Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1978, Az.: BVerwG 8 C 13.77
Aussetzung der Vollziehung einer Einberufungsanordnung; Erledigung einer Dienstantrittsanordnung mit Aussetzung der Vollziehung einer Einberufungsanordnung; Entscheidungsmaßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Bestehens von Zurückstellungsgründen; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen der Aufnahme des Studiums der Geologie; Entstehung einer besonderen Härte durch die Einberufung zum Grundwehrdienst; Einberufung zum Grundwehrdienst nach einem Semester
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 13.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 08.12.1976 - AZ: V E 382/76
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 1976 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 14. Januar 1956 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 24. Februar 1975 und. Überprüfungsbescheid vom 4. Februar 1976 für wehrdienstfähig befunden. Seinen gegen den Überprüfungsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1976 zurück. Seit dem Wintersemester 1975/76 studiert der Kläger an der Technischen Hochschule D. Geologie.
Mit Einberufungsbescheid vom 1. April 1976 wurde er für den 17. Mai 1976 zum Grundwehrdienst einberufen. Auf seinen Widerspruch, mit dem er Zurückstellung bis 30. September 1976 zur Beendigung des Sommersemesters beantragte, setzte das Kreiswehrersatzamt zu diesem Zweck mit Bescheid vom 14. April 1976 die Vollziehung des Einberufungsbescheids bis auf weiteres aus. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juli 1976 widerrief es diese Aussetzung und teilte es dem Kläger zugleich mit, er habe sich am 4. Oktober 1976 zum Dienstantritt zu stellen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er nunmehr Zurückstellung bis Ende des Wintersemesters oder bis Ende des Studiums beantragte, wurde durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 18. August 1976 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage, deren aufschiebende Wirkung es angeordnet hat, den Einberufungsbescheid vom 1. April 1976, den Bescheid vom 21. Juli 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 18. August 1976 aufgehoben. Zur Begründung hat es, teilweise unter Hinweis auf die Gründe seines Beschlusses über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ausgeführt, "zum Zeitpunkt des angeordneten Dienstantritts - 04.10.1976 -" habe sich der Kläger auf den allgemeinen Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - berufen können: dieser sei "bereits nach Vollendung des 1. Semesters und mit Beginn des 2. Semesters ersichtlich gegeben" gewesen. Aus zwei Bescheinigungen seines Fachbereichs vom 3. und 17. September 1976 ergebe sich, daß die Einberufung wegen des Studienablaufs im Studienfach Geologie und wegen des erreichten Studienstandes den Verlust von 2 Semestern zur Folge haben würde. Der Kläger habe das nicht zu vertreten. Er habe die Wehrersatzbehörde unter dem 30. November 1975 von seinem Studium in Kenntnis gesetzt und den Zurückstellungsgrund "weder durch Beginn seines Studiums noch in der weiteren Fortführung bis zu dem Zeitpunkt des verfügten Dienstantritts" unter Verstoß gegen Treu und Glauben herbeigeführt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, die der Senat auf Beschwerde zugelassen hat. Die Beklagte rügt Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 86 Abs. 1 und 108 VwGO und des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG. Im einzelnen führt sie aus, es verstoße gegen die Denkgesetze, einen Härtetatbestand "bereits nach Vollendung des 1. Semesters und mit Beginn des 2. Semesters" mit einem zu erwartenden Verlust von 2 Semestern zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe nicht ohne weitere Aufklärung lediglich unter Hinweis auf zwei Bescheinigungen des Fachbereiches von einem Verlust zweier Semester ausgehen dürfen. Der Verlust eines Semesters genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht. Spezifische Bedingungen des Geologiestudiums dürften nicht dazu führen, daß der Geologiestudent während seines Studiums zu keinem Zeitpunkt mehr einberufen werden könnte.
Die Beteiligten haben, soweit es sich um den Bescheid vom 21. Juli 1976 handelt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt im übrigen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Die streitige Entscheidung des Senats betrifft nur den Einberufungsbescheid. Hinsichtlich des mit angefochtenen Bescheids vom 21. Juli 1976 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 1976 - ist nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dieser Bescheid enthielt, wie noch darzulegen sein wird, eine Dienstantrittsanordnung. Sie ist mit Ablauf des darin festgesetzten Dienstantrittszeitpunkts - 4. Oktober 1976 - gegenstandslos geworden (BVerwGE 47, 169). Insoweit ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.
Hinsichtlich des Einberufungsbescheides vom 1. April 1976, ebenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1976, ist die Revision begründet, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Unrecht als rechtswidrig angesehen. Der Einberufungsbescheid vom 1. April 1976 ist rechtmäßig.
Ob sich der Kläger gegenüber der Einberufung auf einen Zurückstellungsgrund berufen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]) vorliegend nach den Verhältnissen zu beurteilen, die am 17. Mai 1976 als dem im Einberufungsbescheid vom 1. April 1976 festgesetzten Einberufungstermin bestanden, nicht dagegen nach den Verhältnissen am 4. Oktober 1976 als dem später neu festgesetzten Dienstantrittstermin. Insbesondere in BVerwGE 31, 324 und 32, 243 ist ausgesprochen, daß ein Einberufungsbescheid eine doppelte rechtliche Bedeutung hat. Einerseits ist er gestaltender Verwaltungsakt, soweit er unabhängig von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen das Wehrdienstverhältnis zu dem darin festgesetzten Zeitpunkt begründet. Andererseits ist er befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die in § 21 Abs. 1 Satz 2 des - bezüglich seiner materiellen Vorschriften in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) mit hier nicht einschlägigen späteren Änderungen anzuwendenden - Wehrpflichtgesetzes vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Dienstantritts das in Abs. 2 der Vorschrift enthaltene Gebot an den Wehrpflichtigen konkretisiert, sich an einen bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Dienstantritt zu stellen. In seinem gestaltenden Teil ist der Einberufungsbescheid nicht davon abhängig, daß der Dienst zum Gestellungstermin auch tatsächlich angetreten wird; das Wehrdienstverhältnis beginnt vielmehr zu diesem Termin rechtlich auch dann, wenn es nicht zur Aufnahme des Dienstes kommt,
"sei es unter Mißachtung des Gestellungsgebots oder sei es auf Grund einer behördlichen ... Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid ..." (BVerwGE 32, 243 [246]).
In einem solchen Fall bedarf es keiner abermaligen Einberufung, sondern es genügt die erneute Festsetzung von Ort und Zeit des Dienstantritts.
Von diesem Ausgangspunkt aus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß das Kreiswehrersatzamt durch seinen Bescheid vom 14. April 1976 den Einberufungsbescheid vom 1. April 1976 nicht aufgehoben, sondern ihn in seinem das Wehrdienstverhältnis begründenden gestaltenden Teil unberührt gelassen und lediglich seinen Vollzug ausgesetzt hat. Hiernach ergibt sich ferner, daß es sich bei dem weiteren Bescheid vom 21. Juli 1976 nicht um einen neuen Einberufungsbescheid, sondern um eine bloße Ort und Zeit des Dienstantritts neu bestimmende Dienstantrittsanordnung gehandelt hat. Für diese Auslegung spricht außer der Interessenlage der Wortlaut der Bescheide vom 14. April und 21. Juli 1976, in denen unter Bezug auf den Einberufungsbescheid u.a. von Aussetzung seiner Vollziehung und - Bescheid vom 21. Juli 1976 - davon die Rede ist, der Einberufungsbescheid erhalte "bis auf die ... Änderung wieder seine volle Gültigkeit", daß der Kläger sich am 4. Oktober 1978 "zum Dienstantritt zu stellen" habe (vgl. auch Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 66.71 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Fr. 12]).
Soweit das angefochtene Urteil (durch Bezugnahme auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage) für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides vom 1. April 1976 darauf abhebt, ob dem Kläger am 4. Oktober 1976 ein Zurückstellungsgrund zur Seite gestanden habe, kann ihm sonach nicht gefolgt werden. Für den 17. Mai 1976 auf den hierfür allein abzustellen ist, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein solcher Zurückstellungsgrund nicht bejaht werden.
Ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG scheidet aus, weil der Kläger in diesem maßgeblichen Zeitpunkt erst ein Semester hinter sich und das zweite soeben begonnen hatte; im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Ausbildung oder ein selbständiger Ausbildungsabschnitt nach ständiger Rechtsprechung erst dann weitgehend gefördert, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt ist (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] mit weiteren Nachweisen).
Entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils stand dem Kläger zu dem für die Beurteilung maßgeblichen 17. Mai 1976 aber auch kein Zurückstellungsgrund nach dem allgemeinen Härtetatbestand in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zur Seite. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, vermag die wehrdienstbedingte Unterbrechung einer Ausbildung, die noch nicht zu mindestens einem Drittel abgeleistet und daher noch nicht weitgehend gefördert im Sinne der spezielleren Vorschrift in § 12 Abs. 4 Setz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ist, eine Zurückstellung nach der allgemeinen Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht zu rechtfertigen, wenn nicht darüber hinausgehende zusätzliche Härtegründe vorliegen (vgl. BVerwGE 31, 318 [323]). Der Verlust eines Semesters genügt für sich allein insoweit nicht. Auch den Bescheinigungen der Technischen Hochschule D. vom 3. und 17. September 1976, die das Verwaltungsgericht herangezogen hat, können solche zusätzlichen Härtegründe nicht entnommen werden. Diese Bescheinigungen betreffen vornehmlich Lehrveranstaltungen im Sommer Semester 1976 und im Wintersemester 1976/77 und stellen auf die Auswirkungen einer Einberufung zum 4. Oktober 1976 ab. Soweit sie Darlegungen enthalten, die auch für den vorliegend entscheidungserheblichen Gestellungstermin am 17. Mai 1976 gelten, reichen diese zur Begründung einer über den Regelfall eines Studenten hinausgehenden zusätzlichen Härte jedenfalls nicht aus. Etwaige weitere, in den Bescheinigungen nicht erwähnte Umstände zugunsten des Klägers sind vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und auch nicht geltend gemacht; die Ausführung des angefochtenen Urteils, der allgemeine Härtetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG sei "bereits nach Vollendung des 1. Semesters und mit Beginn des 2. Semesters ersichtlich gegeben" gewesen, enthält keine solche tatsächliche Feststellung.
Da dem Einberufungsbescheid vom 1. April 1976 sonach kein Zurückstellungsgrund entgegenstand, ist er rechtmäßig. Die dagegen erhobene Klage muß demzufolge unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden. Insoweit sind nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kostenpflicht des Klägers besteht nach § 161 Abs. 2 VwGO auch insoweit, als sich die Hauptsache erledigt hat. Denn ohne das erledigende Ereignis hätte die Klage auch insoweit abgewiesen werden müssen, weil die Dienstantrittsanordnung vom 21. Juli 1976 rechtmäßig war. Eine Dienstantrittsanordnung, die ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist, rechtfertigt sich in inhaltlicher Hinsicht aus dem Einberufungsbescheid; sie ist grundsätzlich rechtmäßig, es sei denn, daß ihr zu dem neuen Dienstantrittstermin ein Entlassungsgrund nach den Entlassungsvorschriften des Wehrpflichtgesetzes, die hier allerdings nur entsprechend anzuwenden sind, entgegenstand (BVerwGE 47, 169 [171]). In entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG kann ein nicht dienstleistender Wehrpflichtiger, der sich in einem Wehrdienstverhältnis befinder, entlassen werden, wenn das Verbleiben im Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen waren im Fall des Klägers nicht gegeben. Im Rahmen der Vorschrift kommt nur eine Härte in Betrecht, die als solche nach Beginn des Wehrdienstverhältnisses entstanden ist (BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68]). Der Kläger beruft nich insoweit sinngemäß auf Ausbildungsnachteile, die sich im Falle eines Dienstantritts am 4. Oktober 1976 für ihn zusätzlich daraus ergeben würden, daß er nach dem ursprünglichen Gestellungstermin - 17. Mai 1976 - sein Studium fortgesetzt, das 2. Semester hinter sich gebracht und damit wichtige Grundieren für das weitere Studium gelegt gehabt habe. Damit kann er nicht gehört werden. Denn eine besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG läßt sich regelmäßig nicht aus Umständen herleiten, die nur deshalb eintreten konnten, weil der Wehrpflichtige den von ihm verlangten Wehrdienst nicht angetreten hat. Das gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige - wie der Kläger - im Schütze der angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Einberufungsbescheid weiter studiert hat. Die Aussetzung der Vollziehung, die vorliegend auf den Widerspruch des Klägers gegen den Einberufungsbescheid hin ergangen ist, schützt materielle Rechtspositionen nicht, die ein Beteiligter sich in ihrem Schutz geschaffen hat (vgl. BVerwGE 47, 169 [174, 175]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz