Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1985, Az.: VI ZB 11/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses; Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenständigen Überprüfung der Einhaltung der Fristen anhand der ihm vorliegenden Akten; Sorgfaltspflicht; Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1985
- Aktenzeichen
- VI ZB 11/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 17.05.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 38-39 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Wahrung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung.
In dem Rechtsstreit hat
der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und
Dr. Schmitz
am 1. Oktober 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Mai 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.582,- DM.
Gründe
Die Beklagte hat gegen ein ihr am 11. Februar 1985 zugestelltes Urteil am 4. März 1985 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 9. April 1985 begründet. Am 2. Mai 1985 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der Bürogehilfin ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Fristenkalender versehentlich der 9. April 1985 eingetragen worden. Deshalb seien die Handakten erst an diesem Tag dem Rechtsanwalt vorgelegt worden.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht schon deshalb versagt, weil der Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gestellt worden ist (§ 234 Abs. 1 ZPO). Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses ist auch dann anzunehmen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1978 - VI ZB 15/77 - VersR 1978, 825 m.w.N.). Das war hier spätestens am 9. April 1985 der Fall. An diesem Tage sind dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden. Wenn dem Anwalt die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden, so ist es seine Aufgabe, die Einhaltung der Fristen anhand der ihm vorliegenden Akten selbständig zu überprüfen (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 m.w.N.). Bei dieserÜberprüfung hätte der Anwalt bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt feststellen können, daß die Frist zur Begründung der Berufung bereits am 4. April 1985 abgelaufen war und er nunmehr um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bemüht sein mußte. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diese Prüfung versäumt hat, war schuldhaft. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß die Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Damit war das erst am 2. Mai 1985 eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch verspätet.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 6.582,- DM.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Schmitz