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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1969, Az.: BVerwG VI C 62/67

Verzögerte Ausbildung durch Wehrdienst auf Zeit; Anspruch auf Kinderzuschlag bei Wehrdienstleistung des Kindes; Wehrdienstleistende als Berufssoldaten; Unterscheidung zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit; Qualifizierung des Wehrdienstverhältnisses als Beruf; Kinderzuschlag bei eigenem Einkommen des Kindes; Übergangsgebühren als Dienstbezüge; Kinderzuschlag für Beamte mit Kindernüber dem 27. Lebensjahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 62/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 29.01.1965 - AZ: VG II 232/63

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 338 - 346
  • DVBl 1970, 299 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 632 (Kurzinformation)
  • DÖD 1969, 214
  • RiA 1970, 52
  • ZBR 1970, 91

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff des nicht in der Person des Kindes liegenden Grundes im Recht des Kinderzuschlages (§ 18 Abs. 4 BBesG; Ergänzung von BVerwG VI C 56.67).

  2. 2.

    Zum Begriff der sonstigen Zuwendungen im Recht des Kinderzuschlages (§ 18 Abs. 2 BBesG 1963).

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waltz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1965 sowie der Bescheid des Präsidenten des B... 4. März 1963 und der Widerspruchsbescheid des Bundesministers der ... vom 30. Oktober 1963 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, Kinderzuschlag gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes für den Sohn Hermann des Klägers bis Januar 1964 einschließlich zu gewähren. Die Beklagte hat die nachzuzahlenden Beträge ab 1. Januar 1964 mit 4 v.H. zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 27. Dezember 1937 geborene Sohn Hermann des Klägers bestand Ostern 1957 die Reifeprüfung und verpflichtete sich anschließend für drei Jahre als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Am 31. März 1960 schied er als Leutnant aus der Bundeswehr aus und studierte danach an der Technischen Hochschule K... Physik und Mathematik.

2

Durch Schreiben vom 10. Januar 1963 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des B... Gewährung des Kinderzuschlages für seinen Sohn Hermann mit der Begründung, dieser habe zwar am 27. Dezember 1962 sein 25. Lebensjahr vollendet, sei jedoch drei Jahre bei der Bundeswehr gewesen, wodurch sich seine berufliche Ausbildung verzögert habe. Der Präsident des B... beschied den Kläger durch Schreiben vom 4. März 1963 dahin, daß der Kinderzuschlag für seinen Sohn Hermann mit Ablauf des Monats Januar 1963 habe eingestellt werden müssen und daß die in § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vorgesehenen Voraussetzungen für eine längere Gewährung des Kinderzuschlages nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben vom 3. April 1963 Widerspruch, der vom Bundesminister der ... durch Bescheid vom 30. Oktober 1963 zurückgewiesen wurde.

3

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag,

4

den Bescheid des Präsidenten des B... ... vom 4. März 1963 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der ... vom 30. Oktober 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kinderzuschlag gemäß § 18 BBesG für den Sohn Hermann des Klägers bis Januar 1964 einschließlich nebst 4 v.H. Zinsen aus den nachzuzahlenden Beträgen ab 1. Januar 1964 zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 1965 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

6

Verzögere sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liege, über das 25. Lebensjahr hinaus, so werde der Kinderzuschlag gemäß § 18 Abs. 4 BBesG entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt. Eine Verzögerung im Sinne dieser Vorschrift liege im vorliegenden Fall nicht vor.

7

Der Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht und das Wehrdienstverhältnis der Soldaten auf Zeit unterschieden sich in wesentlichen Punkten voneinander. So erhalte der Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht diene, nur einen Wehrsold in Höhe von wenigen DM pro Tag. Demgegenüber stehe der Soldat auf Zeit in einem Dienstverhältnis zum Staat und beziehe Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Er erhalte bei seinem Ausscheiden Übergangsgebührnisse und eine Übergangsbeihilfe. Während das Wehrdienstverhältnis eines Wehrpflichtigen durch den einseitigen Staatsakt der Einberufung begründet werde, werde das Wehrdienstverhältnis des Soldaten auf Zeit durch Ernennung (Berufung) begründet. Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entspreche dem Dienstverhältnis eines Beamten mit der Maßgabe, daß es auf eine begrenzte Zeit begründet sei. Um Soldat auf Zeit zu werden, sei somit eine eigene Willensentschließung des Bewerbers erforderlich. Das Verwaltungsgericht schließe sich daher der Auffassung des Bundesministers des Innern an, daß die Ausübung des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit Berufsausübung sei, zumal auch der Soldat auf Zeit wie in einem anderen Beruf Bezüge erhalte. Falls sich beim ehemaligen Soldaten auf Zeit die Ausbildung für den neuen Beruf verzögere, beruhe die Verzögerung demnach auf Umständen, die in seiner Person lägen, da ja zunächst ein anderer Beruf ausgeübt worden sei. § 18 Abs. 4 BBesG sei infolgedessen nicht anwendbar.

8

Der vom Sohn des Klägers abgeleistete dreijährige Wehrdienst im Wehrverhältnis eines Soldaten auf Zeit könne auch nicht teilweise als Verzögerung im Sinne des § 18 Abs. 4 BBesG angesehen werden. Zu dem Wehrdienst habe sich der Sohn des Klägers auf Grund freien Willensentschlusses entschieden, und zwar von vornherein auf die Dauer von drei Jahren. Wenn er sich dann nach dieser dreijährigen Dienstzeit zur Aufnahme eines Studiums entschloß, so habe sich der Beginn seiner akademischen Berufsausbildung natürlicherweise um die Dienstzeit bei der Bundeswehr verzögert. Die Verzögerung sei aber nicht durch ein Ereignis, auf das der Sohn des Klägers keinen Einfluß gehabt habe, eingetreten und habe daher im Sinne von § 18 Abs. 4 BBesG in seiner Person gelegen.

9

Auch § 7 Wehrpflichtgesetz könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn man dieser Vorschrift entnähme, daß bei einem freiwilligen dreijährigen Dienst auch der gesetzliche Wehrdienst abgeleistet werde, so könne auch dann nicht von einer Verzögerung im Sinne des § 18 Abs. 4 BBesG ausgegangen werden. Denn die Verzögerung im Sinne dieser Vorschrift müsse durch ein Geschehen eingetreten sein, das entgegen dem Willen des Berechtigten dessen Berufsausbildung verzögert habe. Dadurch aber, daß der Sohn des Klägers auf Grund des freiwillig abgeleisteten Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wegen der Fiktion des § 7 Wehrpflichtgesetz außerdem seine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt habe, sei keine Verzögerung eingetreten, die nicht in seiner Person gelegen habe.

10

Gegen dieses ihm am 28. Juni 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juli 1965 Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt, diese gleichzeitig begründet und die Zustimmungserklärung der Beklagten beigefügt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz durch Beschluß vom 2. August 1965 zugelassen. Mit der Revision beantragt der Kläger,

11

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1965 den Bescheid des Präsidenten des B... vom 4. März 1963 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der ... vom 30. Oktober 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kinderzuschlag gemäß § 18 BBesG für den Sohn Hermann des Klägers bis Januar 1964 einschließlich nebst 4 v.H. Zinsen aus den nachzuzahlenden Beträgen ab 1. Januar 1964 zu zahlen.

12

Der Kläger rügt mit Rechtsausführungen Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 18 Abs. 4 BBesG, und führt im wesentlichen folgendes aus:

13

Auch bei der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes auf Zeit liege der Grund für eine dadurch eingetretene Verzögerung in der Ausbildung in der bestehenden Wehrpflicht; denn ohne die Wehrpflicht werde auch ein Wehrdienst auf Zeit nicht geleistet. In beiden Fällen also liege der Grund für die Verzögerung nicht in der Person des Beamten oder des Kindes. Nach § 18 Abs. 4 BBesG sei maßgebender gesetzlicher Grund allein die Tatsache der Verzögerung. Der Unterschied in der Gestaltung des rechtlichen Verhältnisses des Wehrpflichtigen und des Wehrdienst auf Zeit Leistenden könne nicht entscheidend sein, ebensowenig komme es auf die wirtschaftliche Situation innerhalb der Verzögerungszeit an. Die eigene Willensentschließung, deren es bedürfe, um Wehrdienst auf Zeit zu leisten, sei nicht identisch mit dem Entschluß, den Beruf als Soldat zu wählen. Auch dies sei vielmehr ein Entschluß, der ohne gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes nicht gefaßt worden wäre. Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750) enthalte Vorschriften, durch die der Gesetzgeber anerkannt habe, daß der dreijährige Wehrdienst auf Zeit einen Verzögerungstatbestand im Sinne des Besoldungsrechts darstelle.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie hält die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend und führt ergänzend im wesentlichen aus:

16

Die Verpflichtung zum Wehrdienst auf Zeit beruhe auf einem freien Willensentschluß, so daß dadurch die Weitergewährung des Kinderzuschlages ausscheide. Das im Hintergrund stehende Motiv, daß andernfalls Wehrdienst pflichtmäßig geleistet werden müsse, könne nicht entscheidend sein, sondern nur die konkrete Ursache, die die Verzögerung auslöse. Der Soldat auf Zeit erhalte bei seinem Ausscheiden nicht nur Übergangsgebührnisse und eine Übergangsbeihilfe, sondern außerdem könne er auf Kosten des Bundes eine Ausbildung oder Weiterbildung für das spätere Berufsleben nach den §§ 4 bis 8 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten. Angesichts dieser Übergangsbezüge und Ausbildungsvergünstigungen erweise sich die bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 BBesG zu folgernde Unzulässigkeit der Weitergewährung des Kinderzuschlages als auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend: Die Vorschrift bezwecke, dem Beamten den Kinderzuschlag so lange zu gewähren, wie er das Kind während einer vollen Schul- und Berufsausbildung zu unterhalten oder mindestens wesentlich zu seinem Unterhalt beizutragen habe. Die Grenze bilde in der hier maßgebenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes die Vollendung des 25. Lebensjahres, über die hinaus der Kinderzuschlag nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 weitergezahlt werden dürfe. Andererseits dienten die Übergangsbezüge des Soldaten auf Zeit dazu, dem ausscheidenden Soldaten den Übergang in einen neuen Beruf zu erleichtern. Stelle sonach der Staat dem ehemaligen Soldaten auf Zeit Mittel für seine Berufsausbildung zur Verfügung, so erscheine es mit dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 BBesG nicht vereinbar, zu demselben Ziel dem Vater auch noch den Kinderzuschlag über die Altersgrenze hinaus zu gewähren. Die vom Kläger erwähnten Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes seien ebenso wie die diesen entsprechende Anfügung eines Satzes 2 in § 18 Abs. 4 BBgsG durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) erst mit Wirkung vom 1. Januar 1967 erfolgt. Seitdem bestehe also eine neue Rechtslage, nach der erst von diesem Zeitpunkt an auch der Wehrdienst auf Zeit als Verzögerungstatbestand berücksichtigt werde.

17

Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

19

Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Klägers (§ 134 VwGO) ist zulässig und begründet.

20

Der Kläger kann den von ihm für die Zeit vom 1. Februar 1963 bis 31. Januar 1964 erhobenen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für seinen Sohn Hermann wegen des von diesem bis zum 31. März 1960 geleisteten Wehrdienstes auf Zeit nur haben, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I. S. 993) - BBesG - in der bis zum 1. Juli 1965, dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1024), geltenden Fassung erfüllt sind. Diese Vorschrift bestimmt:

"(4)
Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegt, über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt."

21

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht die Verzögerung der Berufsausbildung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit durch seinen Wehrdienst "auf Umständen, die in seiner Person liegen, da ja zunächst ein anderer Beruf ausgeübt worden ist". Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß die "Ausübung des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit Berufsausübung ist", ist nicht haltbar. Wenn ein Soldat auf Zeit einen Beruf ausübte, könnte es nur der Beruf des Soldaten sein. Berufssoldat aber ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Soldatengesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) nur der Soldat, der sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. Von diesem Berufssoldaten unterscheidet das Soldatengesetz deutlich in § 1 Abs. 3 Nr. 2 den Soldaten auf Zeit, der sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leister. Auch das Bundesbesoldungsgesetz unterscheidet in § 1 Nr. 3 ausdrücklich zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Die Freiwilligkeit allein begründet nicht die Berufsmäßigkeit eines Wehrdienstverhältnisses (vgl. auch BVerwGE 7,214 [217]), sondern es muß der Wille zum Ausdruck kommen, den Dienst als Hauptberuf im Sinne einer mindestens zunächst beabsichtigten Endgültigkeit dieses Entschlusses auszuüben (vgl. etwa BVerwGE 7, 164 [165]). ????Der aber kann jedenfalls von der hier allein zur Erörterung stehenden Kategorie der Soldaten auf Zeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Soldatengsetz nicht allgemein angenommen werden. Es mag sein, daß das Wehrdienstverhältnis auch dieser Soldaten auf Zeit dann insgesamt als ein berufsmäßiges angesehen werden kann, wenn es länger dauert oder sie aus diesem Verhältnis des Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten übertreten; diese Frage steht hier nicht zur Entscheidung. Der sich auf drei Jahre verpflichtende Offizierbewerber hat mit dieser Verpflichtung jedenfalls in der Regel nicht einen Beruf ergriffen. Für eine Ausnahme beim Sohn des Klägers sind Anhaltspunkte weder vorgebracht noch festgestellt. Die in begrenztem Umfange einem Beamtenverhältnis entsprechende Ausgestaltung des Wehrdienstverhältnisses auf Zeit zwingt jedenfalls für die Kategorie des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Soldatengesetz nicht zu der Annahme, daß dieser Wehrdienst als Beruf ausgeübt wird. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 27. Juni 1960 - III ZR 105/59 - (DLB 1960 S. 153) entschieden, daß sich der Soldat, auf Zeit - der Berufssoldat werden will - jedenfalls während der Dauer des Dienstes, die der Dauer des Grundwehrdienstes entspricht, nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des Besoldungsrechts befindet, weil der Soldat auf Zeit während dieser Dienstzeit besoldungsrechtlich nicht anders behandelt werden kann als der seine gesetzliche Wehrpflicht erfüllende Soldat. Diese Erwägung steht auch der Annahme entgegen, dieselbe Dienstzeit könne Berufsausübung sein.

22

Daß das Wehrdienstverhältnis nicht berufsmäßig war, ändert allerdings nichts daran, daß es mit eigenem Willen und durch eigenen Entschluß des Sonnys des Klägers begründet worden ist. Auch dies aber schließt nicht aus, daß die durch dieses Wehrdienstverhältnis - soweit der in ihm geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst anzurechnen ist - eingetretene Verzögerung der Berufsausbildung "nicht in der Person des ... Kindes" liegt, wie es § 18 Abs. 4 BBesG für die Gewährung des Kinderzuschlages nur voraussetzt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juli 1968 - BVerwG VI C 56.67 - (ZBR 1969, 57 = RiA 1969, 75) eine Objektivierung des Begriffes der in der Person oder nicht in der Person liegenden Gründe betont und ausgeführt, daß nicht nur durch die Initiativeres Betroffenen veranlaßte, sondern auch schicksalhafte Vorfälle objektiv in der Person liegen können. Diese Objektivierung bedeutet aber auch, daß umgekehrt Gründe, die durch die Initiative eines Betroffenen veranlaßt sind, objektiv nicht in seiner Person zu liegen brauchen. Das ist dann der Fall, wenn außerhalb der Person liegende Umstände, die die Initiative ausgelöst haben, von einer so zwingenden und allgemeinen Bedeutung sind, daß sie die gesamten Gründe für die Verzögerung prägen, die Eigeninitiative überlagern und ihre Bedeutung verdrängen. Um einen solchen Vorgang handelt es sich hier. In aller Regel wird ein kurzfristiges Wehrdienstverhältnis auf Zeit nur eingegangen werden, weil anderenfalls die Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz zum Zuge käme und weil nach dessen § 7 der freiwillig geleistete Wehrdienst auf den Grundwehrdienst anzurechnen ist sowie auf Wehrübungen angerechnet worden kann. Es wäre lebensfremd anzunehmen, daß dies nicht der regelmäßige Beweggrund für diesen Wehrdienst auf Zeit ist. Ausnahmen sind denkbar, insbesondere wenn ein Übertritt aus dem Wehrdienst auf Zeit in das Berufssoldatenverhältnis erfolgt; nichts spricht aber hier für eine solche Ausnahme. Daß es sich um einen Beweggrund handelt, ist entgegen der Annahme der Beklagten unschädlich. Der beim Privatrechtsgeschäft bedeutsame Unterschied zwischen dem irrelevanten Motiv und dem relevanten Rechtsgrund kann keine Rolle spielen, wenn es sich wie hier darum handelt zu prüfen, ob außerhalb der Person liegende Gründe - hier die Wehrpflicht - eine solche Bedeutung haben, daß sie die Eigeninitiative nicht nur motivieren, sondern auch gleichseitig so bedeutungslos machen, daß diese nicht der eigentliche Grund für die Verzögerung ist. Freiwillig, d.h. durch eigenen Entschluß und eigene Initiative herbeigeführt, kann auch der nur auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst geleistet werden, und in diesem Falle hat der Wehrpflichtige nach § 4 Abs. 3 Wehrpflichtgesetz (F. 1962) die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, d.h. es liegt trotz der Freiwilligkeit kein "in der Person des Kindes liegender Grund" (§ 18 Abs. 4 BBesG) vor. Nichts anderes kann für den Wehrdienst auf Zeit gelten, der nach § 7 Wehrpflichtgesetz auf den Grundwehrdienst anzurechnen ist.

23

Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 BBesG in der hier in Betracht kommenden Fassung verlangt als Voraussetzung dafür, daß Kinderzuschlag über das 25. Lebensjahr hinaus entsprechend dem Zeitraum einer nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt wird, lediglich, daß sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde verzögert, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegt. Diese Voraussetzung liegt, wie oben dargelegt, hier vor. Eine davon verschiedene Frage ist es, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag deshalb nicht besteht, weil das Kind eigenes Einkommen hat. Auch diese Frage ist gesetzlich geregelt (vgl. § 18 Abs. 2 BBesG). Die Beklagte wird diesem Unterschied zwischen den beiden Fragen nicht gerecht, wenn sie in der Revisionserwiderung vortragen, läßt, es erscheine mit dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 BBesG nicht vereinbar, dem (beamteten) Vater Kinderzuschlag über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren, wenn der Staat dem ehemaligen Soldaten auf Zeit selbst Mittel für die Berufsausbildung in Form von Übergangsgebührnissen und Ausbildungsbeihilfen zur Verfügung stelle. Diese letzteren Umstände haben unmittelbar nichts mit der von § 18 Abs. 4 BBesG allein aufgestellten Voraussetzung (Verzögerung, die nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegt) zu tun, sondern erfordern eine gesonderte Betrachtungsweise:

24

Zwar beruht die Gewährung eines Kinderzuschlages zu den Bezügen des Beamten auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß dem Beamten die Unterhaltslast für sein Kind erleichtert werden soll, solange dieses noch nicht seine wirtschaftliche Unabhängigkeit erreicht hat. Der Gesetzgeber hat aber gerade nicht in jedem einzelnen Falle die Feststellung verlangt, daß das Beamtenkind nicht über ein eigenes Einkommen verfügt, sondern er hat in generalisierender Betrachtungsweise typische Tatbestände für die Gewährung des Kinderzuschlages aufgestellt (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1966 [BVerwGE 25, 123, 125 [BVerwG 13.10.1966 - VIII C 43/65]] und vom 7. März 1968 - BVerwG II C 26.67 -). Für die Zeit bis zur Vollendung (früher des 16., jetzt) des 18. Lebensjahres wird ohne jede Rücksicht darauf, ob das Kind etwa beträchtliches eigenes Einkommen - z.B. aus ererbtem Kapitalvermögen - hat und welcher Art dies ist, unterstellt, daß das Kind auf die Unterhaltsleistungen des Beamten angewiesen ist. Nach § 14 Abs. 3 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) wurde für Kinder nach der Vollendung ihres 16. Lebensjahres der Kinderzuschlag nur dann gewährt, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befanden und wenn sie ferner nicht ein eigenes Einkommen von "mindestens monatlich dreißig Reichsmark" hatten, ein Satz, der durch das Gesetz über die Zweiunddreißigste Änderung des Besoldungsgesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1205) auf vierzig Reichsmark erhöht und schließlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) auf "mehr als monatlich fünfundsiebzig Deutsche Mark" heraufgesetzt wurde. Bei der mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft getretenen Neuregelung des Besoldungsrechts durch das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) wurde diese Einkommensgrenze ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen, da erfahrungsgemäß die Feststellung des Kindeseinkommens einen unangemessenen Verwaltungsaufwand erfordert habe (BTDrucks., 2. Wahlperiode 1953, Drucks. 1993, Begründung zu § 16 Abs. 2 des Entwurfs eines Bundesbesoldungsgesetzes). Die Gewährung von Kinderzuschlag vrar von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gemäß § 18 Abs. 2 BBesG nur davon abhängig, daß das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung stand, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm, für die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß § 18 Abs. 4 BBesG ferner davon, daß sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes lag, über das 25. Lebensjahr hinaus verzögerte. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat für den zeitlichen Geltungsbereich dieser Fassung des § 18 Abs. 2 BBesG durch Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG II C 26.67 - entschieden, daß es für die Gewährung von Kinderzuschlag nicht darauf ankommt, ob das Beamtenkind für eine Tätigkeit, die es im Rahmen der Berufsausbildung ausgeübt hat, Arbeitsentgelt erhalten hat. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Eine Änderung dieser Rechtslage erfolgte erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901), durch dessen Art. I § 1 Nr. 14 Buchst. c in Verbindung mit Art. VII Nr. 5 die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BBesG mit Wirkung vom 1. April 1963 einen jetzt noch geltenden Zusatz erhielt, der die Gewährung von Kinderzuschlag in den Fällen ausschließt, in denen das Beamtenkind "im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe" erhält.

25

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kinderzuschlag über die am 27. Dezember 1962 eingetretene Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes hinaus für ein Jahr vom 1. Februar 1963 bis 31. Januar 1964. Nach der vorstehend dargelegten Rechtslage ist es für die Monate Februar und März 1963 ohne jede Bedeutung, ob der Sohn des Klägers irgendwelche Einkünfte gehabt hat. Für die Zeit ab 1. April 1963 kommt es nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der zuletzt erwähnten und auch jetzt noch geltenden Fassung darauf an, ob der Sohn des Klägers "im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe" erhalten hat, und zwar konkret in der Zeit vom 1. April 1963 bis 31. Januar 1964. Ob der Sohn des Klägers Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe oder Ausbildungsunterstützungen (vgl. §§ 4 bis 8, 11, 12 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 [BGBl. I S. 785] in der ab 1. Oktober 1961 geltenden Fassung [BGBl. I S. 1685]) erhalten hat, was für diese Zeit ohnehin ausgeschlossen ist, ist ohne Bedeutung. Diese Leistungen gehören nicht zu den in § 18 Abs. 2 Satz 2 BBesG genannten Einkünften in Zusammenhang mit der Ausbildung. Da es sich dabei weder um Dienstbezüge noch um Arbeitsentgelt handeln kann, käme allenfalls nur die letzte Alternative "sonstige Zuwendungen" in Betracht. Aber auch dabei muß es sich, wie die Zufügung "in entsprechender Höhe" und der geforderte Zusammenhang mit der Ausbildung ergeben, um Zuwendungen handeln, die ein angemessenes über einen bloßen Zuschuß hinausgehendes Äquivalent gerade für die in der Ausbildung geleistete Arbeit darstellen. Auch Isensee-Distel führen in "Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten", Anm. 15 zu § 18 BBesG, in wörtlicher Übereinstimmung mit der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (BTDrucks., 4. Wahlperiode, Drucks. IV/625, zu Nr. 14 zu c) aus, daß unter sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe im Sinne des § 18 Abs. 2 BBesG nur solche verstanden werden sollen, die ihrem Wesen nach Arbeitsentgelt sind, und sehen Übergangsgebührnisse nicht als Dienstbezüge an. Es kann keine Rede davon sein, daß Leistungen irgendwelcher Art, die ihren Grund in dem abgeleisteten Wehrdienst auf Zeit haben, ein Äquivalent für die Arbeit darstellen könnten, die der Sohn des Klägers während der Ausbildung als Student der Physik und Mathematik leistet.

26

Mit Rücksicht auf die zu § 18 Abs. 4 BBesG dargelegte Rechtslage stellt sich die Fassung, die § 18 Abs. 4 BBesG durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) - 2. BesNG - erhalten hat, als Klarstellung dar. Durch Art. I § 1 Nr. 6 Buchst. b dieses Gesetzes ist nämlich dem bisherigen eingangs wiedergegebenen § 18 Abs. 4 BBesG folgender zweiter Satz, und zwar mit Rückwirkung vom 1. Januar 1967 (Art. XIV Nr. 1 des 2. BesNG), angefügt worden:

"Dies gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, sowie für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr als drei Jahre eingegangen worden ist."

27

In der Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (BTDrucks., 5. Wahlperiode, Drucks. V/3693, zu Art. I § 1 Nr. 6 Buchst, b) ist als Motiv lediglich die Anpassung an entsprechende Änderungen im Bundesversorgungsgesetz (§ 27 Abs. 3 Satz 4, § 33 b Abs. 4 Satz 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 BVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 - BGBl. I S. 750) angegeben. Für die als Parallelvorschrift in Betracht kommende des § 33 b Abs. 4 Satz 4 BVG enthalten sowohl die Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts als auch der zu diesem Entwurf erstattete Schriftliche Bericht des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden (BTDrucks., 5. Wahlperiode, Drucks. V/1012 und zu Drucks. V/1216, in beiden zu Nummer 29 zu a) lediglich die Angabe, durch die eingefügten Sätze werde die Zahlung des Zuschlags für Kinder über das 27. Lebensjahr hinaus ermöglicht, wenn sich diese freiwillig zum Wehr- oder Polizeivollzugsdienst verpflichtet hätten, die Dienstleistung dürfe jedoch drei Jahre nicht überschreiten. Diese Materialien geben nichts dafür her, daß durch die Anfügung des Satzes 2 in § 18 Abs. 4 BBesG auf Grund neuer Umstände, anderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse eine vorher nicht bestehende besoldungsrechtliche Vergünstigung neu eingeführt werden sollte; die Möglichkeit des Wehrdienstes auf Zeit hat seit Inkrafttreten des Soldatengesetzes am 1. April 1956 bestanden, und zwar auch mit der Möglichkeit einer Beschränkung auf drei Jahre, wie gerade dieser Fall zeigt und sich auch aus § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785) ergibt, obwohl der Wehrdienst für eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren ausdrücklich erst in der Fassung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Soldatengesetz enthalten ist, die diese Vorschrift durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. März 1960.(BGBl. I S. 206) erhalten hat. Es wäre unerfindlich, weshalb diese Art des Wehrdienstes auf Zeit - soweit er auf den Grundwehrdienst angerechnet wird - nach dem 1. Januar 1967 als nicht in der Person des Kindes, vor dem 1. Januar 1967 dagegen als in der Person des Kindes liegender Grund für die Verzögerung der Ausbildung angesehen werden sollte. Überdies ist der Stichtag des 1. Januar 1967 lediglich - wie dargelegt - mit Rücksicht auf die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung des Bundesversorgungsgesetzes gewählt worden. Dort aber ist gleichzeitig die Änderung des 25. in das 27. Lebensjahr erst zu diesem Stichtag erfolgt, die im Bundesbesoldungsrecht bereits zum 1. Juli 1965 eingetreten war (Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1024]). Auch deshalb kommt dem Stichtag vom 1. Januar 1967 im Bundesbesoldungsrecht nicht dieselbe Bedeutung zu wie im Bundesversorgungsgesetz. Wenn die Beklagte mit der Revisionserwiderung vortragen läßt, es würde dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 BBesG widersprechen, den Wehrdienst auf Zeit als Verzögerungstatbestand im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen, so müßte dies mangels jeden Grundes für eine zeitliche Zäsur für die Zeit nach dem 1. Januar 1967 genauso gelten wie für die Zeit davor. Mit dem Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz hat daher der Gesetzgeber geklärt, daß dies auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 nicht gilt.

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Nach alledem konnten das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und die mit der Klage angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Da außerdem nach der Rechtslage feststeht, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung von Kinderzuschlag begründet ist und für eine Ermessensentscheidung der Beklagten kein Raum bleibt, war auch dem Verpflichtungsantrag stattzugeben. Auch die Zinsforderung ist begründet (BVerwGE 11, 314 [318]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.