Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BVerwG VIII C 136.69
Wehrpflichtrecht: Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit in einem - eigenen oder elterlichen -; Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 136.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 28.08.1969 - AZ: 8 (5) K 38/68
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1972, 876 (Kurzinformation)
- DokBer A 1972, 8550
- DÖV 1972, 618 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1972, 719 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 1069 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen, der im eigenen oder im elterlichen Betrieb ständig und unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft, tätig ist, darf aus Rechtsgründen nicht abgelehnt werden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, er könne diese Tätigkeit während seiner wehrdienstfreien Zeit fortsetzen und hierfür notfalls auch Sonderurlaub beantragen.
- 2.
Der im eigenen oder im elterlichen Betrieb nur zeitweilig oder nebenberuflich tätige Wehrpflichtige oder auch ein Wehrpflichtiger, der nur hinsichtlich eines geringfügigen Restes seiner Arbeitskraft in dem Betrieb unentbehrlich ist, erfüllt demgegenüber die Zurückstellungsvoraussetzungen nicht, wenn ihm für die Erledigung seiner unerläßlichen betrieblichen Aufgaben während des Wehrdienstes tatsächlich Gelegenheit gegeben und seine Dienstfähigkeit dadurch nicht gefährdet wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 20. Oktober 1967 als tauglich gemustert, wobei sein bzw. seines Vaters Antrag auf Zurückstellung für dessen landwirtschaftlichen Betrieb abgelehnt wurde. Der Antrag blieb auch im Widerspruchsverfahren ohne Erfolg. Nach Beweiserhebung über die Arbeitsfähigkeit des Vaters und nach Vernehmung des Klägers und seines Vaters über die betrieblichen Verhältnisse hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Amtsarzt verneine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Vaters; dessen Ärzte hielten es aber für geboten, daß er schwere körperliche Arbeiten vermeide. Werde von letzterem ausgegangen, so könne der Vater gleichwohl einen großen Teil der laufenden Arbeiten in dem landwirtschaftlichen Betrieb leisten; für schwere Arbeiten sowie Mehrarbeit in Spitzenzeiten stehe der Kläger auch während seines Wehrdienstes noch zur Verfügung. Es sei gerichtsbekannt, daß die Bundeswehr durch Zeit und Ort der Einberufung, ferner durch Urlaube auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nehme. In gewissem Umfang stünden auch eine Schwester und ein Onkel des Klägers als Hilfskräfte zur Verfügung. Daher könne der Betrieb, wenn auch mit gewissen Einbußen, während des Wehrdienstes des Klägers weitergeführt werden und scheide eine besondere Härte aus, ohne daß es darauf ankäme, ob die Einstellung von Ersatzkräften möglich wäre.
Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen in mehrfacher Hinsicht.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die als Verfahrensrevision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), statthafte Revision ist begründet.
Dazu verhelfen der Revision allerdings nicht ihre Verfahrensrügen. Sie sind unbegründet, soweit überhaupt ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrügen vorliegen. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung erblickt die Revision in folgendem: Das Verwaltungsgericht stütze sich auf Gutachten des Landwirtschaftsverbandes und der Landwirtschaftskammer über die betrieblichen Auswirkungen einer Einberufung des Klägers. Diese Gutachten hätten aber nicht die ihnen seinerzeit nicht bekannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Vaters in Rechnung gestellt. Hätten sie das getan, so würden sie sich dahin ausgesprochen haben, daß der Kläger voll in dem Betrieb weiterarbeiten müsse, sofern dieser nicht vernichtet werden sollte. Dem Gericht hätte sich aufdrängen müssen, neue Gutachten dieser Stellen einzuholen. Ferner lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde insofern, als die Schwester und der Onkel des Klägers nun nicht mehr in dem Betrieb mithelfen könnten.
Zum einen ist die Aufklärungspflicht insoweit nicht verletzt worden. Dem Verwaltungsgericht mußte sich nicht aufdrängen, neue Gutachten über die betrieblichen Auswirkungen einer Einberufung des Klägers einzuholen, wenn es - wie geschehen - von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Vaters des Klägers ausgehen wollte. Ersichtlich hat es angenommen, daß in den - im Vorverfahren herbeigeführten - Äußerungen der genannten Stellen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Vaters des Klägers bereits berücksichtigt war. Davon konnte es auch ausgehen. Denn in der Äußerung der Landwirtschaftskammer heißt es, der Kläger sei "die Arbeitskraft, die den Betrieb trägt". Das bedeutet, daß der Vater nicht als volle Arbeitskraft angesehen wurde, und für diese Annahme war kein anderer Grund als die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erkennbar, zumal der Vater zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahnens erst 43 Jahre alt war. In der Äußerung des Landwirtschaftsverbandes ist sogar ausdrücklich davon die Rede, daß der Gesundheitszustand des Vaters sehr beeinträchtigt sei. Soweit - zum anderen - die Revision bemängelt, der Sachverhalt sei unrichtig, was eine Mithilfe der Schwester und des Onkels des Klägers anlange, erhebt sie keine Verfahrensrüge, sondern stellt andere oder neue tatsächliche Behauptungen auf, womit sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Aussagen des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht beruhen.
Die Verfahrensrevision ist aber darum begründet, weil sie auf eine grundsätzliche Rechtsfrage führt (§ 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG) und die dadurch eröffnete Sachprüfung das Urteil als materiellrechtlich fehlerhaft erweist.
Tragender Grund des Urteils ist die Erwägung, die Existenz des Betriebes werde durch die Einberufung des Klägers, nicht gefährdet, weil dieser auch während seiner Dienstzeit in erheblichem Umfang in dem Betrieb mitarbeiten könne. Damit stellt sich die vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärte Frage, ob die gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG wegen Unentbehrlichkeit für einen - eigenen oder elterlichen - Betrieb beantragte Zurückstellung mit der Begründung versagt werden darf, die Einberufung des Wehrpflichtigen führe jedenfalls deswegen zu keiner besonderen Härte, weil er in seiner dienstfreien Zeit, in dem Betrieb mitarbeiten und notfalls bei der Truppe dafür auch Sonderurlaub beantragen könne (vgl. hierzu auch den in einer anderen Sache ergangenen Beschluß über die Zulassung der Revision vom 2. Juni 1970 - BVerwG VIII B 37.70 -).
Für die Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Wehrdienst den Wehrpflichtigen voraussetzungsgemäß uneingeschränkt in Anspruch nimmt. Davon geht auch die Vorschrift des § 20 Abs. 5 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314) aus, wonach einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagt werden darf, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Zeit, während deren sich der zum Wehrdienst einberufene Wehrpflichtige im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 28, 12 "außerhalb des Dienstes" befindet, dient daher ebenso wie der ihm zustehende gesetzliche Erholungsurlaub der Erhaltung seiner Dienstfähigkeit und soll, in diesem Sinne von ihm auch genutzt werden. Daraus ist zu folgern, daß neben der Wehrdienstleistung die Fortführung einer Tätigkeit des Wehrpflichtigen, von der er bis zu seiner Einberufung mit seiner wesentlichen Arbeitskraft und ständig in Anspruch genommen war, grundsätzlich schon aus dienstrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, ohne daß es in tatsächlicher Hinsicht auf die Beantwortung der Frage ankommen könnte, ob und in welchem Maße eine solche Fortführung im Einzelfall überhaupt möglich ist.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Wehrpflichtige bis zu seiner Einberufung vom eigenen oder elterlichen Betrieb nach seiner Arbeitskraft oder nach seiner Arbeitszeit nicht voll beansprucht worden ist. Auch in einem solchen Fall, insbesondere im Fall nebenberuflicher Tätigkeit im eigenen oder im elterlichen Betrieb, kann sich die Zurückstellungsfrage stellen. Denn der Umstand, daß ein Wehrpflichtiger nicht mit seiner wesentlichen Arbeitskraft im elterlichen Betrieb mitarbeitet, schließt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, seine Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG nicht von Rechts wegen aus; dieser Umstand ist vielmehr nur als Indiz für die Annahme geeignet, daß der Wehrpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht unentbehrlich ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 41.69 - und Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 40.70 -).
Etwas anderes kann sich ferner ergeben, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall der voll im Betrieb eingesetzten Arbeitskraft eines Wehrpflichtigen zwar zum überwiegenden Teil durch innerbetriebliche Maßnahmen oder durch die Einstellung einer Ersatzkraft aufgefangen werden kann, der Wehrpflichtige aber gleichwohl mit dem Rest seiner bisherigen Mitarbeit unentbehrlich im Sinn der angeführten Rechtsprechung bleibt.
In den Fällen, in denen ein Wehrpflichtiger nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hinsichtlich einer seine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nehmenden Tätigkeit für den eigenen oder elterlichen Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG unentbehrlich ist oder bleibt, liegt nicht ohne weiteres eine dienstrechtlich unzulässige Doppelbelastung des Wehrpflichtigen vor; wenn er darauf verwiesen wird, daß er die von ihm bisher nebenberuflich erbrachten oder künftig gleichsam nebenberuflich zu erbringenden Leistungen auch neben dem Wehrdienst für den eigenen oder elterlichen Betrieb erbringt. Ob eine solche Möglichkeit im Einzelfall besteht, die zur Verneinung der Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG führen muß, beurteilt sich in rechtlicher Hinsicht danach, ob die von ihm erwartete betriebliche Tätigkeit den in § 20 Abs. 5 des Soldatengesetzes gezogenen Rahmen nicht überschreitet, ob sie also zu keiner Gefährdung seiner Dienstfähigkeit führt und mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar ist. In tatsächlicher Hinsicht beurteilt sich die Frage, ob der Wehrpflichtige auf die Fortsetzung einer nebenberuflichen Tätigkeit für die Zeit seines Wehrdienstes verwiesen werden darf, nach den Grundsätzen, nach denen allgemein künftige Ereignisse und Entwicklungen bei der Entscheidung über einen geltend gemachten Zurückstellungsgrund zu beurteilen sind (vgl. insoweit. Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BWV 1970, 212 = NZWehrr. 1970, 194]). Sowenig ein nur vielleicht möglicher Nachteil als Härtegrund für eine Zurückstellung in Betracht kommt, ebensowenig kommt ein nur vielleicht möglicher Ausgleich des Nachteils für einen Ausschluß des Härtegrundes in Betracht. In beiden Richtungen muß eine hinreichende. Gewißheit vorliegen.
Wo die Grenze zu ziehen ist zwischen geringfügiger oder gelegentlicher Arbeit "nebenbei" einerseits und einer unzulässigen Doppelbelastung des Wehrpflichtigen andererseits, ebenso unter welchen Umständen im ersteren Fall eine rechtlich erhebliche, d.h. hinreichend sichere Möglichkeit für geringfügige betriebliche Tätigkeit "nebenbei" besteht, ist eine Frage des Einzelfalles (Ort, Zeit und sonstige Modalitäten der Einberufung; übliche Gestaltung des Wehrdienstes; Handhabung der Urlaube; Bestimmungen über Sonderurlaube usw.). Soweit etwa ein Wehrpflichtiger nur im Hinblick auf Arbeitsspitzen unentbehrlich ist, für solche Fälle aber Sonderurlaube in Urlaubsrichtlinien vorgesehen sind oder nach ständiger Praxis gewährt werden, wäre der hierdurch ermöglichte Ausgleich des durch die Einberufung entstehenden Nachteils nicht darum als rechtlich unerhebliche "bloße Möglichkeit" anzusehen, weil auf Urlaube nach der Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung vom 22. Mai 1967 (BGBl. I S. 542) kein Rechtsanspruch besteht.
Nach diesen Grundsätzen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Kläger die wesentliche Arbeitskraft in dem Betrieb seines Vaters ist und daß er ständig und unter Einsatz seiner vollen, nur durch den Besuch der Landwirtschaftsschule während der Wintermonate anderweit beanspruchten Arbeitskraft in dem Betrieb tätig ist. Und es verweist den Kläger darauf, seine Mitarbeit in dem Betrieb trotz des Wehrdienstes fortzusetzen. Zwar ist in Rechnung gestellt, daß der Kläger nicht mehr, in gleichem Umfang wie bisher mitarbeite. Es wird ihm aber nicht etwa nur Mitarbeit in Spitzenzeiten oder Mitarbeit in einem das Maß nebenberuflichen Einsatzes nicht übersteigenden Umfang zugemutet. In den Urteilsgründen wird insoweit ausgeführt, der Vater des Klägers könne "einen großen Teil der laufenden Arbeiten erledigen ...", während "für schwere Arbeiten ... der Kläger auch während seiner Dienstzeit zur Verfügung" stehe; denn bei der Bundeswehr seien Maßnahmen vorgesehen, die sicherstellten, daß ein Wehrpflichtiger "sowohl während der Wochentage als auch an den Wochenenden" hierzu Gelegenheit erhalte. Anders gewendet heißt dies, der Kläger solle - nach der Vorstellung des Verwaltungsgerichts - während seines Wehrdienstes nicht nur an Wochenenden, sondern täglich sowohl laufende Arbeiten in dem Betrieb als auch die schweren Arbeiten verrichten. Auf die Fortsetzung einer Mitarbeit in diesem Umfang kann - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht verwiesen werden.
Mit der gegebenen Begründung können daher die Voraussetzungen des geltend gemachten Zurückstellungstatbestandes nicht verneint werden. Ob sie aus anderen Gründen zu bejahen oder zu verneinen sind, kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat - von seinem Ausgangspunkt her folgerichtig - im übrigen die Merkmale des Begriffs der Uentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG nicht abschließend geprüft (Ausmaß der Arbeitsfähigkeit des Vaters; Art und Umfang der infolge der Einberufung des Klägers unerledigt bleibenden Betriebsarbeiten; Abhilfe durch Einstellung einer Ersatzkraft; Existenzbedrohung des Betriebes im Falle eines nicht auszugleichenden Ausfalles betriebsunerläßlicher Arbeiten). Daher bedarf es der Zurückverweisung.
Für die weitere Sachverhaltsaufklärung ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu dem in Rede stehenden Zurückstellungsgrund hinzuweisen, insbesondere auf das Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - (Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 65 = BWV 1970, 139). Ferner ist hinzuweisen auf die Entscheidung BVerwGE 34, 155 über die Maßgeblichkeit der bei Abschluß des Musterungsverfahrens bestehenden Sach- und Rechtslage für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides. Die rechtliche Unerheblichkeit späterer Tatsachen und Entwicklungen bedeutet allerdings nicht, daß Prognosen auf spätere Ereignisse und Entwicklungen - angestellt vom Beurteilungszeitpunkt aus - oder auch Rückschlüsse aus späteren ärztlichen Gutachten ausgeschlossen wären.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf