Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1969, Az.: BVerwG V C 10.67
Leistungen der öffentlichen Fürsorge als durch die Schädigung verlorene Einkünfte; Vermutung eines möglichen Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage durch die Schädigung; Vermutung des Bestreitens von Unterbringungskosten aus öffentlichen Fürsorgemitteln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 10.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 10.12.1965 - AZ: VG - Nr. 6153/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 34, 269 - 273
- IFLA 1970, 115
- Mtbl BAA 1970, 236
- RLA 1970, 110
- ZLA 1970, 107
Amtlicher Leitsatz
Nach § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG besteht für Vertriebene eine gesetzliche Vermutung, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben, es sei denn, daß sie ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben.
Die Vermutung ist von der Behörde zu widerlegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichts ... vom 10. Dezember 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das ... Verwaltungsgericht ... zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die 1889 geborene Klägerin ist in der Pflegeanstalt H. bei M. untergebracht. Die für sie von ihrem Bevollmächtigten als Pfleger in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beantragte Kriegsschadenrente wurde abgelehnt. Ein Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage sei nicht eingetreten, weil die Klägerin aller Vermutung nach ihren Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Schädigung aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten habe. Die eingelegte Beschwerde blieb erfolglos, ebenso die daraufhin erhobene Klage. Das ... Verwaltungsgericht ... wies durch Urteil vom 10. Dezember 1965 die Klage mit folgender Begründung ab: Es sei weder nachgewiesen noch in einer ernstliche Zweifel ausschließenden Weise glaubhaft gemacht, daß die Klägerin den Anstaltsaufenthalt vor der Vertreibung zumindest teilweise aus ihr zustehenden Versorgungsbezügen bestritten habe. Das Landesversorgungsamt ... habe durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Mai 1965 einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz abgelehnt, weil trotz umfangreicher Erhebungen der Versorgungsbehörden keine objektiven Unterlagen darüber erbracht worden seien, daß der Ehemann der Klägerin als Teilnehmer des I. Weltkrieges in Rußland gefallen sei. Die von beiden Kindern der Klägerin hierzu gemachten Aussagen seien nicht geeignet, die Angaben der Klägerin wahrscheinlich zu machen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wird unzutreffende Auslegung des § 239 Abs. 2 LAG und darauf beruhende Rechtsanwendung gerügt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Bescheide die beantragte Kriegsschadenrente zu gewähren.
Der Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht geäußert. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Nach dem Verzicht der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die weitere Behandlung des Rechtsstreits wird von der Klärung der in der Revisionszulassung aufgeworfenen Frage bestimmt, wer den Nachteil zu tragen hat, wenn nicht geklärt werden kann, aus welchen Mitteln ein vertriebener Antragsteller ganz oder überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
Nach § 239 Abs. 2 LAG gelten Leistungen der öffentlichen Fürsorge nicht als durch die Schädigung verlorene Einkünfte. Durch die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 RM monatlich nicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt. In der Fassung 1952 (BGBl. I S. 446 [504]) lautete der letzte Halbsatz dieser Bestimmung: "Bei Vertriebenen wird vermutet, daß ihre Einkünfte diese Mindesthöhe überstiegen haben." Diese Vermutung konnte von der Behörde widerlegt werden. Auf Grund des 3. ÄndG LAG vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693 [695]) ist dieser letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt worden:
"Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben."
Diese Gesetzesfassung gilt auch jetzt unverändert fort. Für den so umschriebenen Kreis der Vertriebenen ist danach vom Gesetz die Rechtsvermutung (praesumtio iuris). aufgestellt, daß durch die Schädigung die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verlorengegangen ist. Greift eine Rechtsvermutung Platz, wird eine an sich beweispflichtige Partei der Beweispflicht ledig, und der zulässige Beweis des Gegenteils muß vom Gegner geführt werden. Den Nachteil hat dann derjenige zu tragen, der den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen kann. Aus der vorstehenden Rechtsvermutung ergibt sich deshalb folgendes: Als Antragsteller hat der Geschädigte den Nachweis dafür zu erbringen oder glaubhaft zu machen, daß durch den Verlust seiner beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage ein feststellungsfähiger Schaden entstanden ist. Bei Vertriebenen erfordert dies aber nicht den Nachweis von monatlichen Einkünften über 35 RM, die nicht von der öffentlichen Fürsorge stammen. Denn dann wäre die vorstehende Rechtsvermutung überflüssig, weil sie nicht zur Anwendung käme. Daraus folgt, daß der Nichtbezug von Fürsorgeleistungen nicht nachgewiesen zu werden braucht.
Kann nicht geklärt werden, aus welchen Mitteln ein vertriebener Antragsteller ganz oder überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat, dann greift die gesetzliche Vermutung ein, wonach zu unterstellen ist, daß er seine berufliche oder sonstige Existenzgrundlage durch die Schädigung verloren hat. Mit anderen Worten, die Schädigungsfolge wird bei demjenigen Vertriebenen vermutet, dem nicht nachgewiesen werden kann, daß er seihen Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten hat. § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG ist deshalb dahin zu verstehen: Bei Vertriebenen wird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben, es sei denn, daß sie ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben.
Das Verwaltungsgericht scheint seiner Entscheidung eine gegensätzliche Auslegung des § 239 Abs. 2 LAG zugrunde gelegt zu haben. Denn es hat darauf abgestellt, daß die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, daß die Kosten ihrer. Anstaltsunterbringung vor der Vertreibung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln bzw. aus einer ihr zustehenden Versorgungsrente bestritten worden seien. Deswegen hat es die in § 239 Abs. 2 LAG enthaltene Rechtsvermutung zugunsten des Vertriebenen nicht eingreifen lassen. Den Nachweis, daß die Klägerin ganz oder überwiegend vor der Schädigung von Fürsorgeunterstützung gelebt habe, wäre dagegen nach der gesetzlichen Regelung von der Lastenausgleichsbehörde zu führen. Dieser Nachweis ist aber nicht erbracht.
Aus der unbestrittenen Tatsache, daß die Klägerin vor ihrer Vertreibung - entmündigt, der Trunkenheit verfallen - bereits in der Heil- und Pflegeanstalt "St. ... Stift" in ... Schlesien, untergebracht war, wurde vom Verwaltungsgericht die Schlußfolgerung gezogen, daß die Unterbringungskosten aus öffentlichen Fürsorgemitteln bestritten worden seien. Diese Folgerung kann weder generell bei Heil- und Pflegeanstaltsinsassen gezogen werden, noch bei der Anstalt, in der die Klägerin damals untergebracht war und die dem Orden der Borromäerinnen mit dem Mutterhaus in T. unterstand. Nach den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Versorgungsamtes ... hat die eidlich vernommene Tochter der Klägerin den Bezug einer Versorgungsrente daraus hergeleitet, daß sie im Jahre 1941 anläßlich der Geburt ihres zweiten Kindes von dem, vom Vormund angelegten Sparbuch ihrer Mutter, Geld erhalten, habe. Wenn das zutreffen sollte, dann könnte die Rente ganz oder teilweise für die Kosten der Anstaltsunterbringung herangezogen und von dem verbliebenen Teil die Sparbucheinlagen bewirkt worden sein. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei Anstaltsunterbringung die öffentliche Fürsorge die Unterbringungskosten erbracht habe, könnte nur dann bestehen, wenn ersichtlich weder eigene Mittel des Untergebrachten vorhanden waren, noch Mittel sonstiger Kostenträger (außer der öffentlichen Fürsorge) eingesetzt wurden. Vom Verwaltungsgericht sind keine tatsächlichen Feststellungen dafür getroffen worden, daß die Kosten der Anstaltsunterbringung der Klägerin vor der Vertreibung ganz oder überwiegend von der öffentlichen Fürsorge getragen wurden. Es kann deshalb auch nicht die weitere. Folgerung gezogen werden, daß deswegen, die Klägerin damals auch ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten habe. Dieser Nachweis wäre von der Behörde zu erbringen, der nach der Zurückverweisung die Möglichkeit einzuräumen ist, Nachforschungen darüber anzustellen und entsprechenden Beweis anzutreten.
Die Behauptung des Beklagten, daß die Kosten der Anstaltsunterbringung, aus öffentlichen Fürsorgemitteln bestritten worden sein müßten, wird auch nicht dadurch als erwiesen angesehen werden können, daß die Klägerin mit ihren versorgungsrechtlichen Ansprüchen nicht durchgedrungen ist.
In jenem, im Widerspruchsverfahren erfolglos gebliebenen Begehren der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz ist die Ablehnung deswegen erfolgt, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht hatte, daß ihr Ehemann als Teilnehmer des I. Weltkrieges in Rußland gefallen und ihr deswegen bereits früher eine Rente gewährt worden sei. Wenn es der Klägerin nicht gelungen ist, den im versorgungsrechtlichen Verfahren ihr obliegenden Nachweis zu erbringen, so steht damit nicht fest, daß damals die Anstaltskosten von der öffentlichen Fürsorge erbracht worden sind. Damit ist auch nicht erwiesen, daß die Klägerin ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten hat. Von der Klägerin selbst ist bei ihrem geistigen Zustand für die Aufklärung offensichtlich nichts zu erwarten; der Pfleger der Klägerin hat deswegen auf die Angaben der Kinder der Klägerin im versorgungsrechtlichen Verfahren verwiesen und diese als Zeugen namhaft gemacht. Diesem Beweisanerbieten, das dazu führen könnte, feststellungsfähige Einkünfte vor der Vertreibung glaubhaft zu machen, ist das Verwaltungsgericht nicht näher getreten. Ob dieses Beweisanerbieten bei der vorangestellten Auslegung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG aufrechterhalten wird oder vom Verwaltungsgericht für entbehrlich gehalten werden kann, wird davon abhängen, ob nachgewiesen werden kann, daß die Klägerin ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz