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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1994, Az.: VIII ZB 12/94

Wiedereinsetzungsantrag; Fristanfang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1994
Aktenzeichen
VIII ZB 12/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1995, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 938 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2831-2832 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 238 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag.

Gründe

1

I. Der Beklagte hat gegen das am 9. September 1993 zugestellte Urteil des Landgerichts Heidelberg, durch das er zur Zahlung von 115.542,44 DM an die Klägerin verurteilt wurde, am 11. Oktober 1993 (Montag) Berufung eingelegt. Anläßlich der am 15. Oktober 1993 im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eingegangenen Mitteilung des Oberlandesgerichts über das Eingangsdatum der Berufung berechnete die dort tätige Angestellte W. die am 11. November 1993 ablaufende Berufungsbegründungsfrist falsch und trug in den Fristenkalender als Datum des Fristablaufes den 15. November 1993 sowie eine Vorfrist für den 8. November 1993 ein. Nachdem Rechtsanwalt Dr. E., dem sachbearbeitenden Anwalt in der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, entsprechend der Vorfrist am 8. November 1993 die Akten vorgelegt worden waren, bereitete der bei ihm angestellte Rechtsanwalt D. am 12. November 1993 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor, der von Rechtsanwalt Dr. E. am selben Tage unterschrieben wurde und am 16. November 1993 bei dem Oberlandesgericht einging. Nach der Behauptung des Beklagten wurde dieser Antrag am 15. November 1993 vorab per Telefax an das Gericht gesandt, ein entsprechendes Telefax ist dort aber nicht eingegangen. Auf telefonischen Hinweis vom 18. November 1993, daß der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei und daher abgelehnt werden müsse, beantragte der Beklagte mit Telefax seiner Prozeßbevollmächtigten am 1. Dezember 1993 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete gleichzeitig die Berufung.

2

Mit Beschluß vom 8. März 1994 lehnte das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung ab und führte zur Begründung u.a. aus: Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist sei gewahrt, weil die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erst durch den Telefonanruf vom 18. November 1993 von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfahren hätten. Wiedereinsetzung könne aber nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung durch mehrere Fehler der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verursacht worden sei.

3

Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten sieht das Berufungsgericht zum einen in der dort bestehenden Übung, die Berufungsbegründungsfrist erst nach Eingang der Mitteilung des Oberlandesgerichts über das Datum der Berufungseinlegung anstatt schon bei oder unmittelbar nach Einreichung der Berufungsschrift zu errechnen und im Fristenkalender zu notieren, und zum anderen darin, daß die Eintragung der Fristen einer nicht hinreichend erfahrenen Büroangestellten überlassen worden sei. Ein für die Fristversäumung mitursächliches Verschulden von Rechtsanwalt Dr. E. liege schließlich auch darin, daß er den Ablauf der Berufungsfrist nicht überprüfte, als ihm die Akten am 11. November 1993 im Zusammenhang mit der Vorfrist vorgelegt wurden.

4

Gegen diesen am 18. März 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 31. März 1994.

5

II. Das Rechtsmittel ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt. Der am 1. Dezember 1993 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässig, weil er verspätet gestellt wurde.

6

1. Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese beginnt, sobald das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis bestand hier in der irrtümlichen Annahme von Rechtsanwalt Dr. E., die Berufungsbegründungsfrist laufe erst am 15. November 1993 ab. Es war behoben, sobald dieser Irrtum des Anwalts nicht mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Anwalt Anlaß hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 = VersR 1990, 543 = NJW-RR 1990, 830 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3 m.w.Nachw.). Dieser Anlaß besteht nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung, wenn dem Rechtsanwalt anläßlich des bevorstehenden Fristablaufes die Sache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16) - vorgelegt wird (st.Rspr., vgl. auch insoweit BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 aaO. m.Nachw.). Dabei kann die Behebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist liegen (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 aaO. m.Nachw.).

7

2. Hier wurden die Akten Rechtsanwalt Dr. E. gemäß der notierten Vorfrist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 8. November 1993 vorgelegt. Damit entstand seine persönliche Verpflichtung zur Überprüfung der von der Büroangestellten W. ermittelten und eingetragenen Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 = NJW 1992, 841 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 24), und zwar unabhängig davon, ob er sich daraufhin zur Fertigung der Berufungsbegründung oder eines Fristverlängerungsantrages entschloß (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 = VersR 1987, 764, 765 und vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16).

8

Ob der Lauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist bereits mit Entstehen der selbständigen Prüfungspflicht des Rechtsanwalts, durch die sein fortbestehender Irrtum über den Fristablauf schuldhaft wird, und damit unter Umständen schon vor Ablauf der zu wahrenden Berufungsbegründungsfrist beginnt (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 aaO. unter II 1 b; RG HRR 1929 Nr. 254; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 234 Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 234 Rdnr. 5 unter Aufgabe der von Stephan aaO. bis zur 16. Aufl. vertretenen abweichenden Ansicht; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 234 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 234 Rdnr. 5) oder erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist (Ostler, NJW 1977, 278, 279 unter Nr. 2; AK-ZPO-Ankermann, § 234 Rdnr. 2; MünchKomm-ZPO-Feiber, § 234 Rdnrn. 19 - 20; offengelassen von BGH, Beschluß vom 20. November 1986 - VII ZB 5/86 = VersR 1987, 560, 561) [BGH 20.11.1986 - VII ZB 5/86], macht für den vorliegenden Fall keinen Unterschied. Denn das am 1. Dezember 1993 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch war auch dann verspätet, wenn die Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO erst mit dem am 11. Oktober 1993 eingetretenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begann.