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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1968, Az.: BVerwG II C 26.67

Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Beihilfeleistungen; Absehen von der Rückforderung von Beihilfeleistungen aus Billigkeitsgründen; Begriff der Berufsausbildung; Vorbereitungsdienst für den Beruf einer Handarbeitslehrerin und Hauswirtschaftslehrerin im Volksschuldienst als Teil der Berufsausbildung; Anspruch auf Rückgewähr des Kinderzuschlages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 26.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.11.1962 - AZ: 93 III 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1962 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Oberlehrer im Dienste des beklagten Landes und wurde im Jahre 1961 in den Ruhestand versetzt. Für seine Tochter G. (geboren am 10. Juni 1937), die am 1. September 1957 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn einer Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin antreten sollte, diesen Dienst aber infolge Erkrankung erst am 23. Juni 1958 antrat, erhielt er mit Unterbrechnungen bis zum November 1960 Kinderzuschlag, zuletzt auf Grund der Auszahlungsanordnung vom 23. Juli 1958. Entsprechend wurde der ihm gewährte Ortszuschlag für diese Zeit erhöht.

2

Am 1. September 1958 überwies die Regierung von Niederbayern G. K. der Regierung von Oberbayern als Lehramtsanwärterin (H); später genehmigte sie, daß G. K. ihren Vorbereitungsdienst bis zur Anstellungsprüfung im Regierungsbezirk Obefbayern ableistete. G. K. war vom 1. September 1958 bis 31. August 1959 an der Haushaltungsschule der Dominikanerinnen in L. als Vertreterin für eine erkrankte Wirtschaftsoberlehrerin tätig. Durch Entschließung vom 7. November 1958 genehmigte die Regierung von Oberbayern antragsgemäß, "daß die Lehramtsanwärterin (H) G. K. im Rahmen des Vorbereitungsdienstes im Schuljahr 1958/59 zur Dienstleistung an die Haushaltungsschule der Dominikanerinnen in L. beurlaubt wird". Durch diese Entschließung wurde bestimmt, daß G. an der amtlichen Fortbildung teilzunehmen und mindestens sechs Wochenstunden in einer öffentlichen Volksschule zu praktizieren habe; ein Unterhaltszuschuß wurde nicht bewilligt. Am 3. September 1959 wurde G. K. einer Volksschule in M. zur Unterrichtshilfe zugewiesen; sie erhielt für die Zeit vom 1. bis 30. September 1959 Unterhaltszuschuß. Vom 1. Oktober 1959 an war sie an der privaten Mittelschule der Englischen Fräulein in B. R. als Lehrkraft tätig; diese Tätigkeit wurde durch Entschließung der Regierung von Oberbayern vom 3. Dezember 1959 unter den gleichen Bedingungen wie die Tätigkeit in L. genehmigt. Im Dezember 1960 legte G. K. die zweite Lehramtsprüfung ab.

3

Durch Entschließung vom 16. Dezember 1960 wies die Regierung von Niederbayern die Landeshauptkasse in L. an, die Zahlung des Kinderzuschlags an den Kläger für dessen Tochter G. für die Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. August 1959 und vom 1. Dezember 1959 an einzustellen, dem Kläger einen entsprechend niedrigeren Ortszuschlag - und zwar u.a. für die Zeit vom 1. August 1960 bis 31. Oktober 1960 nach Stufe 3 (bisher Stufe 4) der Ortsklasse B Tarifklasse II - zu zahlen und die sich hieraus ergebende Überzahlung in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen des Klägers einzubehalten. Den Antrag des Klägers, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen, lehnte die Regierung durch Entschließung vom 22. Februar 1961 ab.

4

Durch Entschließung vom 10. April 1961 stellte die Regierung von Niederbayern fest, daß der Kläger infolge der irrigen Annahme der Kinderzuschlagsberechtigung für seine Tochter G. in vier Fällen zu hohe Beihilfen erhalten habe; sie verrechnete den überzahlten Betrag mit zu gewährenden neuen Beihilfen.

5

Durch Entschließung vom 4. September 1961 wurde der zunächst zum 1. November 1960 verfügte Wegfall des Kinderzuschlags für die Tochter G. des Klägers nunmehr mit Wirkung vom 1. August 1960 verfügt und der Ortszuschlag auch schon für die Zeit vom 1. August 1960 bis 31. Oktober 1960 nach Stufe 2 (bisher Stufe 3) berechnet; gleichzeitig wurde die Einbehaltung des überzahlten Betrages in drei Monatsraten angeordnet.

6

Einwendungen, die der Kläger schon durch Schreiben vom 24. Mai 1961 geltend gemacht hatte, lehnte die Regierung von Niederbayern am 3. Juli 1961 ab. Der Widerspruch des Klägers gegen die angeführten Entschließungen blieb erfolglos.

7

Auf die am 24. November 1961 erhobene Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat das Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 29. März 1962 wie folgt erkannt:

  1. "I.

    Die Bescheide der Regierung von Niederbayern vom 16.12.1960, 22.2.1961, 10.4.1961, 4.9.1961 und 3.7.1961 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kinderzuschlag für die Tochter G. des Klägers in der Zeit vom 1.9.1958 bis 31.8.1959 und vom 1.10.1959 bis 31.8.1960 nicht festgesetzt bzw. bei Festsetzung des Ortszuschlages und der Beihilfe nicht berücksichtigt ist.

  2. II.

    Die Regierung von Niederbayern wird verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und die sich daraus ergebende Nachzahlung vom 24.11.1961 an mit 4 v.H. jährlich zu verzinsen.

  3. III.

    Der Freistaat Bayern hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig."

8

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der streitige Kinderzuschlag sei dem Kläger auf Grund des Art. 18 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) - BayBesG 58 - zu Recht gezahlt worden, weil die Tochter G. des Klägers sich in der in Rede stehenden Zeit in einer Berufsausbildung befunden habe, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm. Die Auslegung, die diese Vorschrift durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 23. August 1960 (StAnz. Nr. 36) gefunden habe - Nr. 6 Abs. 4 dieser Verwaltungsvorschriften bestimme, daß sich nicht in der Berufsausbildung ein Kind befinde, das während der Ausbildung Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt (Vergütung, Lohn) erhält - sei bedenklich, weil das Gesetz im Gegensatz zu seinem früheren Inhalt nicht mehr auf das Einkommen des Kindes, sondern nur auf die Verwendung der Arbeitskraft abstelle. Überdies habe die Klägerin nicht die Bezüge einer vollwertigen Haushaltslehrerin erhalten.

9

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des beklagten Landes durch Urteil vom 30. November 1962 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

10

Gegenstand der Klage seien die durch sie angefochtenen Bescheide, soweit durch diese Bescheide die Zahlungen des Kinderzuschlags für die Tochter G. des Klägers für die Zeit vom 1. November 1958 bis 31. August 1959 und ab 1. Dezember 1959 eingestellt, der Ortszuschlag und die dem Kläger gewährten Beihilfen entsprechend der Einstellung der Zahlungen des Kinderzuschlags neu festgesetzt und die hiernach sich ergebenden Zuvielzahlungen zurückgefordert wurden.

11

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderzuschlag an den Kläger hätten in der genannten Zeit bezüglich der Tochter G. nicht vorgelegen. Nach Art. 18 Abs. 2 BayBesG 58 sei Kinderzuschlag nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur zu gewähren, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Nr. 6 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Art. 18 BayBesG 58 - die bestimme, daß in der Berufsausbildung ein Kind stehe, das für eine später gegen Entgelt auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet wird, wenn der Ausbildungsgang geeignet ist, in angemessener Zeit zu dem Berufsziel zu führen - und die vom erstinstanzlichen Gericht angeführte Nr. 6 Abs. 4 dieser Verwaltungsvorschriften stünden nicht im Widerspruch zu dem Umstand, daß nach Art. 18 Abs. 2 BayBesG 58 anders als nach früherem Recht für die Gewährung des Kinder Zuschlags grundsätzlich ohne Bedeutung sei, ob das Kind Einkommen hat. Sinn und Zweck der Gewährung von Kinderzuschlag sei nach wie vor, für Beamtenkinder, die sich nicht selbst erhalten können, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, Mittel zum Lebensunterhalt bereitzustellen.

12

Die Tochter G. des Klägers habe in der hier erheblichen Zeit als hauptamtliche Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, mit Vergütung nach der Tarifordnung für Angestellte Unterricht erteilt. Zu diesem Zweck sei sie von der Regierung ausdrücklich beurlaubt worden. Dies sei auf Grund einer Verwaltungsvorschrift geschehen, die vorsehe, daß dem Lehramtsanwärter nach Ablauf des ersten Jahres des Vorbereitungsdienstes Gelegenheit zur Ausweitung seines beruflichen Erfahrungskreises gegeben und der Vorbereitungsdienst auf wöchentlich sechs Stunden beschränkt werden könne. Nur dieser auf sechs Wochenstunden eingeschränkte Vorbereitungsdienst an einer öffentlichen Volksschule sei als Berufsausbildung anzusehen, während die Erteilung von Unterricht als selbständige Lehrkraft gegen tarifliche Vergütung bereits Berufsausübung sei. Die Tochter G. des Klägers habe, abgesehen von der auf sechs Stunden beschränkten Tätigkeit bei einer Volksschule, während der Zeit ihrer Verwendung an Privatschulen nicht in einer Berufsausbildung gestanden, und diese Verwendung habe ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen. Sie habe während dieser Verwendung eine voll ausgebildete Lehrkraft ersetzt, sei also wie eine voll ausgebildete Lehrkraft verwendet worden. Um die Leistung eines Unterhaltsbeitrages habe es sich bei der tarifmäßigen Vergütung nicht gehandelt; zu einer solchen Leistung habe die Leitung der privaten Schulen keinen Anlaß gehabt, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, für die weitere Berufsausbildung der Lehramtsanwärterin G. K. zu sorgen. Die Ausbildung der Lehramtsanwärter sei allein Aufgabe des Staates als Dienstherrn.

13

Der Hinweis des Klägers auf die Tätigkeit der Lehramtsanwärter mit Beschäftigungsauftrag an den öffentlichen Volksschulen gehe fehl. Während G. K. jeweils zu einem anderen Dienstherrn beurlaubt worden sei, der ihr gegenüber keine Ausbildungs- und Unterhaltsverpflichtungen hatte, befänden sich die Lehramtsanwärter mit Beschäftigungsauftrag an den öffentlichen Volksschulen voll und ganz im Vorbereitungsdienst des zu ihrer Ausbildung verpflichteten Dienstherrn; auch dann noch, wenn sie mit der Führung einer Schulklasse beauftragt seien, fehle es ihnen nicht an Unterrichtung und Anleitung durch fachkundige Personen. Sie erhielten zwar eine Beschäftigungsvergütung an Stelle des Unterhaltszuschusses; auch die Vergütung stelle aber ihrem Wesen nach nur einen Zuschuß zur Sicherung des Unterhalts des Anwärters während der Ausbildungszeit dar.

14

Da der streitige Kind er Zuschlag hiernach dem Kläger nicht zugestanden habe, sei auch der Ortszuschlag für die entsprechende Zeit zu hoch bemessen worden, ebenso die dem Kläger gewährten Beihilfen. Beihilfe für die Tochter G. habe dem Kläger auch deshalb nicht zugestanden, weil diese Tochter als Beamtenanwärterin selbst beihilfeberechtigt gewesen sei. Die an Kinderzuschlag, Ortszuschlag und Beihilfen zuviel gezahlten Beträge könnten nach Art. 94 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sein Vertrauen in den Fortbestand der Auszahlungsanordnung geschützt werden müsse (dies wird näher ausgeführt). Auch auf § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen; er hafte nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. A BGB und Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG (dies wird ebenfalls eingehend begründet). Ein Ermessensfehlgebrauch könne darin, daß die Regierung von Mederbayern es durch Bescheid vom 22. Februar 1961 abgelehnt habe, auf Grund des Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, nicht erblickt werden. -

15

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Die Revision beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des beklagten Landes gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen.

16

Sie rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

17

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.

18

II.

Da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ergeht das Urteil über die Revision des Klägers im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

19

Die Revision muß Erfolg haben; denn das Berufungsgericht hat den in Art. 18 Abs. 2 BayBesG 58 (entsprechend § 18 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 993] - BBesG -) verwendeten Begriff der "Berufsausbildung" in Übereinstimmung mit den zu dieser Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschriften zu eng ausgelegt.

20

Daß sich in der "Berufsausbildung" befindet, wer ein bestimmtes Berufsziel anstrebt und im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung von fachkundigen Personen unterrichtet und angeleitet wird, kann nicht zweifelhaft sein. Damit erschöpft sich der Begriff der "Berufsausbildung" aber nicht. Auch eine selbständige, nicht von hierzu bestellten Ausbildungspersonen überwachte Tätigkeit, die der Erreichung des Berufszieles dient, kann im Rahmen der "Berufsausbildung" liegen, sogar dann, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb der zur Erreichung des Berufszieles erforderlichen Mindestzeit ausgeübt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 189.60 - [Buchholz BVerwG 237.90, § 174 LBG Schleswig-Holstein Nr. 1]). Bei der Abgrenzung des Begriffs "Berufsausbildung" ist nämlich die gesamte Zeit, die tatsächlich zum Erwerb von Kenntnissen für den erstrebten Beruf oder zur Erreichung einer weiteren Stufe der Berufsausbildung aufgewendet wird, als Berufsausbildung anzusehen, sofern dies nicht außerhalb des üblichen und vernünftigen Rahmens liegt (vgl. hierzu ebenfalls Urteil BVerwG II C 189.60 a.a.O.).

21

Im vorliegenden Fall war das Beamtenkind, die Tochter G. K. des Klägers, in der streitigen Zeit nach den im angefochtenen Urteil getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen Lehramtsanwärterin (H), also Beamtenanwärterin im - mit der Ablegung der zweiten (pädagogischen) Prüfung endenden - Vorbereitungsdienst für den Beruf einer Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin im Volksschuldienst des beklagten Landes. G. K. leistete den Dienst damals in der Weise ab, daß sie an privaten Schulen Unterricht erteilte und außerdem an der amtlichen Ausbildung teilnahm. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Unterrichtstätigkeit der Tochter G. des Klägers an Privatschulen außerhalb der Berufsausbildung gelegen habe, trägt nicht genügend dem Umstand Rechnung, daß der Vorbereitungsdienst eines Lehramtsanwärters im wesentlichen in der Erteilung von Unterricht besteht und daß G. K. nach den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen schulaufsichtsbehördlichen Genehmigungen zur Dienstleistung an den in Rede stehenden Privatschulen "im Rahmen des Vorbereitungsdienstes" beurlaubt wurde, daß sie also lediglich die für die Ablegung der zweiten Lehrerprüfung vorgeschriebene Unterrichtstätigkeit überwiegend im privaten - statt im öffentlichen - Schuldienst ableisten durfte. Wenn sie für die Erteilung des Unterrichts im Privatschuldienst auch nicht die bei Lehramtsanwärtern in öffentlichen Schuldienst übliche Anleitung durch ältere Lehrkräfte erhalten haben mag, so läßt sich doch der für die Erreichung des Berufsziels förderliche Privatschuldienst nicht als eine außerhalb der Berufsausbildung liegende Berufsausübung kennzeichnen.

22

Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der vom Berufungsgericht als entscheidend herausgestellte Umstand, daß die Tochter G. des Klägers als Entgelt für den im privaten Schuldienst erteilten Unterricht die tarifliche Vergütung für Angestellte erhielt. Die Gewährung eines Kinder Zuschlags zu den Bezügen des Beamten beruht zwar auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß dem Beamten die Unterhaltslast für sein Kind erleichtert werden soll, solange dieses noch nicht seine wirtschaftliche Unabhängigkeit erreicht hat. Der Gesetzgeber hat aber nach dem Wortlaut des Art. 18 BayBesG 58 gerade nicht in jedem einzelnen Falle die Feststellung verlangt, daß das Beamtenkind nicht, über ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, sondern er hat in generalisierender Betrachtungsweise typische Tatbestände für die Gewährung des Kinderzuschlags aufgestellt. Für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in der genannten, hier anzuwendenden Vorschrift unterstellt, daß das Kind auf die Unterhaltsleistungen des Beamten angewiesen ist. Für die Zeit von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird die Gewährung des Kinderzuschlags allein davon abhängig gemacht, daß das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Die bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 geltende Vorschrift des § 14 Abs. 3 BayBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1955 (GVBl. S. 41) machte dagegen die Gewährung des Kinderzuschlags, für Kinder nach vollendetem 16. Lebensjahr außer von der Schul- oder Berufsausbildung ausdrücklich davon abhängig, daß das eigene Einkommen des Kindes den Betrag von 75 DM monatlich nicht übersteigt, und das gleiche galt für die Bundesbeamten gemäß § 14 Abs. 3 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (BGBl. I S. 349) in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582). Diese Voraussetzung wurde bei der Neuregelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen (BT-Drucksache, 2. Wahlperiode, Nr. 1993, Begründung zu § 16 Abs. 2 des Entwurfs des Bundesbesoldungsgesetzes). Die jetzt geltende - hier noch nicht anzuwendende - Vorschrift des Art. 18 Abs. 2 BayBesG in der Fassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) knüpft nun freilich ebenso wie die des § 18 Abs. 2 BBesG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901) die Gewährung des Kinderzuschlags u.a. an die Voraussetzung, daß das Beamtenkind im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhält; und in der Verwaltungspraxis wurde schon die Vorschrift des Art. 18 Abs. 2 BayBesG 58 und ebenso die des § 18 Abs. 2 BBesG (ursprüngliche Fassung) in diesem Sinne verstanden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Art. 18 BayBesG 58 a.a.O.; Anz-Faber-Renk-Dietrich, Das Besoldungsrecht des Bundes, Erl. 11 zu § 18 BBesG; ebenso Ambrosius-Rösen, Das Besoldungsrecht der Beamten in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Anm. 13 zu § 18 Abs. 2 LBesG NRW). Auf diese Verwaltungspraxis und das angeführte Schrifttum ist zurückzuführen, daß die jetzige geänderte Fassung in der Begründung des Regierungsentwarfs zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes nur als Klarstellung angesehen wurde (vgl. BT-Drucksache, 4. Wahlperiode, Nr. 625, Begründung zu Nr. 14 - § 18 -). Auch der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1963 - BVerwG VIII C 113.63 - [Buchholz BVerwG 235, § 18 BBesG Nr. 6] - ebenso wie das Berufungsgericht zu Art. 18 Abs. 2 BayBesG 58 - aus dem Sinn und Zweck der Weitergewährung des Kinderzuschlags für die in der Ausbildung befindlichen Kinder den Schluß gezogen, daß § 18 Abs. 2 BBesG (ursprüngliche Fassung) mit dem Begriff "Berufsausbildung" nicht eine Tätigkeit erfasse, für die echtes Arbeitsentgelt gewährt wird, obwohl im Wortlaut des Gesetzes kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist.

23

Demgegenüber ist der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der in der hier anzuwendenden Vorschrift verwendete Begriff der "Berufsausbildung" nicht schlechthin eine Tätigkeit ausschließt, für welche das Beamtenkind ein Arbeitsentgelt erhält, von dem es seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, und daß hier nicht etwa infolge Streichung der bisherigen Einkommensgrenze eine Gesetzeslücke vorliegt, die dahin ausgefüllt werden muß, daß der Kinderzuschlag entfällt, wenn das Beamtenkind volles Arbeitsentgelt bezieht. Ob eine Tätigkeit als "Berufsausbildung" anzusehen ist, bestimmt sich allein nach den schon eingangs angeführten Voraussetzungen. Damit ist durchaus vereinbar, daß eine Vergütung für die Tätigkeit gezahlt wird, zumal eine Tätigkeit im Rahmen der "Berufsausbildung" - wie auch hier - ihrer Natur nach nur eine vorübergehende ist. Daran, daß sie wegen ihrer tatsächlichen Förderlichkeit für die Erreichung des Berufsziels Ausbildung für einen Beruf ist, wird durch die Vergütung ebensowenig geändert wie durch die Gewährung eines Unterhaltszuschusses, der im öffentlichen Recht für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorgesehen ist (vgl. § 54 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 - BGBl. I S. 667 -). Auf die Höhe der geleisteten Vergütung kann es für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine "Berufsausbildung" handelt, nicht ankommen. Daß der Gesetzgeber nicht daran gedacht haben sollte, daß die von ihm zur Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Streichung der bisherigen Einkommensgrenze bei Gewährung des Kind er Zuschlags für ein in der Berufsausbildung stehendes Kind zur Folge haben kann, daß der Kinderzuschlag nunmehr auch für ein Beamtenkind gezahlt werden muß, das für eine Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsausbildung Arbeitsentgelt bezieht, hält der Senat für unwahrscheinlich. Solche Fälle sind nicht ungewöhnlich und fernab liegend. Das zeigt gerade der vorliegende Fall einer auf Grund allgemeiner Regelung "im Rahmen des Vorbereitungsdienstes" für den Privatschuldienst freigestellten Lehramtsanwärterin. Der Senat ist auch nicht der Auffassung, daß der Gesetzgeber, wenn er diese Fälle wirklich übersehen haben sollte, schon damals eine der späteren Gesetzesänderung entsprechende Regelung getroffen haben würde, wenn er an diese Fälle gedacht hätte. Nur in diesem Falle läge eine echte Lücke des Gesetzes vor, die hier vom Richter zugunsten des Beklagten auszufüllen wäre (vgl. BVerwGE 11, 263 [264] und die dort aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts). Die spätere Gesetzesänderung, die den Kinderzuschlag für die Fälle ausschließt, in denen das Beamtenkind im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe erhält, beruht zwar auf dem Gedanken, daß das Beamtenkind unter diesen Voraussetzungen seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn es einen Unterhaltszuschuß oder z.B. eine Beschäftigungsvergütung für einen während des Vorbereitungsdienstes erteilten Lehrauftrag in entsprechender Höhe erhält oder wenn es Einkommen aus eigenem Vermögen hat, und in diesen Fällen ist die Gewährung des Kinderzuschlags nicht ausgeschlossen. Der Senat legt deshalb im Hinblick auf die wechselnde Wortfassung der gesetzlichen Regelungen für die Gewährung des Kinderzuschlags und unter Berücksichtigung des schon erwähnten Umstandes, daß die ursprünglich vorgesehene Einkommensgrenze von 75 DM monatlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber gestrichen wurde, Art. 18 Abs. 2 BayBesG 58 seinem Wortlaut entsprechend dahin aus, daß es für die Gewährung von Kinderzuschlag nicht darauf ankommt, ob das Beamtenkind für eine Tätigkeit, die es im Rahmen der Berufsausbildung ausübte, Arbeitsentgelt erhielt. Daß der für die Entscheidung von Revisionen aus dem Gebiet des Beamtenbesoldungsrechts jetzt nicht mehr zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 18 Abs. 2 BBesG (ursprüngliche Fassung) anders entschieden hat (a.a.O.), nötigt den Senat nicht zur Anrufung des Großen Senats (§ 11 Abs. 3 VwGO).

24

Da der Kläger hiernach für seine Tochter G. in der hier in Rede stehenden Zeit einen Rechtsanspruch auf Kinderzuschlag hatte, wurden ihm die streitigen Beträge nicht "zuviel" gezahlt, soweit sie den Kinderzuschlag selbst und den unter Berücksichtigung der Kinderzuschlagsberechtigung errechneten höheren Ortszuschlag betreffen. Die Rückforderung der an Kinderzuschlag und Ortszuschlag angeblich "zuviel" gezahlten Beträge ist deshalb unzulässig.

25

Die Revision muß auch Erfolg haben, soweit das Berufungsgericht die Rückforderung der angeblich "zuviel" gezahlten Beihilfen für gerechtfertigt hält. Daß diese Beihilfebeträge nicht "zuviel" gezahlt wurden, soweit ihre Bewilligung darauf beruht, daß der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für seine Tochter G. berücksichtigt wurde, ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Darlegungen. Soweit es um Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung der Tochter G. geht, hätte dem Kläger allerdings eine Beihilfe nach Nr. 2 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 2 der gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBesG 58 auch für das Land Bayern geltenden Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) nur dann gewährt werden dürfen, wenn diese Tochter nicht selbst als Lehramtsanwärterin beihilfeberechtigt war. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. In diesem Zusammenhang kommt es also darauf an, ob die Aufwendungen in einer Zeit entstanden sind, in welcher die Tochter G. selbst beihilfeberechtigt war. Darüber, wann die Aufwendungen entstanden, für welche der Kläger in den im angefochtenen Bescheid vom 10. April 1961 erwähnten vier Anträgen eine Beihilfe beantragte, enthält das angefochtene Urteil keine tatsächliche Feststellung. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung der entsprechenden Feststellung erübrigt sich aber. Die Zurücknahme der Beihilfebewilligung und die Rückforderung der gezahlten Beträge wären nämlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um Aufwendungen gehandelt haben sollte, für welche die Tochter G. selbst beihilfeberechtigt war und nicht der Kläger; denn der Kläger durfte darauf vertrauen, daß die Bewilligung der Beihilfe rechtlichen Bestand hat, und dieses Vertrauen ist schutzwürdig. Der Dienstherr hätte nämlich bei der Festsetzung der Beihilfe erkennen müssen, daß die Tochter G. des Klägers selbst beihilfeberechtigt war und daß der Kläger deshalb keinen Beihilfeanspruch für die Aufwendungen anläßlich der Erkrankung seiner Tochter hatte. Der einschlägige Sachverhalt war dem Dienstherrn bekannt; er konnte aus seinen Akten ersehen, daß diese Tochter des Klägers Lehramtsanwärterin, also als Beamtenanwärterin selbst beihilfeberechtigt war. Der Kläger durfte sich schon deshalb darauf verlassen, daß die Bewilligung der Beihilfe den Beihilfevorschriften entsprach. Sein Vertrauen verdient außerdem auch deshalb Schutz, weil seine Tochter einen eigenen Beihilfeantrag nach Nr. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 der Beihilfevorschriften innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Entstehung der beihilfefähigen Aufwendungen, spätestens vom Datum der Rechnung, stellen mußte, um selbst Beihilfe zu erlangen. Diesen Antrag hat sie nicht gestellt, und zwar vermutlich deshalb nicht, weil dem Kläger für ihre Aufwendungen Beihilfe bewilligt wurde. Die Rücknahme dieser Beihilfebewilligung würde also zur Folge haben, daß weder der Kläger noch seine Tochter für die in Rede stehenden Aufwendungen eine Beihilfe erhalten würden.

26

Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen werden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer