Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.1970, Az.: BVerwG VIII B 37.70
Wehrpflichtrecht:; Zurückstellung vom Wehrdienst; Verfahrensrecht:; Begründete Nichtzulassungsbeschwerde (Rechtsgrundsätzlichkeit wegen der Frage, ob die Zurückstellung versagt werden darf, weil der Wehrpflichtige während seiner dienstfreien Zeit bzw. eines Sonderurlaubs im elterlichen Betrieb mithelfen könne)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 37.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 27.02.1970 - AZ: II 656/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 1970 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision muß zugelassen werden gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Es ist im Sinne der bezeichneten Vorschrift nicht offensichtlich, daß von einem zukünftigen Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Der Rechtsstreit gibt vielmehr Gelegenheit, zu der von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Frage Stellung zu nehmen, ob die gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG wegen Unentbehrlichkeit für den elterlichen Betrieb beantragte Zurückstellung mit der Begründung versagt werden darf, die Einberufung des Wehrpflichtigen führe jedenfalls deshalb zu keiner besonderen Härte, weil er an seinen dienstfreien Wochenenden im elterlichen Betrieb mithelfen und notfalls bei der Truppe dafür auch Sonderurlaub beantragen könne. Da das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Rechtsfrage bisher nicht abschließend Stellung genommen hat und die Revision deshalb schon mit Rücksicht auf sie zuzulassen war, kann offenbleiben, ob auch andere von der Beschwerde genannte Fragen unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten.
Maetzel
Dr. Korbmacher