB 2/91 - NJW-RR 1991, 827, 828, BGH, Beschl. vom 11. Dezember 1991 und vom 6. Juli 1994 - aaO.). Im Hinblick darauf, daß die Gegenseite die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist ausdrücklich in Zweifel gezogen hatte, waren deshalb vorliegend klare und unmißverständliche Angaben da zu erforderlich, wann dem Sachbearbeiter die Sache vorgelegt worden ist. Indessen ist nicht einmal dem Beschwerde vorbringen zu entnehmen, daß dies nicht vor dem 3. April 1996 geschehen sei, so daß sich auch insoweit nicht die Frage stellt, ob solcher Vortrag noch als zulässige Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags angesehen werden könnte oder ob es sich um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen handeln würde (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 21. März 1995 - VI ZB 5/95 - VersR 1995, 933, 934 sowie BGH, Beschluß vom 28. Februar 1991 - aaO., jeweils m.w.N.).

(1) Red. Anm.:

"Kenntnis" korrigiert durch "Unkenntnis" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)