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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1966, Az.: BVerwG VIII C 43.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 43.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.02.1965 - AZ: 329 VIII 64

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 123 - 127
  • AS 25, 123 - 127
  • DÖV 1968, 435 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 796-797 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPr 1967, 164

Amtlicher Leitsatz

Eine gesetzliche Regelung, nach der dem Beamten für Kinder, die sich verheiratet haben, der Kinderzuschlag nicht zusteht, ist vereinbar mit den Verfassungsgrundsätzen über die Gleichbehandlung und über den Schutz von Ehe und Familie.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt zu seinen Versorgungsbezügen als Regierungsrat a.D. auch einen Kinderzuschlag für seinen im Jahre 1939 geborenen Sohn ... Daß dieser im Juni 1963 geheiratet hatte, teilte er erst mit seiner Erklärung K und 0 vom 9. Februar 1964 der Oberfinanzdirektion München als Versorgungsbehörde mit. Diese setzte mit Bescheid vom 13. April 1964 das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend ab 1. August 1963 neu fest, stellte dabei die Gewährung des Kinderzuschlags für den Sohn Neithard ein und legte dem Ortszuschlag nicht wie bisher die Stufe 3, sondern die Stufe 2 zugrunde. Sie ordnete ferner die Einbehaltung der Überzahlung in monatlichen Raten von 50 DM an. Mit Bescheid vom 20. April 1964 ordnete sie außerdem die Einbehaltung von 20 DM an, die dem Kläger als Weihnachtszuwendung für seinen Sohn ... gezahlt worden sind. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Änderungsbescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung der auf Grund der Änderungsbescheide einbehaltenen Gehaltsteile zuzüglich 7,5 v.H. Verzugszinsen begehrt hatte, mit der Maßgabe ab, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, den auf der Überzahlung beruhenden Steuerabzug 1963 zurückzuzahlen.

2

Die Berufung, mit der der Kläger zuletzt die Aufhebung der Änderungsbescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung der auf Grund der Änderungsbescheide einbehaltenen Gehaltsteile zuzüglich 7,5 v.H. Verzugszinsen bis zum 31. Januar 1965 und ab 1. Februar 1965 zuzüglich 4 v.H. Verzugszinsen begehrte, blieb erfolglos. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 916) stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Für die von ihm für richtig gehaltene Auslegung der Vorschrift, wonach im Falle der Verheiratung eines in der Berufsausbildung stehenden Beamtenkindes der Kinderzuschlag nur entfalle, wenn die Verheiratung auch zu einem Wegfall der Unterhaltsgewährung durch den Beamten an das Kind führe, ergebe sich auch nichts aus den Gesetzgebungsverhandlungen. § 18 Abs. 6 BBesG sei nicht verfassungswidrig, er verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Zweck des Kinderzuschlages sei es, dem Beamten die mit der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verbundene Belastung zu erleichtern. Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf. Der Kläger habe nach seinem Vorbringen dementsprechend die Kosten für die höhere technische Berufsausbildung seines Sohnes Neithard vor dessen Verheiratung getragen und trage sie zumindest zu einem Teil auch nach der Eheschließung weiter. Insofern möge eine Gleichheit von Sachverhaltselementen vor und nach der Eheschließung des Sohnes vorliegen. Dennoch sei der Gleichheitssatz nicht verletzt. Der Gesetzgeber dürfe innerhalb seines weiten Entscheidungsbereichs die Eheschließung als ein so wichtiges Sachverhaltsmerkmal ansehen, daß er damit einen von dem bisherigen verschiedenen Sachverhalt beginnen lasse, der das Ende des beamtenrechtlichen Anspruches auf den Kinderzuschlag bedeute. Der einleuchtende Grund hierfür sei darin zu sehen, daß das Kind mit der Verheiratung aus der Obhut der Familiengemeinschaft ausscheide. Angesichts dessen gebiete auch die Fürsorgepflicht nicht die Weitergewährung des Kinderzuschlages, und zwar selbst dann nicht, wenn der Vater weiterhin oder wieder zum Unterhalt des Kindes beitragen müsse.

4

§ 18 Abs. 6 BBesG verstoße auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsvorschrift verbiete eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates. Von einem derartigen Eingriff könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Kinderzuschlag nicht dem Kind, sondern dem Beamten zustehe. Abgesehen davon sei der Kinderzuschlag weder dazu bestimmt noch seiner Höhe nach geeignet, die finanzielle Grundlage einer Ehe bzw. Familie bei Bedürftigkeit zu sichern.

5

Die Festsetzung des Kinderzuschlages sei hiernach mit der Verheiratung des Sohnes ... rechtswidrig geworden. Sie habe rückwirkend widerrufen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend entschieden, daß die Überzahlung mit Ausnahme des Steuerabzuges von 70,20 DM habe zurückgefordert werden dürfen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, § 18 Abs. 6 BBesG verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

7

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt mit eingehenden Darlegungen dem Berufungsurteil im Ergebnis und in der Begründung zu und weist ergänzend darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht mit einstimmigem Beschluß vom 27. April 1959 - 1 BvR 452/58 - eine Verfassungsbeschwerde gegen die aus Veranlassung der Verehelichung einer Waise erfolgte Einstellung der Zahlung von beamtenrechtlichem Waisengeld, von beamtenrechtlichen Kinderzuschlägen und von Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als unbegründet verworfen habe.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, daß der Kläger nach der Verheiratung seines Sohnes ... ab 1. August 1963 keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag für diesen Sohn und damit zusammenhängend auch keinen Anspruch auf die Zahlung des erhöhten Ortszuschlages und der Weihnachtszuwendung von 20 DM hatte, sowie daß die Beklagte die zuviel gezahlten Bezüge zurückfordern durfte.

10

Nach § 18 Abs. 6 BBesG wird für verheiratete, verwitwete und geschiedene Kinder kein Kinderzuschlag gewährt. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und schließt die vom Kläger in der Berufungsinstanz vertretene Meinung aus, wonach der Kinderzuschlag im Falle der Verheiratung des Kindes nur wegfalle, wenn die Versorgung des Kindes durch die Eheschließung endgültig gesichert sei.

11

Entgegen der Meinung der Revision ist § 18 Abs. 6 BBesG mit Art. 6 und mit Art. 3 GG vereinbar.

12

Art. 6 Abs. 1 GG als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht verbietet dem Gesetzgeber eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]). Es ist jedoch kein störender Eingriff von Seiten des Staates in die Ehe und die Familie, wenn durch Gesetz angeordnet wird, daß für verheiratete Kinder kein Kinderzuschlag gewährt wird. Bei dem für eheliche Kinder zu gewährenden Kinderzuschlag handelt es sich nicht um einen Anspruch des Kindes, sondern um einen solchen des im Beamtenverhältnis stehenden Elternteiles. Ob der Kinderzuschlag im einzelnen für den Unterhalt des Kindes benötigt wird und ob er dem Kind überhaupt zugute kommt, ist für den Anspruch auf seine Gewährung ohne Bedeutung. Deshalb wirkt sich die Versagung des Kinderzuschlages für ein verheiratetes Kind primär zum Nachteil des im Beamtenverhältnis stehenden Elternteiles aus, nicht aber zum Nachteil des Kindes. Schon diese Erwägung spricht dagegen, daß eine mit der Eheschließung begründete Vorenthaltung des Kinderzuschlages gegen den Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

13

Allerdings mag der gesetzgeberische Zweck der Regelung für die Frage ihres Verstoßes gegen den Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne Bedeutung sein. Wenn § 18 Abs. 6 BBesG auf eine Erschwerung der Eheschließung für die in der Ausbildung befindlichen Beamtenkinder abzielen würde, so käme eine Grundgesetzwidrigkeit wohl in Betracht. Dies ist jedoch nicht der Fall, insbesondere lassen auch die Gesetzesmaterialien nicht die Absicht erkennen, daß mittels des § 18 Abs. 6 BBesG die Eheschließung von Beamtenkindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, erschwert werden solle.

14

Der Wegfall der Unterhaltspflicht des beamteten Elternteils für das Kind und deren Übergang auf den Ehegatten des Kindes gemäß § 1360 BGB ist - entgegen der von der Beklagten in der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht der entscheidende Grund für die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 6 BBesG. Das folgt schon daraus, daß diese Vorschrift auch die Eltern von verwitweten Kindern, denen gegenüber sie nach Lage des Falles wieder eine Unterhaltspflicht haben können, von der Gewährung des Kinderzuschlages ausschließt; auch die Eltern solcher verheirateter Kinder, deren Ehegatten vermögenslos und wegen Krankheit völlig erwerbsunfähig sind, sowie die Eltern solcher geschiedener Kinder, welche gegenüber ihrem früheren Ehegatten keinerlei Unterhaitsansprüche besitzen, haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

15

Auch die sonstige Gestaltung des § 18 BBesG zeigt, daß die Gewährung des Kinderzuschlages nicht starr an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Beamte für sein Kind im Einzelfall primär unterhaltspflichtig ist und daß er auch tatsächlich Unterhalt leistet. So erhält etwa die geschiedene Beamtin den Kinderzuschlag für die der Ehe entstammenden Kinder selbst dann, wenn die Kinder im Haushalt des nichtbeamteten Vaters leben und von diesem ausschließlich unterhalten werden. Umgekehrt erhält der Beamte für seine nichtverheirateten Kinder, die das 27. Lebensjahr überschritten haben, auch dann keinen Kinderzuschlag, wenn sie wegen Erwerbslosigkeit oder wegen nach dem 27. Lebensjahr eingetretener dauernder Erwerbsunfähigkeit in vollem Umfange von den Eltern unterhalten werden müssen.

16

Aus all dem wird ersichtlich, daß das Gesetz bei der Regelung des Kinderzuschlages der Frage der konkreten Unterhaltsverpflichtung des beamteten Elternteils nicht das entscheidende Gewicht beimißt, daß es vielmehr eine verhältnismäßig freie Regelung hat treffen wollen, durch die dem Beamten für seine Haushaltsführung dann ein Besoldungszuschlag zuteil werden soll, wenn er Kinder hat, für die er bei generalisierender Betrachtungsweise im allgemeinen ins Gewicht fallende notwendige Aufwendungen machen muß.

17

Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch zu sehen, daß das Gesetz hinsichtlich der Dauer der Kinderzuschlagsberechtigung auf ein bestimmtes Höchstalter des Kindes abstellt, welches entsprechend höher angesetzt werden muß, wenn das Kind sich noch in seiner Berufsausbildung befindet. In Anpassung an die Entwicklung der sozialen Verhältnisse hat demgemäß der Gesetzgeber die Höchstaltersgrenzen im Laufe der Jahre mehrfach abgeändert, so daß diese zur Zeit allgemein auf das vollendete 18. Lebensjahr und im Falle des Andauerns der Berufsausbildung auf die Vollendung des 27. Lebensjahres festgesetzt sind. Er sieht es dabei folgerichtig als unerheblich an, daß schon die normale Berufsausbildung des Kindes in manchen Berufssparten sich heute über eine so lange Zeit erstrecken kann, daß die Überschreitung des 27. Lebensjahres in Betracht kommt, und daß außerdem die Berufsausbildung sich auch infolge Mangels an Begabung oder Fleiß von Seiten des Kindes über jenen Zeitpunkt hinaus verzögern kann.

18

Auch die Regelung des § 18 Abs. 6 BBesG entspricht dem dargelegten Prinzip des Kinderzuschlagsrechts. Sie geht mit dem Herkommen und der allgemeinen Auffassung davon aus, daß ein Kind mit seiner Eheschließung aus der engeren Familiengemeinschaft mit seinen Eltern ausscheidet und es auf sich nimmt, sein weiteres Schicksal selbst zu gestalten, so daß die Eltern im allgemeinen keine laufenden Aufwendungen mehr für das Kind zu machen haben. Das Gesetz stellt auch hier auf den Regelfall ab, ohne daß Härten, die durch die besondere Lage des Einzelfalles - etwa die spätere Auflösung der Ehe des Kindes durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung und eine damit verbundene Bedürftigkeit des Kindes - sich für die Eltern ergeben, berücksichtigt worden sind. Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß das Kind nach seiner Verheiratung seine Berufsausbildung fortsetzt und aus diesem Grunde von den Eltern weiterhin unterhalten wird.

19

Daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Kinderzuschlages die generalisierende Regelung getroffen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowenig wie die Bemessung des Grundgehaltes und des Ortszuschlages auf die konkreten Bedürfnisse und finanziellen Verpflichtungen des einzelnen Beamten und seiner Familie zugeschnitten werden kann, sowenig ist dies möglich hinsichtlich des Kinderzuschlages. Auch insoweit braucht der Gesetzgeber nur zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe im allgemeinen die Haushaltsführung des Beamten durch das Vorhandensein von Kindern belastet wird und inwieweit das Alimentationsprinzip den Dienstherrn verpflichtet, derartige Belastungen durch Gewährung des Kinderzuschlages auszugleichen. Bei seiner generellen Entscheidung darüber, welchen Lebensunterhalt er für angemessen hält, ist ihm ein weitgehendes Ermessen eingeräumt (BVerfGE 8, 1 [22]).

20

Die wirtschaftlichen Nachteile, die den Beamten infolge des Wegfalles des Kinderzuschlages nach der Verheiratung des noch in der Berufsausbildung stehenden und deshalb von ihm weiterhin unterhaltenen Kindes treffen, werden in diesem Ausnahmefall im allgemeinen nicht größer sein als in den Fällen, in denen der Beamte ein Kind unterhalten muß, das nach der Vollendung seines 27. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig geworden ist. Auch in einem solchen Falle kann der Beamte einen Kinderzuschlag nicht beanspruchen (§ 18 Abs. 3 BBesG). Daß im ersteren Falle dieser Nachteil durch die Eheschließung seines Kindes ausgelöst worden ist, ist aus dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG nicht von Bedeutung. Denn diese Grundrechtsnorm verbietet nicht, an den Tatbestand der Eheschließung Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen zu knüpfen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 6, 55 (77) [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] dargelegt, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit das der Natur des geregelten Lebensgebietes entspricht. Dies hat, wie das Bundesverfassungsgericht hierbei ausgeführt hat, insbesondere für die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander und für die darreichende Verwaltung zu gelten, soweit der soziale Rechtsstaat die früheren Fürsorgepflichten der Großfamilie oder die Unterhaltspflichten eines Verstorbenen oder Leistungsunfähigen übernimmt. An diese Entscheidung lehnt sich, wie sich aus der Fußnote 111 zu den Ausführungen von Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV 1, S. 271, ergibt, der vom Oberbundesanwalt erwähnte Verwerfungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 1 BvR 452/58 an, der die Einstellung des beamtenrechtlichen Waisengeldes und Kinderzuschlages betrifft, Demgegenüber vermögen auch die neueren Äußerungen im Schrifttum (Hildegard Krüger, FamRZ 1966 S. 398; Motsch, FamRZ 1966 S. 401) eine abweichende Rechtsansicht nicht zu stützen. Das erkennende Gericht vermag ihnen allenfalls eine - für die Entscheidung nach dem geltenden Recht unerhebliche - rechtspolitische Bedeutung beizumessen.

21

Ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß der Gesetzgeber bei der hier umstrittenen Regelung des Kinderzuschlages eine sachlich begründete Unterscheidung getroffen hat, so ist auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt. Dem Kläger stand sonach der Kinderzuschlag und der erhöhte Ortszuschlag für die Zeit ab 1. August 1963 und die Weihnachtszuwendung für seinen Sohn ... nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Kläger sich gegenüber dem rückwirkenden Widerruf der Festsetzungen nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann und er ungeachtet des Wegfalles der Bereicherung zur Rückzahlung der zuviel erhaltenen Bezüge verpflichtet ist, weil er der verschärften Haftung unterliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erhoben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, den auf der Überzahlung beruhenden Steuerabzug 1963 zurückzuzahlen, war schon nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die Beklagte gegen diese Entscheidung keine Berufung eingelegt hat.

22

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt