Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 8 C 104.83
Zurückstellung vom Grundwehrdienst; Wehrpflichtiger; Heranziehung zum Grundwehrdienst; Wirtschaftsbeihilfe; Verfügungsgewalt über Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 104.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 05.08.1983 - AZ: 9 K 82 A. 2153
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1985, 275-276
- DokBer A 1985, 329-330
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage der Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (wie Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16).
- 2.
Ein zu einer Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b USG berechtigter Betriebsinhaber ist ein Wehrpflichtiger nur dann, wenn er die Verfügungsgewalt über den Betrieb ausübt.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985 in Regensburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. August 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 2. Dezember 1961 geborene Kläger ist aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 30. Juni 1980 Teilhaber einer von seinem Vater betriebenen Holzhandlung mit Fuhrunternehmen. Am 12. Mai 1980 wurde er als "wehrdienstfähig" und "vollverwendungsfähig" gemustert und wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb zunächst bis zum 30. September 1981 und sodann bis zum 30. September 1982 vom Wehrdienst zurückgestellt. Einen am 26. April 1982 erneut gestellten Zurückstellungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1982 ab und stellte den Kläger in fünf zeitlich getrennten Abschnitten von drei Monaten, jeweils beginnend im Januar, für den Grundwehrdienst zur Verfügung, um den berechtigten Belangen des Betriebes des Vaters Rechnung zu tragen. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, daß während der Winter- und Frühjahrsmonate der größte Teil des zu verkaufenden Holzes eingeschlagen und abgefahren werden müsse und der allein im Betrieb mitarbeitende Vater diese Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten könne. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1982 kündigte die Beklagte die Einberufung zum 3. Januar 1983 an und berief den Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 1982 zu diesem Zeitpunkt ein. Der Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch. Mit Bescheid vom 23. November 1982 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
In der Zeit vom 3. Januar 1983 bis Ende März 1983, in der der Kläger Grundwehrdienst leistete, kam der Betrieb nahezu vollständig zum Erliegen. Der einzige vorhandene Lastkraftwagen mit Anhänger wurde vorübergehend stillgelegt.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 13. Mai 1982, 29. Oktober 1982 und 23. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Zurückstellungsantrag vom 26. April 1982 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat der Kläger geltend gemacht, durch die weitere Einberufung würde die Existenz des Betriebes vernichtet.
Nach entsprechenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 1983 das Verfahren hinsichtlich des angefochtenen Einberufungsbescheides eingestellt und der Klage im übrigen mit folgender Begründung stattgegeben: Das die noch nicht abgeleisteten Grundwehrdienstabschnitte umfassende Zurückstellungsbegehren des Klägers sei begründet. Der Kläger sei i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG unentbehrlich für die Erhaltung und Fortführung des eigenen bzw. väterlichen Gewerbebetriebes. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, daß es während der Zeit des vom Kläger geleisteten Wehrdienstes nicht möglich gewesen sei, den Betrieb in nennenswertem Umfang fortzuführen. Mit dem dadurch bedingten Verlust von Kunden und Aufträgen seien erhebliche Ertragseinbußen verbunden gewesen, die zu einer derartigen wirtschaftlichen Schwächung des Betriebes geführt hätten, daß im Wiederholungsfall eine Betriebsvernichtung befürchtet werden müsse. Einen weiteren viermaligen wehrdienstbedingten Ausfall des Klägers könne der Betrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überstehen. Der allein mitarbeitende Vater sei gesundheitlich nicht in der Lage, den Betrieb ohne den Kläger zu führen. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 wirtschaftlich nicht tragbar. Beihilfeberechtigt nach § 7 b USG sei der Kläger nicht. Die Heranziehung zu weiteren dreimonatigen Abschnitten des Grundwehrdienstes würde daher für ihn eine besondere Härte bedeuten, solange sich die betrieblichen oder familiären Verhältnisse nicht wesentlich änderten. Zur Zeit sei noch nicht absehbar, wann wieder an eine Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst gedacht werden könne. Eine Entscheidung darüber, ob die abschnittsweise Heranziehung des Klägers zu einer unzumutbaren Härte führen würde, bedürfe es im vorliegenden Verfahren (noch) nicht. Eine derartige Härte sei allerdings nicht auszuschließen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Allerdings nimmt das angefochtene Urteil zutreffend an, daß die Klage zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Hauptsache hinsichtlich des geltend gemachten Zurückstellungsbegehrens nicht dadurch erledigt, daß der Kläger den von ihm verlangten ersten Heranziehungsabschnitt des Grundwehrdienstes bereits absolviert hat. Die Klage stellt sich hinsichtlich der Zurückstellung als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung des Zurückstellungsantrages (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und hinsichtlich der Verfügbarkeitsfeststellung als Anfechtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar (vgl. Urteile vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 52.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 7, S. 1 <2> und - BVerwG VIII C 51.74 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 8, S. 9 <10> und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 58.74 - amtl. Umdruck S. 5). Für den Erfolg einer solchen Klage kommt es maßgebend darauf an, ob für den jeweils nächsten, regelmäßig also den ersten Heranziehungsabschnitt ein die Zurückstellung gebietender Grund besteht (vgl. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 73.84 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 16, S. 5 f.). Ist - wie hier - der erste Heranziehungsabschnitt bereits absolviert, so ist allein auf den zweiten Abschnitt abzustellen, der nach Maßgabe der angefochtenen Verfügbarkeitsfeststellungen frühestens am 2. Januar 1986 angetreten werden könnte.
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15, S. 5 <6 f.>) geht das angefochtene Urteil ferner zutreffend davon aus, daß eine die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im Betrieb nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. Der Rechtsprechung des Senats entspricht auch die weitere Annahme des angefochtenen Urteils, daß ein Wehrpflichtiger nicht auf die betriebliche Mitarbeit in seiner wehrdienstfreien Zeit verwiesen werden darf, wenn er die Mitarbeit im Betrieb in dem erforderlichen Umfang ohne Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit als Soldat nicht zu leisten vermag (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 136.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 57, S. 97 <98 f.>). Zu folgen ist schließlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für eine Ersatzkraft gemäß § 7 b Abs. 1 und 2 USG nicht besteht. Nach § 7 b Abs. 1 und 2 Satz 1 USG erhält ein Wehrpflichtiger, der bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes ist, zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage bei Fortführung des Betriebes während des Wehrdienstes "Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, die an seiner Stelle tätig werden, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können". Betriebsinhaber im Sinne dieser Vorschrift ist ein Wehrpflichtiger nur dann, wenn er - als Eigentümer oder Pächter - die Verfügungsgewalt über den Betrieb hat (vgl. die mit Rundschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 17. September 1979 - S II 5 - AZ. 23-10-06 bekanntgegebene Mitteilung 3/79, abgedruckt bei Eichler, USG, Stand: 1. Januar 1984, § 7 b IV S. 5 <6>; ferner OVG Münster, Urteil vom 24. August 1978, abgedruckt bei Eichler, a.a.O., 707 Nr. 6 S. 198 und VG Stade, Urteil vom 18. März 1982, abgedruckt bei Eichler, a.a.O., 707 b S. 4).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit einer nur 20 %igen Beteiligung an Gewinn und Verlust und dem vertraglich vereinbarten Ausschluß von der Geschäftsführung nicht.
Unzutreffend ist dagegen die Annahme des angefochtenen Urteils, der Kläger könne der beabsichtigten Heranziehung etwaige Zurückstellungsgründe allgemein, d.h. hinsichtlich aller weiteren für den Grundwehrdienst angeordneten Abschnitte entgegensetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 30. November 1984, a.a.O., m.weit.Nachw.) ist vielmehr für die Prüfung einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen bzw. unzumutbaren Härte bei der Heranziehung in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 WPflG) allein der vom Wehrpflichtigen verlangte nächste Abschnitt der Leistung des Grundwehrdienstes maßgebend. Die sich daran anschließenden Abschnitte sind außer Betracht zu lassen. Für sie muß der Wehrpflichtige gegebenenfalls neue Zurückstellungsverfahren einleiten. Daran ist festzuhalten. Hinsichtlich des nächsten hier in Betracht kommenden Einberufungszeitpunktes (2. Januar 1986) enthält das angefochtene Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Unentbehrlichkeit des Klägers im Betrieb. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl