Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG II C 189.60
Beamtenrecht; Gewährung von Kindergeld und Waisengeld; Zum Begriff der Berufsausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 189.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.09.1960 - AZ: V OVG A 4/60
Rechtsgrundlagen
- § 174 Abs. 2 LBG Schlesw.Holst.
- § 18 Abs. 2 LBesG Schlesw.Holst.
Fundstellen
- DÖD 1962, 137
- FamRZ 1962, 306
- NDBZ 1962, 156
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr.
Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 28. September 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Stadtsyndikus der Beklagten Dr. G. H.. Aus der Ehe ist als jüngstes von drei Kindern die am 19. Februar 1940 geborene Tochter S. hervorgegangen. Diese verließ im März 1958 die Schule. Wegen ihres Berufsziels als medizinisch-technische Assistentin trat sie am 1. April 1958 eine Stelle als Praktikantin eines Krankenhauses in Neumünster an. Diese Ausbildung, die zunächst für die Dauer von sechs Monaten vorgesehen war, währte bis zum 24. Juli 1958. Inzwischen hatte die Klägerin erfahren, daß ihre Tochter S. erst zu einem im Frühjahr 1959 beginnenden Kursus zur Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin zugelassen werden konnte.
Mit Verfügung vom 6. September 1958 stellte die Beklagte für die Tochter S. die Zahlung des Waisengeldes mit Ablauf des Monats Juli und des Kinderzuschlags mit Ablauf des Monats August 1958 ein, weil sie ihre der Berufsausbildung dienende, unbezahlte Praktikantenstelle beim Krankenhaus aufgegeben hatte. Vom 18. August bis zum 8. November 1958 war diese Tochter der Klägerin entgeltlich bei der AEG beschäftigte sie besuchte in dieser Zeit abends einen Stenografie- und Schreibmaschinenkursus. Vom 10. November 1958 bis zum 31. März 1959 war sie wiederum unentgeltlich als Praktikantin im Krankenhaus tätig. Am 1. April 1959 begann sie ihre Ausbildung in einem Lehrgang des Hygiene-Instituts in Kiel.
Im Verwaltungsstreitverfahren beantragte die Klägerin,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 5. Juni 1959 die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Tochter S. auch in der Zeit vom 1. August 1958 bis zum 31. März 1959 Waisengeld und für die Zeit vom 1. September 1958 bis zum 31. März 1959 Kinderzuschlag zu zahlen.
Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat nach dem Klageantrag erkannt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 28. September 1960 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte verpflichtet, vom 9. November 1958 an Waisengeld und Kinderzuschlag zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres richte sich die Gewährung von Waisengeld und von Kinderzuschlag nach den Vorschriften des § 174 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 21. Januar 1958, GVBl. 14) - LBG - und nach § 18 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 11. März 1958 (GVBl. 129) - LBesG -, die inhaltlich gleichermaßen forderten, daß das berechtigte Kind sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehme. Während der Beschäftigung der Tochter S. der Klägerin bei der AEG in der Zeit vom 18. August bis zum 8. November 1958 seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Dagegen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld und Kinderzuschlag in der Zeit vom 10. November 1958 bis zum 31. März 1959 vor, weil die Praktikantentätigkeit in diesem Zeitraum Teil der Berufsausbildung gewesen sei. Es komme nicht darauf an, daß eine so lange Praktikantenzeit nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus für medizinischtechnische Assistentinnen gewesen sei. Auch einer weiteren Praktikantentätigkeit bei einem Krankenhaus müsse die Bedeutung einer Berufsausbildung zuerkannt werden. Dafür sei nicht erforderlich, daß die jeweilige Tätigkeit dem in besonderen Ausbildungsbestimmungen für den Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsgang genau entspreche oder mangels bestimmter Vorschriften berufsüblich und fachlich notwendig sein müsse. Für die Gewährung von Kinderzuschlag und damit auch für die Gewährung von Waisengeld reiche es aus, wenn ein Ausbildungsgang in angemessener Zeit zu dem Berufsziel führe. Wenn ein Kind seine Berufsausübung ernstlich betreibe, solle der Kinderzuschlag nicht versagt werden. Dies ergebe sich aus den Richtlinien des Bundes und den damit übereinstimmenden Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zu § 18 der neuen Besoldungsgesetze (Ziffer 12 Buchst. a). Diese Richtlinien stimmten mit dem Gesetz überein. Ihre Beachtung führe dazu, die Zeit vom 9. November 1958 an wieder als Berufsausbildung zu werten. Die Tätigkeit habe die Erreichung des Berufsziels jedenfalls insofern gefördert, als sie der Tochter der Klägerin praktische Erfahrungen vermittelt habe, die ihr bei der Teilnahme an dem im April 1959 beginnenden Lehrgang von Nutzen sein konnten.
Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung der Vorschriften des § 174 Abs. 2 LBG und des § 18 Abs. 2 LBesG. Hiernach solle Waisengeld und Kinderzuschlag über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden, wenn das Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Berufsausbildung sei eine Tätigkeit, die für eine später gegen Entgelt auszuübende Berufstätigkeit ein geeigneter Ausbildungsgang ist und in angemessener Weise zu dem Berufsziel führt. Zum Ausbildungsgang einer medizinisch-technischen Assistentin gehöre ein dreimonatiges Praktikum in einem Krankenhaus und ein sich daran anschließender Besuch einer staatlich anerkannten Schule für medizinisch-technische Assistentinnen. Da die Tochter der Klägerin das Praktikum am 24. Juli 1958 mit Erfolg absolviert gehabt habe, sei ihre weitere Tätigkeit beim Krankenhaus vom 10. November 1958 an nicht eine für den Ausbildungsgang notwendige oder geeignete Tätigkeit gewesen, sondern eine freiwillige Unterbrechung ihrer Ausbildung um mehr als vier Monate, so daß die Bestimmungen des § 5 b des Erlasses des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein zu § 18 Abs. 2 LBesG eingriffen. Demgemäß könne für die gesamte Zeit bis zum 31. März 1959 weder Kinderzuschlag noch Waisengeld beansprucht werden.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der "Berufsausbildung" nicht verkannt, der sowohl in der für die Gewährung von Kinderzuschlag anzuwendenden Vorschrift des § 18 Abs. 2 LBesG verwendet wird, die insoweit mit § 18 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - übereinstimmt, wie in der für die Gewährung von Waisengeld anzuwendenden Vorschrift des § 174 Abs. 2 Nr. 1 LBG, die insoweit mit § 164 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - übereinstimmt. Als Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften ist nicht nur die Zeit anzusehen, die mindestens zur Erreichung eines Berufsziels oder einer weiteren Stufe in der Berufsausbildung aufgewendet werden muß, sondern die gesamte Zeit, die tatsächlich zum Erwerb von Kenntnissen oder zur Erreichung einer weiteren Stufe der Berufsausbildung aufgewendet wird, sofern dies nicht völlig außerhalb des üblichen und vernünftigen Rahmens liegt. Verzögerungen des Ausbildungsweges, wie sie insbesondere durch das Nichtbestehen einer Prüfung entstehen können, ändern nichts daran, daß sich das betreffende Beamtenkind, sofern die sonstigen Merkmale vorliegen, bis zum endgültigen Abschluß in der Berufsausbildung befindet. Ebensowenig ist es darauf, ob sich ein Beamtenkind in der Schulausbildung im Sinne der genannten Vorschriften befindet, von Einfluß, ob sich die Schulausbildung durch Wiederholung des Besuches einer Schulklasse verlängert. Die Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld und Waisengeld wollen für Beamtenkinder, die sich nicht selbst erhalten können, weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, Mittel zum Lebensunterhalt bereitstellen. Dabei hat das Gesetz eine allgemeine Altersgrenze gesetzt (§ 18 Abs. 2 LBesG = § 18 Abs. 2 BBesG; § 174 Abs. 2 Nr. 1 LBG = § 164 Abs. 2 Nr. 1 BBG), aber die Dauer der Ausbildung den Anforderungen des gewählten Schul- und Berufsganges und der individuellen Begabung des Kindes überlassen. Ist zur Zulassung zu einer bestimmten Berufsausbildung - wie im vorliegenden Falle - eine praktische Vorbereitungszeit erforderlich, so gehört diese Vorbereitungszeit ohne weiteres zur Berufsausbildung, darüber streiten die Parteien auch nicht. Besteht nun zwischen dem normalen Abschluß der praktischen Vorbereitungszeit und dem Beginn der besonderen Ausbildung eine zwangsläufige Vakanz, z.B. wegen der Annahmetermine, und verlängert das Beamtenkind deshalb die Praktikantenzeit entsprechend, um die Zwischenzeit im Sinne des Berufsziels zu nutzen, so muß auch diese Zeit für die Gewährung von Kindergeld und von Waisengeld als Zeit der Berufsausbildung berücksichtigt werden, sofern die Arbeitskraft des Kindes durch diese Tätigkeit überwiegend in Anspruch genommen wird.
So liegt der Fall hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Tochter der Klägerin hat die zwischen dem Abschluß des für den Beruf einer medizinisch-technischen Assistentin vorgeschriebenen Praktikums und dem danach frühestmöglichen Beginn des Ausbildungslehrgangs in der allein noch streitigen Zeitspanne nach Aufgabe der zunächst ergriffenen entgeltlichen Beschäftigung dazu benutzt, im Interesse ihrer Berufsausbildung wieder als Praktikantin in einer Krankenanstalt zu arbeiten. Das war für ihre Ausbildung zwar nicht vorgeschrieben, aber doch - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - durch die Vermittlung praktischer Erfahrungen bei der Teilnahme an dem im April 1959 beginnenden Lehrgang und damit für die Erreichung des Berufsziels durchaus förderlich. Hierzu kann im übrigen darauf verwiesen werden, daß durch das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 981) die vor Beginn des Lehrgangs abzuschließende praktische Tätigkeit auf ein halbes Jahr festgelegt worden ist (§§ 10, 21 a.a.O.). Der Gesetzgeber hat also zu erkennen gegeben, daß ihm die bis dahin vorgeschriebene dreimonatige Praktikantenzeit zu kurz erschien.
Ob die Ausführungsbestimmungen des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein, auf welche die Beklagte sich beruft, etwa von einer anderen Auslegung des in den hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verwendeten Begriffs der Berufsausbildung ausgehen, und ob die angefochtene Entscheidung der Beklagten jedenfalls mit diesen Ausführungsbestimmungen übereinstimmt, ist nicht entscheidend. Es kommt allein darauf an, wie die gesetzlichen Vorschriften selbst zu verstehen sind, und diese hat das Berufungsgericht im Gegensatz zur Beklagten richtig ausgelegt.
Da die Gewährung des Kinderzuschlags nur davon abhängig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, und dies hier der Fall ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Beklagte zur Gewährung des Kinderzuschlags verpflichtet. Auch die weitere Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Waisengeld zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 174 Abs. 2 Nr. 1 LBG (ebenso die gleichlautende des § 164 Abs. 2 Nr. 1 BBG) gibt allerdings bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ohne weiteres einen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Waisengeldes, sondern macht diese dem Dienstherrn nur grundsätzlich zur Pflicht, indem sie bestimmt, daß das Waisengeld gewährt werden soll. Die Vorschrift läßt dem Dienstherrn also - nur - die Möglichkeit, aus besonderen Gründen von der Bewilligung abzusehen, während die früher geltende Vorschrift des § 133 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - die Gewährung des Waisengeldes in das freie Ermessen des Dienstherrn stellte (sog. "Kannvorschrift"). Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß im streitigen Falle besondere Umstände vorliegen könnten, die es trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen würden, das Waisengeld zu versagen, sondern sie hat den Anspruch auf Waisengeld - wie das allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht - ebenso behandelt, wie den Anspruch auf Kinderzuschlag und ihn nur deshalb abgelehnt, weil sie die - beiden Vorschriften gemeinsamen - gesetzlichen Voraussetzungen in diesem Falle verneint hat. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit dem Verpflichtungsausspruch zur Gewährung des Waisengeldes nicht eine der Beklagten obliegende Ermessensentscheidung vorweggenommen. Die Revision beanstandet das angefochtene Urteil insoweit auch nicht.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel