Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1990, Az.: VIII ZB 44/89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsbegründungsfrist; Fristversäumnis; Anwaltspflicht; Eigenverantwortung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZB 44/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1990, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 815 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Fristbeginn für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in Fällen, in denen der Anwalt Anlaß hatte, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen.
Gründe
I. Durch Urteil des Landgerichts vom 27. April 1989 ist der Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für die Überlassung eines Pkw zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das am 31. Mai 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 28. Juni 1989 Berufung eingelegt; die Berufung ist erst mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1989, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet worden. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Oktober 1989 darauf hingewiesen worden war, daß die Berufungsbegründung dem Senat erst nach Ablauf der am 29. September 1989 abgelaufenen Frist des § 519 Abs. 2 ZPO "zugegangen" sei, hat ersterer mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1989, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, nach Eintragung einer Vorfrist auf den 22. Juli 1989 sei ihm die Akte zur Überprüfung, ob eine Feriensache vorliege, vorgelegt worden. Nachdem dies von ihm verneint worden sei, habe er dem Anwaltsgehilfenlehrling B. aufgetragen, die Akte wieder an die für die Führung des Fristenbuchs verantwortliche Anwaltsgehilfin P. zurückzugeben, um von dieser das Ende des Fristablaufs ausrechnen, die Frist in das Fristenbuch eintragen sowie die Akte ihm sodann nochmals zur Prüfung der erfaßten Frist vorlegen zu lassen. Entgegen seinen ausdrücklichen Anweisungen habe aber der Lehrling die Frist eigenmächtig selbst, und zwar unrichtig mit Fristablauf am Samstag, den 30. September 1989, ausgerechnet und sodann für den 2. Oktober 1989 eingetragen. Die Akte sei ihm, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, dann ca. eine Woche vor dem 2. Oktober 1989 mit einem angehefteten Zettel "Fristablauf am 2.10.1989" vorgelegt worden; er habe den Entwurf der Berufungsbegründung am 29. September 1989 gefertigt und in der Annahme der Richtigkeit des angegebenen Fristablaufs den Entwurf am Wochenende nochmals überarbeitet. Die Berufungsbegründung sei sodann am 2. Oktober 1989 in den Gerichtseinlauf gegeben worden.
Durch Beschluß vom 31. Oktober 1989 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. April 1989 verworfen.
Gegen diesen ihm am 9. November 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23. November 1989.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der am 29. September 1989 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist versagt, so daß die Berufung des Beklagten, die erst mit dem am 2. Oktober 1989 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden mußte.
1. Der Antrag des Beklagten ist bereits wegen Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig; es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berechnung und Überwachung der durch die Gerichtsferien gehemmten Berufungsbegründungsfrist durch organisatorische Maßnahmen in ausreichendem Maße sichergestellt hatte.
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen; diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st. Rspr., vgl. BGH Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Fristbeginn 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Anlaß ist nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung gegeben, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt wird (BGH Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87, aaO; s. auch Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - VIII ZB 27/81 = VersR 1981, 551, 552; BGH Beschluß vom 1. Oktober 1985 - VI ZB 11/85 = VersR 1986, 38, 39, jeweils m.w.Nachw.). Dabei kann nach herrschender Meinung die Behebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist liegen (RG HRR 1929 Nr. 254; BGH Beschluß vom 20. November 1986 - VII ZB 5/86 = VersR 1987, 560, 561 [BGH 20.11.1986 - VII ZB 5/86]; OLG Hamm NJW 1977, 2077 f [OLG Hamm 28.02.1977 - 8 U 32/77] mit ablehnender Anmerkung von Ostler; Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl. § 234 Anm. 2 A; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 234 Anm. 2; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 234 Rdnr. 4; a.A. Zöller-Stephan, ZPO 15. Aufl. § 234 Rdnr. 5; AK-ZPO-Ankermann § 234 Rdnr. 2).
b) Hier ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nach seinen eigenen Angaben die Akte ca. eine Woche vor dem 2. Oktober 1989, d.h. etwa am 25. September 1989 zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden, die er am 29. September 1989 im Entwurf ausgearbeitet und sodann nach Korrekturen am 2. Oktober 1989 bei Gericht eingereicht hat. Dann aber bestand spätestens am 29. September 1989 für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Veranlassung, bei Anfertigung der Berufungsbegründung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in eigener Verantwortlichkeit zu prüfen. Der angeheftete Zettel mit dem Vermerk "Fristablauf am 2.10.1989" entband ihn von einer solchen Überprüfungspflicht selbst dann nicht, wenn er, wie vom Beklagten geltend gemacht wird, davon ausging, daß es sich hierbei um eine von ihm selbst überprüfte Fristberechnung mit entsprechender Eintragung im Fristenbuch handelte; denn daß die auf dem Zettel angegebene Frist von der von ihm früher überprüften Frist nicht abwich, konnte mangels Kontrollvermerks nicht ausgeschlossen werden, so daß er die Frist im Zusammenhang mit der Fertigung der Begründung nochmals eigenverantwortlich zu überprüfen hatte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diese Prüfung vorgenommen, hätte er spätestens bei Ausarbeitung des Entwurfs der Berufungsbegründung am 29. September 1989 erkennen können, daß am selben Tag die Berufungsbegründungsfrist ablief; dann aber war er auch verpflichtet, die Wiedereinsetzung gegen die - wenngleich auch später entdeckte - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb von zwei Wochen ab dem 29. September 1989, d.h. bis spätestens 13. Oktober 1989 zu beantragen. Der erst am 16. Oktober 1989 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet.
2. Selbst wenn zugunsten des Beklagten mit einem Teil der Lehre (Zöller/Stephan aaO; AK-ZPO-Ankermann aaO) angenommen würde, die Wiedereinsetzungsfrist habe erst mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begonnen, wäre zwar der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten am 16. Oktober 1989 am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Das dem Beklagten zuzurechnende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten läge dann jedoch ebenfalls darin, daß dieser bei Anfertigung der Berufungsbegründung die auf dem angehefteten Zettel vermerkte Frist nicht nochmals selbst überprüft und deshalb die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung, notfalls die Stellung eines Verlängerungsantrags um wenige Tage, von dem er erwarten konnte, daß ihm entsprochen werde (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1987 - III ZB 13/85 = VersR 1985, 972 f; Senatsbeschluß vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 = VersR 1986, 787, 788; BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3), unterlassen hat.
III. Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde fallen dem Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).