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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1971, Az.: BVerwG VIII C 144.69

Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst; Härtegründe für die Entlassung aus dem Wehrdienst; Familienstand des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 144.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - AZ: 4122/69

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 60 - 65
  • MDR 1972, 449 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen besonderer Härte führt nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Dienstleistungspflicht.

  2. 2)

    Diese Entlassung kann nicht mit Erfolg begehrt werden zur Abwendung derjenigen Nachteile, die sich aus der von den Wehrpflichtigen geforderten Dienstleistung nach Art und Dauer allgemein ergeben.

  3. 3)

    Als Gründe einer die vorzeitige Entlassung rechtfertigenden besonderen Härte kommen nur solche persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen in Betracht, welche die Wehrdienstleistung gerade innerhalb des durch die Einberufung bestimmten Zeitraumes zu einer unverhältnismäßig schweren Belastung werden lassen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 1969 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ablehnung seines Antrages auf vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr. Er bestand im Juli 1968 die Reifeprüfung und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 zum vollen Grundwehr dienst einberufen. Am 24. Oktober 1968 heiratete er die Mutter seiner im Juni 1968 geborenen Tochter. Nachdem sein Antrag, ihn als Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zuzulassen, abgelehnt worden war, bat er mit der Begründung, er müsse möglichst umgehend mit dem Aufbau einer beruflichen Existenz beginnen, um seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr. Der Kommandeur der 1. Gebirgsdivision lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Kommandierende General des II. Korps, seine weitere Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung zurück. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt; es verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, den Kläger aus der Bundeswehr zu entlassen. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

2

Das Verbleiben im Wehrdienst würde für den Kläger eine besondere Härte bedeuten. Wegen seiner frühen Eheschließung und der bevorstehenden Geburt eines zweiten Kindes seien seine Möglichkeiten für eine gute Berufsausbildung ohnehin erschwert. Seine Schwierigkeiten würden sich jedoch noch verstärken, wenn er den Grundwehrdienst bis zum Ende der vorgesehenen Dienstzeit leisten müsse. Er habe jetzt die Möglichkeit, neben seiner noch voll berufstätigen Frau im Rahmen einer Kurzausbildung, etwa als Programmierer, selbst einen bescheidenen Betrag zu verdienen. Bei einer späteren Entlassung werde er dagegen aller Voraussicht nach den Unterhalt seiner Familie allein bestreiten müssen, weil seine Frau mit zwei kleinen Kindern nicht mehr berufstätig werde sein können. Dann entfalle die Möglichkeit einer qualifizierten Ausbildung für ihn überhaupt. Für seine baldige Entlassung spreche im übrigen auch allein der Umstand, daß seine Frau demnächst die Geburt ihres zweiten Kindes erwarte. Seine Anwesenheit bei der jungen Familie erscheine deshalb dringend erwünscht. Daran ändere es nichts, daß er zur Zeit Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für seine Familie erhalte. Wenn auch die augenblickliche wirtschaftliche Lage der Familie einigermaßen zufriedenstellend gelöst sei, so seien dadurch jedoch die beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten, die ein weiteres Verbleiben des Klägers bei der Bundeswehr zur Folge hätte, keinesfalls behoben. Danach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung gegeben. Das rechtfertige es, die Beklagte zu seiner Entlassung zu verpflichten. Grundsätzlich liege die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung eines Wehrpflichtigen zwar im Ermessen der Verwaltung. Hier könne aber das Ermessen rechtsfehlerfrei nur in der Weise ausgeübt werden, daß dem Entlassungsantrag stattgegeben werde. Der Bundesminister der Verteidigung habe durch Verwaltungsvorschriften bestimmt, daß verheiratete Wehrpflichtige mit einem Kind vom 1. Juli 1968 an nicht mehr zum Grundwehrdienst einzuberufen seien. Dieser Erlaß sei zwar nicht unmittelbar auf den Kläger anzuwenden, weil er erst während des Grundwehrdienstes geheiratet habe. Aus ihm ergebe sich aber, daß von der Verwaltung auf die Familien Verhältnisse der Wehrpflichtigen regelmäßig Rücksicht genommen werde.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Mit Rücksicht auf seine Entlassung aus der Bundeswehr nach Ablauf der vollen Grundwehrdienstzeit stellt er den Antrag festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien.

5

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

6

Der - auch in der Revisionsinstanz - zulässige Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. z.B. Urteil vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [Buchholz 448.0 § 23 Nr. 2 = BWV 1968, 67; insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 27, 295]) entspricht der Verfahrensrechtslage, weil das im Rechtsstreit verfolgte Begehren des Klägers mit seiner Entlassung aus der Bundeswehr gegen Stands los geworden ist. Es ist deshalb geboten, daß er nicht seinen ursprünglichen Anspruch weiterverfolgt, sondern ungeachtet seiner Stellung als Rechtsmittelbeklagter zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - [Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 = MDR 1970, 261 = BWV 1970, 92 - DÖV 1970, 248 = DVBl. 1970, 276]). Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse ist gegeben im Hinblick auf sein Vorbringen, im Falle des Obsiegens Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend machen zu wollen.

7

Der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage und damit auch ihrer Fortsetzung mit dem Feststellungsantrag steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger mit dem Begehren auf vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr die Verurteilung der Beklagten zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsaktes auf dem Gebiet des Wehrpflicht rechts beantragt hatte. Die der Rechtsansicht der Revision entsprechende Rechtsprechung des früher für Streitigkeiten aus dem Wehrpflichtrecht zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat der erkennende, nunmehr zuständige Senat nicht fortgeführt. Er hat vielmehr in zahlreichen Entscheidungen wiederholt dargelegt, daß auch im Wehrpflichtrecht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort entspricht, wo - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein behördlicher Eingriffsakt, sondern ein vom Wehrpflichtigen erstrebter, von der Verwaltung jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (vgl. z.B. BVerwGE 29, 239). Dabei beurteilt es sich nach allgemeinen Grundsätzen, ob im Einzelfall im Sinne des § 112 Abs. 4 VwGO Spruchreife für den Erlaß eines Vornahmeurteils gegeben ist oder nur ein Bescheidungsurteil zu ergehen hat.

8

Der danach zulässigen Klage hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für seine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst lagen beim Kläger nicht vor.

9

Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), kann der Wehrpflichtige auf seinen Antrag entlassen werden, wenn das Verbleiben im Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Der in dieser Bestimmung näher umschriebene Begriff der auf persönlichen Gründen beruhenden besonderen Härte stimmt wörtlich und inhaltlich überein mit demselben Begriff in der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 WpflG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß anerkannt, daß auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, nach denen sich die Frage beurteilt, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht und deshalb eine Zurückstellung gerechtfertigt ist (BVerwGE 24, 351 [252/253]; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 38 = BWV 1969, 257; mit dem hier einschlägigen Teil nicht abgedruckt in BVerwGE 32, 242 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]] sowie BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]).

10

Die für die Zurückstellung und für die Entlassung nach dem Härtetatbestand übereinstimmenden Regelungen haben beide ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbots (BVerwGE 34, 272 [BVerwG 10.12.1969 - V C 10/67] [275] unter Hinweis auf BVerfGE 19, 342 [348]). Während sich die gesetzliche Konkretisierung dieser Grundsätze im Zusammenhang mit der Zurückstellung dahin auswirkt, daß die von dem Wehrpflichtigen im Interesse der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr geforderte Dienstleistung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Diensteintritts von einer unverhältnismäßigen Härte freigehalten werden soll, dient ihre Anwendung im Zusammenhang mit der Entlassungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG der Berücksichtigung solcher nach der Dienstaufnahme entstandener persönlicher Gründe, die das Verbleiben im Wehrdienst bis zum vorgesehenen Entlassungszeitpunkt unverhältnismäßig hart erscheinen lassen. Dabei ist beiden Härteregelungen gemeinsam, daß der durch sie ermöglichte Härteausgleich nicht über eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht herbeigeführt wird, sondern allein den Zeitpunkt der Dienstleistung berührt. Für die Zurückstellung ergibt sich dies aus Begriff und Wesen dieser Wehrdienstausnahme in der Regelung, die sie durch § 12 Abs. 4 und 6 WpflG gefunden hat (vgl. dazu BVerwGE 30, 281). Für die vorzeitige Entlassung aus Härtegründen folgt die Beschränkung des Ausgleichs auf den Dienstleistungszeitpunkt aus § 6 Abs. 2 WpflG. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die grundsätzlich in Absatz 1 geregelte Gesamtdauer der Wehrübungen bei Wehrpflichtigen, die vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen werden, um die vom Grundwehrdienst nicht in Anspruch genommene Zeit, sofern sie nicht überhaupt erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.

11

Vermag danach die vorzeitige Entlassung aus Härtegründen ebensowenig wie die Zurückstellung vom Grundsatz her zu einer zeitlichen Verkürzung der dem Wehrpflichtigen obliegenden Dienstleistungspflicht zu führen, so folgt daraus für sie weiterhin auch, daß sie nicht mit Erfolg begehrt werden kann zur Abwendung derjenigen Nachteile, die sich aus der von den Wehrpflichtigen geforderten Dienstleistung nach Art und Dauer allgemein ergeben und die vom Gesetz deshalb gerade nicht als eine "besondere" Härte gewertet werden. Als Gründe einer die Entlassung rechtfertigenden besonderen Härte kommen vielmehr nur solche persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen in Betracht, welche die Wehrdienstleistung gerade innerhalb des durch die Einberufung bestimmten Zeitraums zu einer unverhältnismäßig schweren Belastung werden lassen. Damit wird zugleich vorausgesetzt, daß die Entlassung aus dem Wehrdienst ein geeignetes Mittel ist, die geltend gemachte besondere Härte durch eine vorzeitige Beendigung des angetretenen Wehrdienstes und seine Verschiebung auf einen späteren Zeitraum zu beheben und dadurch die Belastung des Betroffenen auf das den Wehrpflichtigen mit der Dienstleistungspflicht allgemein zugemutete Maß zurückzuführen.

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Die Prüfung des angefochtenen Urteils anhand dieser Grundsätze ergibt, daß nach dem festgestellten Sachverhalt die Fortsetzung der Dienstleistung bis zum vorgesehenen Entlassungszeitpunkt für den Kläger keine den Entlassungstatbestand des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG erfüllende besondere Härte bedeutet hat.

13

Die Umstände, in denen der Kläger eine besondere Härte der Fortsetzung seiner Wehrdienstleistung gesehen hat, waren weder durch diese verursacht noch durch seine vorzeitige Entlassung behebbar. Sie ergaben sich aus der durch die frühe Familiengründung erwachsenen Schwierigkeit, seinen Wunsch nach einer qualifizierten Berufsausbildung mit der Notwendigkeit zu vereinbaren, gleichzeitig und fortlaufend auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse seiner Familie sicherstellen zu müssen. Diese Schwierigkeit fällt als solche nicht unter die abschließend normierten Tatbestände des § 11 WpflG und ermöglicht deshalb nicht eine Befreiung vom Wehrdienst. Sie bedeutet für sich allein aber auch keine besondere Härte der Wehrdienstleistung, wie sie von den Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 und 29 Abs. 4 Nr. 1 WpflG vorausgesetzt wird.

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Mit Rücksicht allein auf den Familienstand des Wehrpflichtigen erkennen die genannten Vorschriften eine besondere Härte nicht an. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich für die Familie des Wehrpflichtigen aus dessen Dienstleistung ergeben können, werden nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WpflG berücksichtigt, sofern sie zur Gefährdung der Versorgung führen. Schwierigkeite die die Wehrdienstleistung für die Berufsausbildung des Wehrpflichtigen mit sich bringen kann, gelten nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG als besondere Härte dann, wenn sie in der Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts bestehen. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Härteregelungen hat das Verwaltungsgericht hier nicht festgestellt. Es geht vielmehr davon aus, daß die wirtschaftliche Lage der Familie des Klägers "einigermaßen zufriedenstellend gelöst" gewesen sei. Andererseits ergibt der Sachverhalt, daß er vor Beginn seines Wehrdienstes mit einer Berufsausbildung noch nicht begonnen hatte, so daß die Möglichkeit ihrer Unterbrechung durch den Wehrdienst notwendig ausscheidet.

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Diese Feststellungen schließen es allerdings nicht aus, daß jedenfalls besondere, über die grundlegenden Schwierigkeiten des Klägers hinausgehende Umstände die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen. Dem Verwaltungsgericht kann jedoch nicht in der Ansicht gefolgt werden, solche besonderen Umstände seien hier gegeben gewesen. Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbleiben im Wehrdienst eine besondere Härte bedeutet, wenn im Zeitpunkt der vorgesehenen Dienstentlassung für den Wehrpflichtigen Ausbildungsmöglichkeiten nicht mehr bestehen, die er bei einer vorzeitigen Entlassung hatte wahrnehmen können. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser, Gesichtspunkt zwar abgestellt mit der Bemerkung, der Kläger habe "jetzt" die Aussicht, im Rahmen einer Kurzausbildung, etwa als Programmierer, neben seiner Frau zu einem Verdienst zu kommen. Damit ist aber nur ganz allgemein eine Möglichkeit für eine berufliche Entwicklung aufgezeigt. An einer Feststellung, daß diese oder ähnliche Möglichkeiten bei einer Wehrdienstleistung bis zum vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht mehr bestanden hätten, fehlt es dagegen. Das war auch vom Kläger selbst nicht behauptet worden. Sein Wunsch jedoch, möglichst bald überhaupt in eine mit Verdienstmöglichkeiten verbundene Berufsausbildung zu kommen, reicht für die Annahme einer durch die Versagung der vorzeitigen Entlassung hervorgerufenen besonderen Härte nicht aus. Die Verschiebung der Aufnahme der Berufsausbildung oder deren Unterbrechung um die Dauer des gesetzlich vorgesehenen Grundwehrdienstes gehört vielmehr zu den Folgen der Wehrdienstleistung, die das Gesetz regelmäßig für zumutbar hält.

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Ähnliches gilt für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die wirtschaftliche Lage der Familie des Klägers würde sich bei seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst insofern gegenüber derjenigen zum vorgesehenen Entlassungszeitpunkt besser dargestellt haben, als seine Frau bis zur Geburt ihres zweiten Kindes noch mit einem eigenen Arbeitsverdienst zum Unterhalt hätte beitragen können. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Dauer seines Wehrdienstes Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten hat und insoweit der Ausfall seines möglichen eigenen Verdienstes ausgeglichen war, gehören auch etwaige wirtschaftliche Einbußen zu den vom Gesetz allen Wehrpflichtigen zugemuteten Auswirkungen der Dienstleistung.

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Zu einer anderen Beurteilung führt schließlich nicht der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung zur Einberufung verheirateter Wehrpflichtiger. Es bedarf keiner Klärung der Frage, mit welchem Inhalt die Vorschriften erlassen und in welcher Weise sie vor, den Wehrersatzbehörden angewendet worden sind. Sie beziehen sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf die Einberufung von Wehrpflichtigen und können schon deshalb nicht auf die Entlassung erstreckt werden. Mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalt würden sie im übrigen aber auch nicht mit dem Wehrpflichtgesetz in Einklang stehen, das - wie bereits erwähnt - Wehrdienst ausnahmen mit Rücksicht auf den Familienstand des Wehrpflichtigen nicht kennt. Daraus folgt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst, daß er sich auch dann nicht mit Erfolg auf die genannten Verwaltungsvorschriften hätte berufen können, wenn sie den bei ihm gegebenen Sachverhalt erfassen und die von ihm gewünschte Rechtsfolge regeln würden (vgl. dazu BVerwGE 26, 323 [BVerwG 14.04.1967 - VII P 13/66]).

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Die Klage war danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher