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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1990, Az.: BVerwG 8 C 24.88

Wehrpflicht; Zurückstellungsgrund; Einberufungsbescheid; Dienstantrittsanordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 24.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 20.01.1988 - AZ: 1 K 87.01087

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 63 - 66
  • DokBer A 1990, 155-156
  • DÖV 1990, 783 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 973 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Einem Wehrpflichtigen wird die Berufung auf einen Zurückstellungsgrund, mit dem er sich gegen einen Einberufungsbescheid wendet, nicht dadurch abgeschnitten, daß er eine nachfolgend ergangene Dienstantrittsanordnung bestandskräftig werden läßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der am ... Mai 1967 geborene Kläger ist Landwirt. Am 1. April 1984 pachtete er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Größe von ca. 20 ha; seit dem 5. August 1987 ist er Eigentümer dieses Anwesens. Mit Bescheid vom 17. November 1986 wurde er als wehrdienstfähig gemustert und bis zum 31. März 1987 wegen des Besuchs einer Landwirtschaftsschule vom Wehrdienst zurückgestellt.

2

Am 21. Januar 1987 beantragte er seine weitere Zurückstellung mit der Begründung, im Fall einer Einberufung würde die Existenz des Betriebes gefährdet, bei dessen Bewirtschaftung der Vater wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nur in geringem Umfang mitwirken könne. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 1987 ab, stellte den Kläger in drei zeitlich getrennten Abschnitten von zweimal sechs und einmal drei Monaten, jeweils beginnend im Oktober bzw. Januar, für den Grundwehrdienst zur Verfügung und berief ihn mit Bescheid vom 31. Juli 1987 zum 1. Oktober 1987 nach Bayreuth ein. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch. Durch Bescheid vom 22. September 1987 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, die Zurückstellung sei verspätet beantragt worden, und stellte den Kläger in fünf zeitlich getrennten Abschnitten von je drei Monaten zur Verfügung, um die wehrdienstbedingte Belastung des Betriebes zu mildern. Sie setzte mit Bescheid vom 1. Oktober 1987 die Vollziehung des Einberufungsbescheides aus und bestimmte mit Bescheid vom 22. Oktober 1987, gegen den der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat, den 4. Januar 1988 als neuen Dienstantrittstermin.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen den Einberufungsbescheid erhobenen Klage angeordnet und dieser Klage durch Urteil vom 20. Januar 1988 mit folgender Begründung stattgegeben: Die Klage sei zulässig, obwohl die Dienstantrittsanordnung vom 22. Oktober 1987 bestandskräftig geworden sei. Diese Anordnung betreffe nicht den Beginn des Wehrdienstverhältnisses, sondern nur den Gestellungsbefehl. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger könne sich auf den Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit im eigenen, landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) berufen. Er habe diesen Zurückstellungsgrund gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG rechtzeitig geltend gemacht. Seine Eltern seien wegen einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr zur Mitarbeit in der Lage. Er müsse daher die Bewirtschaftung des Anwesens, namentlich die Betreuung des aus 29 Rindern bestehenden Viehbestandes, allein besorgen. Das sei ihm neben dem Wehrdienst nicht möglich, zumal die Entfernung nach Bayreuth, dem Truppenstandort, mehr als 60 km betrage. Eine geeignete landwirtschaftliche Aushilfskraft stehe nicht zur Verfügung.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

7

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist die gegen den Einberufungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage allerdings ungeachtet dessen zulässig, ob der (etwaige) Eintritt der Bestandskraft der Dienstantrittsanordnung vom 22. Oktober 1987 einer sachlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides entgegensteht. Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.

8

Die Klage ist begründet. Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, wegen der Nichtanfechtung der Dienstantrittsanordnung gingen die Einwendungen des Klägers gegen den Einberufungsbescheid gleichsam "ins Leere". Ob die Dienstantrittsanordnung trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Anfechtung automatisch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden ist, weil die in ihr enthaltene neue Bestimmung von Ort und Zeit des Diensteintritts an die Stelle des im Einberufungsbescheid enthaltenen Gestellungsbefehls getreten ist und deswegen mit dem Einberufungsbescheid als dessen "Teil" der sachlichen Überprüfung unterliegt, kann offenbleiben. Denn der Kläger ist auch im Fall des Eintritts der Bestandskraft der Dienstantrittsanordnung nicht gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides zu berufen. Durch die Dienstantrittsanordnung ist der Einberufungsbescheid nicht, wie die Beklagte meint, inhaltlich "überholt" und damit "materiellrechtlich gegenstandslos" geworden (vgl. zum isolierten Zurückstellungsbegehren im Fall des Eintritts der Bestandskraft eines Einberufungsbescheides Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 53 und 54.83 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 20 S. 2 <3> m.weit.Nachw.). Der Einberufungsbescheid hat eine doppelte rechtliche Wirkung. Er ist befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die in § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts sowie der Truppe das in § 21 Abs. 2 WPflG enthaltene Gebot an den Wehrpflichtigen konkretisiert, sich zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen, überdies ist er gestaltender Verwaltungsakt, soweit er nach § 2 SG kraft Gesetzes zu dem für den Diensteintritt bestimmten Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis begründet (vgl. etwa Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 73.78 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 28 S. 15 <16> m.weit.Nachw.). Diese Gestaltungswirkung ist nicht vollzugsbedürftig; als gesetzlich bestimmte Rechtsfolge tritt sie trotz einer mit der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides verbundenen Vollzugshemmung (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 <146> m.weit.Nachw.) und unabhängig von dem tatsächlichen Dienstantritt mit dem Wirksamwerden des Einberufungsbescheides ein (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 31.87 - Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7 S. 1 <2>). Hinsichtlich dieser das Wehrdienstverhältnis gestaltenden Wirkung ist der Einberufungsbescheid durch den (etwaigen) Eintritt der Bestandskraft der Dienstantrittsanordnung unberührt geblieben. Eine Dienstantrittsanordnung ergeht vielmehr im Rahmen des bestehenden Wehrdienstverhältnisses und setzt dieses voraus (vgl. Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - BVerwGE 32, 243 <247 f.>[BVerwG 26.06.1969 - VIII C 36/69]); sie begründet keine neue Verpflichtung, Grundwehrdienst zu leisten, sondern aktualisiert lediglich das bestehende Dienstverhältnis (vgl. Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 33.75 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 22 S. 6 <8>), wenn es - wie hier - nicht zur Dienstaufnahme in dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt gekommen ist.

9

Das angefochtene Urteil nimmt ferner an, daß der Kläger den verteidigungsweise gegen die Einberufung eingesetzten Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG fristgerecht geltend gemacht hat. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach den im angefochten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ist der Kläger deswegen für die Erhaltung und Fortführung seines Betriebes unentbehrlich (geworden), weil seine früher im Betrieb mitarbeitenden Eltern wegen einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr zur Mitarbeit in der Lage sind. Darauf hat sich der Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG berufen.

10

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das angefochtene Urteil auch zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 104.83 - Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 1 S. 1 <2>). Das ist auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 1988 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und das Revisionsverfahren auf jeweils 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl