Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1987, Az.: BVerwG 2 C 58.84

Leistungsbescheid des Dienstherrn; Anfechtungsklage; Verzugszinsen; Kassenfehlbetrage; Zinsaufwand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 58.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 26.04.1984 - AZ: 5 K 136/83
VGH Baden-Württemberg - 08.11.1984 - AZ: 14 S 1843/84

Fundstellen

  • ArchivPF 1988, 162-163
  • ZBR 1989, 61-62

Amtlicher Leitsatz

Kein Zinsanspruch des Dienstherrn bei Leistungsbescheid gegen einen Postbeamten wegen eines Kassenfehlbetrages von rd. 140 DM und fehlenden Anhaltspunkten für einen hierdurch verursachten höheren Zinsaufwand (hinsichtlich Verneinung von Verzugs- und Prozeßzinsen wie Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer. Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Posthauptschaffner, führte in der Zeit vom 13. bis 18. September 1980 einen Schalter eines Postamtes. In dieser Zeit entstand ein Kassenfehlbetrag in Höhe von 140,80 DM. Hierüber erließ die Oberpostdirektion F. am 1. September 1982 einen Leistungsbescheid, in dem es unter Hinweis auf § 78 BBG u.a. heißt, der geschuldete Betrag sei vom 25. August 1982 an mit 10,5 v.H. zu verzinsen. Zur Begründung ist ausgeführt, durch den Fehlbestand habe die Beklagte den Betrag von 140,80 DM nicht zinsbringend anlegen können oder sie habe zur Deckung des Fehlbestandes Fremdmittel aufnehmen müssen; sowohl ein entgangener Gewinn als auch Kreditzinsen für Fremdkapital sei ein Teil des eingetretenen Schadens; für diesen Teil des Schadens werde ein pauschalierter Zinssatz von 10,5 v.H. festgelegt. Den Widerspruch des Klägers wies die Oberpostdirektion zurück.

2

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid der Oberpostdirektion sowie deren Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1983 im Zinsausspruch aufgehoben, im übrigen die Klage abgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zinsausspruchs hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Die privatrechtliche Regelung des § 291 BGB über Prozeßzinsen von 4 v.H. betreffe den Fall einer Leistungsklage des Gläubigers gegen den Schuldner. Sie könne nicht auf eine Anfechtungsklage gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung übertragen werden.

4

Auch die privatrechtlichen Vorschriften über den Ersatz von Verzugszinsen und weitergehendem Verzugsschaden (§§ 286, 288 BGB) könnten im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend angewendet werden, sondern nur, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen sei. In Ansehung des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten bestehe kein Anspruch auf Verzugszinsen.

5

Die Zinsforderung könne auch nicht unmittelbar auf die Schadensersatzpflicht aus § 78 BBG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 249 BGB (Umfang des zu ersetzenden Schadens) gestützt werden (vgl. zu einem ein strafbares Vermögensdelikt zum Nachteil des Dienstherrn betreffenden und insbesondere insoweit anders gelagerten Fall das Urteil des Berufungsgerichts vom 29. April 1982 - IV 3127/77 -). Der geltend gemachte Zinsanspruch erwachse nicht dergestalt unmittelbar aus der Pflichtverletzung des Klägers. Die Beklagte verlange einen Teil ihres gesamten Zinsaufwands, der auf die als Schadensersatz geschuldete Summe entfalle. Insoweit sei nach Art und Entstehungsweise des geltend gemachten Nachteils der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang mit vom Kläger verletzten Verhaltenspflichten nicht mehr gegeben. Außerdem seien vorbehaltlich einer vertraglichen Regelung die gesetzlichen Vorschriften über die Begründung der Zinspflicht auch im bürgerlichen Recht grundsätzlich abschließend. Auch dies schließe es dem Grunde nach aus, unmittelbar aus § 249 BGB für den vorliegenden Fall einen Zinsanspruch herzuleiten. Daher könne der geltend gemachte Zinsanspruch hier allenfalls als Verzugsschaden im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Daß auch die Beklagte letzlich den Zinsanspruch im Lichte dieser Vorschrift sehe, ergebe sich aus Nr. 10 der Anlage 1 zur Amtsblattverfügung 364/1983 vom 9. Mai 1983, wonach bei Kassenfehlbeträgen, deren Bezahlung verweigert werde, Zinsen als Schadensersatz geltend zu machen seien, der Zinslauf jedoch erst mit der Benachrichtigung des Kassenführers von der beabsichtigten Maßnahme beginne.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang anstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Zinsanspruch der Beklagten verneint.

9

Eine Ersatzpflicht des Klägers für den geltend gemachten Zinsaufwand als Teil des nach § 78 Abs. 1 BBG zu ersetzenden Schadens der Beklagten (vgl. § 249 Satz 1 BGB) würde jedenfalls voraussetzen, daß der Zinsaufwand durch den Kassenfehlbetrag von 140,80 DM verursacht ist, daß also der Beklagten insgesamt ein entsprechend niedrigerer Zinsaufwand entstanden wäre, wenn es zu dem Kassenfehlbetrag nicht gekommen wäre. Anhaltspunkte in dieser Richtung sind hier weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen.

10

Die Regelungen der §§ 284, 286, 288 BGB über Verzugsschaden und -zinsen sind jedenfalls auch nicht entsprechend anzuwenden. Im Hinblick darauf, daß in bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts - z.B. im Enteignungs -, im Bundesleistungs- und im Lastenausgleichsrecht - die Verzinsung von Geldforderungen unterschiedlich geregelt ist, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zum Ersatz eines Verzugsschadens oder zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richten sich deshalb nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Die Regelungen der §§ 284, 286, 288 BGB sind im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwGE 48, 133 <136> mit weiteren Nachweisen, ständige Rechtsprechung; BSGE 49, 227). Dieses sieht für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BBG) keine Verzugshaftung, insbesondere auch keine Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB vor, und zwar auch dann nicht, wenn der Dienstherr wegen der verspäteten Zahlung, u.a. durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, § 80 Abs. 5 VwGO). Kredite aufnehmen mußte. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Frage, ob bei einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Geldforderung des Dienstherrn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Verzug im Sinne von § 284 Abs. 1 und 2 BGB eintreten könnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

11

Das Berufungsgericht hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln durch die Deutsche Bundespost und bei der Rückforderung der von der Bundeswehr gewährten Studienbeihilfen in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Verzugszinsen gefordert werden können (vgl. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - <Buchholz 238.4 § 31 Nr. 12>, vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <Buchholz 232 § 30 Nr. 11>, vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - <Buchholz 232 § 86 Abs. 3 Nr. 32> sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 1.85 -), nicht anwendbar ist. Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, daß - anders als hier - die als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehenden Fernmeldeaspirantenverträge und vergleichbaren Verträge zwischen der Bundeswehr und ihren Bewerbern so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, daß sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzuges in gleicher Weise behandelt werden müssen (vgl. auch § 62 Satz 2 VwVfG). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

12

Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 291 ZPO über die Gewährung von Prozeßzinsen sind ebenfalls nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiterentwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozeßzinsen, die keinen Verzug erfordern, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt hat (BVerwGE 58, 316 <326> mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist, daß eine Geldforderung rechtshängig gewesen ist. Es muß also auf Leistung geklagt worden sein (§ 90 Abs. 1 VwGO; § 261 ZPO). Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet ist. Auch in diesem Falle wird mit der Verpflichtungsklage, einer Unterart der Leistungsklage, ein Anspruch auf eine Geldleistung geltend gemacht (BVerwGE 11, 314 <318>; 14, 1 <3>; 15, 106 <107>; 51, 287 <288>; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - <Buchholz 451.80 Nr. 19>). Dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozeßzinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der Leistungsklage ist jedoch durch den Erlaß eines Leistungsbescheides nicht genügt. Die ihn erlassende Behörde befindet sich im Verwaltungsstreitverfahren nicht in der Rechtsstellung des auf Leistung klagenden Klägers, sondern in der des Beklagten. Es wäre deshalb systemwidrig, die Regelung über Prozeßzinsen aus dem bürgerlichen Recht auf eine öffentlich-rechtliche Klage zu übertragen, die als Anfechtungsklage eine Abwehrklage gegen ein Verlangen der öffentlichen Hand darstellt. Die § 291 BGB zugrundeliegende Interessenlage laßt sich mit der spezifisch öffentlich-rechtlichen Gestaltung der Prozeßlage bei einer Anfechtungsklage nicht vergleichen. Eine Analogie scheidet damit aus (BVerwGE 37, 239 <242>; 48, 133 <138>; OVG Rheinland-Pfalz. Urteil vom 2. März 1983 - 2 A 72/82 - <DÖV 1983, 904>). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, daß er an der von ihm im Urteil vom 17. März 1977 - BVerwG 7 C 64.75 - (Buchholz 451.55 Nr. 48) vertretenen abweichenden Auffassung nicht festhält. Ein Vergleich des Leistungsbescheides mit dem schon im gerichtlichen Verfahren ergehenden Mahnbescheid, mit dessen Zustellung nach Maßgabe des § 696 Abs. 3 ZPO die Streitsache als rechtshängig geworden gilt, scheidet angesichts der unterschiedlichen Rechtslage bei Leistungsbescheid und Mahnbescheid aus.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller ist infolge Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Dr. Maiwald