Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: BVerwG 8 C 73.78
Feststellungsklage; Wehrpflichtiger; Wehrdienst; Einberufungsbescheid; Dienstantrittsanordnung; Wehrersatzbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 73.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 06.10.1978 - AZ: VII 176/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 60, 106 - 111
- BWV 1981, 216
- NZWehrR 1981, 67
Amtlicher Leitsatz
Tritt ein Wehrpflichtiger den Wehrdienst zu dem im Einberufungsbescheid bestimmten Gestellungszeitpunkt nicht an, so wird dadurch allein (auch) das im Einberufungsbescheid enthaltene Gestellungsgebot nicht gegenstandslos; der Wehrpflichtige bleibt als Soldat grundsätzlich verpflichtet, den Wehrdienst bei der im Einberufungsbescheid genannten Truppe anzutreten, ohne daß es einer neuen Dienstantrittsanordnung bedarf (teilweise Änderung der Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwGE 31, 324; 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]; 39, 319 [BVerwG 16.02.1972 - V C 6/71]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 16.76 - und vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 13.77 -). Die Wehrersatzbehörde kann jedoch mit abändernder Wirkung durch Dienstantrittsanordnung Ort und Zeit des Dienstantritts neu fest setzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Einberufungsbescheid vom 12. April 1973 zum 2. Juli 1973 zur 1. Kompanie des Luftwaffen-Ausbildungs-Regiments in R. bei N. zwecks Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Sein Widerspruch dagegen, mit dem er vortrug, daß er beantragt habe, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, blieb erfolglos. Der Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, ist abgelehnt worden. Der Kläger trat den Wehrdienst nicht an. Vielmehr reiste er nach B. Dort wohnt er noch. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N. ist er wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als gegen den Kläger ein neues Strafverfahren wegen Fahnenflucht eingeleitet wurde, weil die Truppe meinte, der Einberufungsbescheid behalte auch nach Ablauf der vorgesehenen Wehrdienstzeit Gültigkeit, weshalb es weder einer neuen Dienstantrittsanordnung noch eines Nachdienebescheides bedürfe, bat der Kläger das Bundeswehrverwaltungsamt, die Truppe und die Staatsanwaltschaft zu unterrichten, daß er nicht erneut wegen Fahnenflucht straffällig geworden sei. Durch Schreiben vom 6. Juni 1977 teilte das Bundeswehrverwaltungsamt dem Kläger mit, daß sich der Einberufungsbescheid weder durch Nichtantritt des Wehrdienstes noch durch Ablauf der vorgesehenen Dienstzeit erledigt habe. Seine Pflicht, sich bei der im Einberufungsbescheid genannten Truppe oder beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu melden, bestehe fort, ohne daß eine Dienstantrittsanordnung erlassen zu werden brauche. Sie sei entbehrlich, weil die Truppe ihn am laufenden Dienstbetrieb teilnehmen lassen könne. Eine Dienstantrittsanordnung sei nur dann zu erlassen, wenn Veränderungen eingetreten seien. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß seine Verpflichtung, Wehrdienst bei einem bestimmten Truppenteil zu einer bestimmten Zeit zu leisten, von der wirksamen Zustellung einer Dienstantrittsanordnung abhänge. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es einer Dienstantrittsanordnung bedürfe, wenn sich der befehlende Teil des Einberufungsbescheides - wie hier - durch Nichtantritt des Wehrdienstes erledige.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Feststellungsklage ist statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß es einer neuen Dienstantrittsanordnung bedürfe, wenn er das Wehrdienst Verhältnis, das durch den unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid begründet wurde, realisieren solle. Die Beklagte meint dagegen, eine neue Dienstantrittsanordnung brauche nicht zu ergehen, weil der Kläger den Wehrdienst bei der im Einberufungsbescheid angegebenen Truppe aufnehmen könne. Deshalb ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Streit.
Die Feststellungsklage ist auch im übrigen zulässig. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit der Gestaltungsklage (Anfechtungsklage) oder der Leistungsklage (Verpflichtungsklage) verfolgen, weil kein Verwaltungsakt angefochten und der Erlaß eines Verwaltungsakts nicht begehrt wird. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzunehmen, weil das Amtsgericht S. das neuerliche Strafverfahren bis zum Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt hat und weil eine Entscheidung der Vortrage erwartet wird, ob wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbescheides eine neue Dienstantrittsanordnung ergehen muß. Daß die Strafgerichte an die vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrte Entscheidung nicht gebunden wären, spielt keine Rolle (vgl. Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG 8 C 167.69 -).
Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Entgegen der Rechtsansicht des angefochtenen Urteils und des Klägers ist die Verpflichtung des Klägers, sich bei dem im Einberufungsbescheid vom 12. April 1973 bezeichneten Truppenteil zum Dienstantritt zu stellen, weder dadurch entfallen, daß der in dem Einberufungsbescheid festgesetzte Gestellungszeitpunkt - 2. Juli 1973 - fruchtlos verstrichen ist, noch dadurch, daß die in dem Bescheid für den Grundwehrdienst vorgesehene Zeit ebenfalls bereits abgelaufen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteile vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 88.68 [BVerwGE 31, 324 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 5] und vom 26. Juni 1969 - BVerwG 8 C 36.69 - [BVerwGE 32, 243 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 38]; BVerwGE 39, 319) hat der Einberufungsbescheid eine doppelte rechtliche Wirkung. Nach § 21 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz - WPflG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Soldatengesetz - SG - ist er einerseits ein gestaltender Verwaltungsakt, soweit er unabhängig von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen zu dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstantritts (Gestellungszeitpunkt) das Wehrdienstverhältnis begründet. Andererseits ist er befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die in § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Dienstantritts sowie der Truppe, bei welcher der Wehrdienst anzutreten ist, das in § 21 Abs. 2 WPflG enthaltene Gebot an den Wehrpflichtigen konkretisiert, sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
Hinsichtlich des gestaltenden Teils erledigt sich der Einberufungsbescheid nicht, wenn der Wehrpflichtige den Wehrdienst zum festgesetzten Gestellungszeitpunkt nicht antritt. Denn der Bestand des Einberufungsbescheides ist für die Dauer des durch ihn begründeten Wehrdienstverhältnisses notwendige Voraussetzung. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG, wonach ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu entlassen ist, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird. Daraus folgt, daß der Einberufungsbescheid hinsichtlich seines gestaltenden Teils nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern erst dann gegenstandslos wird, wenn das durch ihn begründete Wehrdienstverhältnis aus einem der in § 28 WPflG genannten Gründe endet.
An den vorstehend dargelegten Grundsätzen hält der erkennende Senat fest. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt auch für die in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (für eine nach nicht befolgter Einberufung ergangene Dienstantrittsanordnung vgl. BVerwGE 47, 169) außerdem vertretene Ansicht, hinsichtlich seines befehlenden Teils erledige sich der Einberufungsbescheid mit dem fruchtlosen Ablauf des in ihm festgesetzten Gestellungszeitpunkts; zur nachträglichen Aufnahme der Dienstleistung sei daher eine erneute Festsetzung von Ort und Zeit des Dienstantritts "regelmäßig erforderlich" (BVerwGE 39, 319 [322]). In keinem der genannten Urteile war die Frage unmittelbar entscheidungserheblich, ob der Wehrpflichtige nach fruchtlosem Ablauf des Gestellungszeitpunkts ohne den Erlaß einer neuen Dienstantrittsanordnung weiterhin verpflichtet bleibt, sich bei dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Truppenteil zur Dienstleistung zu stellen. Auf diese Frage kam es hingegen in dem dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1974 - BVerwG 8 C 31.74 - zugrunde liegenden Fall ausschlaggebend an, in dem ein zunächst säumiger Wehrpflichtiger nach Ablauf der im Einberufungsbescheid vorgesehenen Dienstzeit den Wehrdienst angetreten hatte, ohne daß eine neuerliche Dienstantrittsanordnung des Kreiswehrersatzamts ergangen war. In diesem Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der nachträglich aufgenommenen Dienstleistung hänge nicht von einer Dienstantrittsanordnung ab; der Wehrpflichtige sei auf Grund des Einberufungsbescheids zur Dienstleistung in der Bundeswehr verpflichtet; als er sich nachträglich zum Dienst gestellt habe, sei er nur dieser Verpflichtung nachgekommen, der er sich bis dahin pflichtwidrig entzogen gehabt habe.
Entsprechend der Rechtsansicht dieses Beschlusses ist allgemein davon auszugehen, daß der fruchtlose Ablauf des Gestellungszeitpunkts für sich allein das Gestellungsgebot nicht gegenstandslos macht. Der Ablauf hat zwar - selbstverständlich - zur Folge, daß der Dienst nicht mehr zu diesem Zeitpunkt angetreten werden kann. Das Gestellungsgebot behält aber seine Bedeutung insofern, als der Wehrpflichtige grundsätzlich auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin verpflichtet bleibt, sich bei dem im Einberufungsbescheid bezeichneten Truppenteil zu stellen. Das folgt daraus, daß wie dargelegt auch ohne Dienstantritt das Wehrdienstverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 WPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Soldatengesetz zum Gestellungszeitpunkt begründet worden und der Wehrpflichtige von diesem Zeitpunkt an Soldat ist. Das nach dem Gesetz begründete Wehrdienstverhältnis kann nicht ohne Bezug auf eine bestimmte Truppe oder Dienststelle sinnvoll bestehen; die soldatischen Pflichten, vor allem die Grundpflicht nach § 7 SG, können nicht ohne Bezug auf eine bestimmte Truppe oder Dienststelle erfüllt werden. Ohne fortbestehende Gestellungspflicht befände sich der Wehrpflichtige im Wehrdienstverhältnis, könnte aber nicht Dienst leisten, da nicht feststünde, ab wann und wo. Auch § 16 des Wehrstrafgesetzes scheint nach dem Wortlaut und beim Vergleich der beiden darin enthaltenen Tatbestände des Fernbleibens und des Verlassens dafür zu sprechen, daß die Gestellungspflicht fortbesteht; eine abschließende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit nicht erforderlich.
Daß die Verpflichtung zur Gestellung bei der im Einberufungsbescheid bezeichneten Truppe fortbesteht, gilt mit der Maßgabe, daß die Wehrersatzbehörde befugt ist, durch Dienstantrittsanordnung mit ändernder Wirkung eine andere Truppe und einen neuen Dienstantrittszeitpunkt zu bestimmen. Sie wird von dieser Befugnis wegen der Erfordernisse militärischer Personalplanung häufig Gebrauch machen. Hierdurch erledigt sich zugleich das Bedenken des Verwaltungsgerichts, es sei nicht möglich, daß der Wehrpflichtige "ohne weiteres und jederzeit bei dem im Einberufungsbescheid genannten Truppenteil zum Dienst erscheinen" könne. Daß eine solche Unmöglichkeit nicht schlechthin gegeben ist, zeigt die bisherige Praxis, und zwar nicht nur bei geringfügigen Verzögerungen des Dienstantritts. Eine Verwaltungsvorschrift der Beklagten über Maßnahmen bei unerlaubter Abwesenheit in der Fassung der ZDv 14/3 - B 162 (Nachtrag Juli 1978, abgedruckt bei Schwenk-Weidinger, Handbuch des Wehrrechts, Band 3 Nr. 360) bestimmt in Nr. 11 Abs. 6, daß ein Soldat, der den Wehrdienst nicht angetreten hat, wenn er aufgegriffen wird oder sich bei der Truppe stellt, sofort am Dienst teilzunehmen hat und daß eine erneute Festsetzung von Ort und Zeit des Dienstantritts unterbleibt. Daß nach Nr. 11 Abs. 7 a.a.O. die Personalunterlagen dem Kreiswehrersatzamt zuzusenden sind, wenn der Dienst innerhalb der vorgesehenen Dienstzeit nicht angetreten wird, beruht ersichtlich auf mehr verwaltungspraktischen Erwägungen.
Die nicht erfüllte Gestellungspflicht gilt, wenn keine ändernde Dienstantrittsanordnung ergeht, grundsätzlich so lange, wie das durch den Einberufungsbescheid begründete Wehrdienstverhältnis besteht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst vorgesehene Zeit insgesamt bereits verstrichen ist; denn auch das über die ursprünglich vorgesehene Wehrdienstzeit hinaus fortbestehende Wehrdienstverhältnis besteht nicht ohne Bezug auf eine bestimmte Truppe oder Dienststelle. Welche Bedeutung es im übrigen hat, wenn etwa die im Einberufungsbescheid bezeichnete Truppe aufgelöst wird, ohne daß eine neue Dienstantrittsanordnung ergeht, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
Für den Fall des Klägers folgt aus den vorstehenden Grundsätzen, daß das im Einberufungsbescheid vom 12. April 1973 enthaltene Gestellungsgebot nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, daß der festgesetzte Gestellungszeitpunkt ohne Dienstantritt verstrichen ist. Das durch den Einberufungsbescheid gestaltend begründete Wehrdienstverhältnis besteht fort. Für den Kläger bedeutet das, daß er noch immer den Wehrdienst bei der im Einberufungsbescheid genannten Truppe aufnehmen kann und muß. Einer neuen Dienstantrittsanordnung bedarf es hierfür nicht. Die Feststellungsklage ist deshalb unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Lotz
Bermel