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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1996, Az.: III ZR 7/95

DDR; Wohngenossenschaft; GoA; Gemeindeeigentum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
III ZR 7/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJ 1997, 83-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 2159-2164 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Haftung einer Wohngenossenschaft für Verbindlichkeiten, die sich auf solche Grundflächen beziehen, die von Gesetzes wegen zunächst (3.10.1990) gemeindeeigen und durch das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz Genossenschaftseigentum geworden sind.

2. Zur Haftung einer Gemeinde nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht, wenn nach dem 3.10.1990 auf nach Art. 22 IV 3 EinigV gemeindeeigen gewordenen Grundflächen in Vollzug dieses nichtigen Vertrags Bauleistungen erbracht werden.

3. Zur Nichtigkeit eines im Februar 1990 zwischen dem Direktor eines VEB Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau (HAG) und dem übergeordneten Rat des Kreises geschlossenen Vertrags, wonach der Direktor des HAG den Betrieb in Form eines privaten "Makler- und Investitionsbüros" übernehmen und die Aufträge des HAG durchführen soll.

Tatbestand:

1

Der Kläger war Direktor des VEB (K) Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau O. (HAG), der im Auftrage des früheren Rates des Kreises O. mit der Vorbereitung und Durchführung von Wohnungsbauvorhaben in O. befaßt war. Am 21. Februar 1990 schlossen der Kläger und der Rat des Kreises O., vertreten durch den Vorsitzenden des Rates, einen Vertrag über die Bildung eines "Investitions- und Maklerbüros" zum 1. März 1990 (§ 1 des Vertrags). Das "Investitions- und Maklerbüro St. " (Kläger) erklärte, die Arbeits- und Ausstattungsmittel des HAG entsprechend einer durchzuführenden Stichtagsbilanz und Inventur sowie die Beschäftigten dieses volkseigenen Betriebs zu übernehmen (§§ 2, 3 des Vertrags). Nach § 5 des Vertrags sollten vom Büro die von den einzelnen Fachbereichen des Rates des Kreises O. dem HAG erteilten "Aufträge/Verträge... über die Vorbereitungs- und Realisierungsarbeiten übernommen und mittels Überleitungsverträge durch beide Partner dokumentiert" werden.

2

In der Folge erteilte der Kläger im eigenen Namen Aufträge zur Durchführung von Bauarbeiten. Die Mittel zur Bezahlung der bei dem Kläger eingehenden Rechnungen wurden in den Jahren 1990 und 1991 vom Landkreis O. zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 13. August 1991 teilte der Landkreis dem Kläger "die sofortige Stornierung der noch laufenden Aufträge für Vorhaben des ehemaligen Komplexen Wohnungsbaus" mit.

3

Der Kläger ist in Prozessen mit zwei bauausführenden Firmen (Firma PGH H., Rechnung vom 9. April 1991, und Firma P., Rechnung vom 25. Mai 1991), in denen er jeweils der . beklagten Stadt den Streit verkündet hatte, zur Zahlung von 47. 794, 50 DM bzw. 104. 341, 37 DM verurteilt worden.

4

Der Kläger hat gegen den Landkreis O. und die Beklagte Klage auf Zahlung dieser Beträge erhoben. Er hat dabei die Auffassung vertreten, daß der Landkreis O. als Rechtsnachfolger des Rates des Kreises O. und die Beklagte als Eigentümerin der Grundstücke, auf denen die vom Kläger in Auftrag gegebenen Bauarbeiten erbracht worden seien, zur Zahlung verpflichtet seien. Nach Rücknahme der gegen den Landkreis O. gerichteten Klage hat das Kreisgericht die Beklagte zur Freistellung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Vertragliche Aufwendungsersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.

7

1. Ansprüche aus dem Vertrag vom 21. Februar 1990 lehnt das Berufungsgericht letztlich deshalb ab, weil die Übernahme der vom Rat des Kreises dem HAG erteilten Aufträge durch den Kläger nicht - wie nach dem Wortlaut des § 5 des Vertrags erforderlich - durch besondere Überleitungsverträge dokumentiert wurde.

8

Die von der Revision angegriffene Auslegung des Berufungsgerichts, diesen Überleitungsverträgen hätte nach dem Willen der Vertragsparteien konstitutive, d.h. die endgültige vertragliche Bindung bezüglich der einzelnen Wohnungsbauvorhaben erst hervorrufende, Wirkung und nicht nur - wie die Revision meint - eine bloße Beweisfunktion zukommen sollen, steht im Widerspruch zur tatsächlichen Handhabung durch alle Beteiligten. Denn bis zur "Stornierung" der laufenden Aufträge für Vorhaben des ehemaligen Komplexen Wohnungsbaues durch den Landkreis O. mit Schreiben vom 13. August 1991 wurden vom Kläger vorgelegte Rechnungen beglichen, ohne daß das Fehlen eines Überleitungsvertrags beanstandet worden wäre.

9

Indes kann dahinstehen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten würde, weil der Senat bereits die sonstigen vom Berufungsgericht hinsichtlich der Verbindlichkeit des Vertrags vom 21. Februar 1990 geäußerten Bedenken für durchgreifend erachtet.

10

a) Im Wege einer Gesamtschau der vertraglichen Vereinbarungen gelangt das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung zu dem Ergebnis, daß diese einer Auflösung des HAG gleichkommen, wobei die Aufgaben des HAG durch den Kläger unter Übernahme der Arbeits- und Ausstattungsmittel sowie des Personals weitergeführt werden sollten. Ein solcher Vertrag war mit dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden DDR-Recht nicht vereinbar; dies hat nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB (der auch auf Wirtschaftsverträge im Sinne des Vertragsgesetzes anwendbar war, vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz, Autorenkollektiv unter Leitung von Walter, 2. Aufl., § 28, Anm. 1) die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge.

11

aa) Nach § 39 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355) war zur Beendigung der Rechtsfähigkeit eines volkseigenen Betriebs eine Anweisung über die Einstellung der Tätigkeit desselben erforderlich. In dieser Anweisung waren Festlegungen über die Rechtsnachfolge - für den Fall, daß die Rechtsfähigkeit durch die Zusammenlegung mit einem anderen, notwendigerweise ebenfalls volkseigenen Betrieb endete (vgl. § 39 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 5 KombinatsVO) - oder über die Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens und die Einsetzung eines Abwicklungsbevollmächtigten zu treffen. Daß vorliegend eine solche Anweisung, für die der Rat des Kreises O. als das dem HAGübergeordnete staatliche Organ zuständig gewesen wäre (nach vorheriger "Grundentscheidung" durch den Rat des Bezirks nach Zustimmung des fachlich zuständigen Ministers, vgl. im einzelnen § 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2 KombinatsVO; Lehrbuch zum Wirtschaftsrecht, Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, S. 137 ff), erlassen wurde, ist indes weder festgestellt noch vorgetragen.

12

bb) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß auch nach Meinung des Berufungsgerichts der Vertrag vom 21. Februar 1990 eine Anweisung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO nicht ersetzen oder entbehrlich machen sollte, sondern beide Vertragsparteien davon ausgegangen seien, daß eine solche "Auflösungsentscheidung" erst noch herbeigeführt werden müsse. Dann aber, so die Auffassung der Revision, wäre es Sache der Beklagten gewesen vorzutragen, daß eine solche Anweisung nicht ergangen sei, da sie nach allgemeinen Grundsätzen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des Vertrags darzulegen und zu beweisen habe.

13

Diese Rüge greift nicht durch. Die Revision läßt unberücksichtigt, daß der Vertrag materielle Regelungen enthält, die - wenn überhaupt (der Sache nach handelt es sich vorliegend um die "Privatisierung" eines volkseigenen Betriebs vor Schaffung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen durch den DDR-Gesetzgeber, der im übrigen für die Privatisierung volkseigener Betriebe einen anderen als den von dem Kläger und dem Rat des Kreises eingeschlagenen Weg vorgesehen hatte, vgl. nur die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990, GBl. I S. 107, das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990, GBl. I S. 300 und das Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990, GBl. I S. 660) - nur im Rahmen einer Anweisung nach § 39 KombinatsVO über die Einstellung der Tätigkeit eines volkseigenen Betriebs getroffen werden konnten. Es kann daher allenfalls darum gehen, ob ein nichtiger Vertrag durch eine nachfolgende (den Vertragsinhalt bestätigende) Anweisung geheilt wurde bzw. werden konnte. Für das Vorliegen solcher Umstände trägt aber der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

14

b) Das Berufungsgericht erwägt weiter, ob nicht wenigstens § 5 des Vertrags - ungeachtet der Frage der Fortexistenz des HAG - als Eintritt des Klägers in die bereits bestehenden Aufträge zwischen dem Rat des Kreises O. und dem HAG nach § 81 des Vertragsgesetzes (VG) vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) angesehen und auf diese Weise ein vertraglicher Anspruch begründet werden kann. Das ist - mit der dahin tendierenden Auffassung des Berufungsgerichts - zu verneinen.

15

aa) Ungeachtet des Umstands, daß der Rat des Kreises O. das staatliche Organ war, das den HAG nach Maßgabe der Anordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau vom 19. September 1983 (GBl. I S. 269) anleitete und kontrollierte (vgl. § 10 Abs. 1 der Anordnung) , waren die Rechtsbeziehungen zwischen dem Rat und dem HAG, bezogen auf die konkrete Vorbereitung und Durchführung eines Investitionsvorhabens des Rates im Rahmen des Komplexen Wohnungsbaus (auch) vertraglicher Natur, und zwar nach Maßgabe des Vertragsgesetzes (vgl. auch Thüringer OLG, OLG-NL 1994 35, 138). Der Rat als Investitionsauftraggeber und der HAG waren nach § 19 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 329) verpflichtet, einen Vertrag über die Wahrnehmung von Aufgaben des Investitionsauftraggebers, also einen Investitionsleistungsvertrag im Sinne des § 64 Abs. 1 VG, zu schließen. Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen unangegriffen die - aufgrund des Wortlauts des § 5 des Vertrags naheliegende - Annahme zugrunde, daß zwischen dem Rat des Kreises O. und dem HAG ein solcher Vertrag (bzw. mehrere solcher Verträge) abgeschlossen worden war. Ausgehend hiervon ist ein Vertragseintritt nach § 81 VG nicht von vornherein ausgeschlossen.

16

bb) Ein Vertragseintritt kommt nach § 81 VG entweder durch dreiseitigen Vertrag zwischen den bisherigen Vertragsparteien (hier: HAG, Rat des Kreises) und dem neuen Vertragspartner (hier: Kläger) oder durch die Anweisung eines übergeordneten Organs zustande.

17

Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 21. Februar 1990, entsprechend seinem Wortlaut, rechtsbedenkenfrei und unangegriffen dahin aus, daß der Kläger, der Direktor des HAG war, diesen Vertrag nur im eigenen Namen abgeschlossen hat und nicht auch (zugleich) für den HAG aufgetreten ist, zu dessen Vertretung im Rechtsverkehr er nach § 31 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 der KombinatsVO an sich berufen war. Somit liegt nur ein zweiseitiger Vertrag vor. Für eine Anweisung im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 VG besteht kein Anhaltspunkt. Die Auffassung der Revision, eine solche Anweisung des Rates des Kreises sei unmittelbar in dem Vertrag enthalten, findet weder im Wortlaut des Vertrags noch im Vortrag der Parteien eine Stütze.

18

2. Da der zwischen dem Kläger und dem Rat des Kreises O. abgeschlossene Vertrag nichtig ist, kann dahinstehen, welches rechtliche Schicksal dieser Vertrag im Falle seiner Wirksamkeit dadurch erlitten hätte, daß mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) der Vertragspartner des Klägers untergegangen ist, ohne daß der am gleichen Tage als Gebietskörperschaft neu errichtete Landkreis O. von Gesetzes wegen zum allgemeinen Rechtsnachfolger bestimmt worden ist (vgl. zu den hieraus sich ergebenden Fragen eingehend BGHZ 127, 285 [BGH 04.11.1994 - LwZR 12/93]).

19

Weiter kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags und dem damit verbundenen Eigentumserwerb der Kommunen an dem zur Wohnungswirtschaft genutzten volkseigenen Vermögen (Art. 22 Abs. 4 EV sowie § 1 a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - in der Fassung vom 29. März 1994, BGBl. I S. 709) die Beklagte einer Haftung für vertragliche Aufwendungsersatzansprüche des Klägers unterläge.

20

II. Entgegen der Auffassung der Revision kann aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vortrags der Parteien auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen dem Kläger und der beklagten Stadt nach dem 3. Oktober 1990 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Leistungen besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind.

21

1. Der am 27. Juli 1992 zwischen den Parteien bezüglich der Blöcke 18 bis 21 geschlossene außergerichtliche Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger für erbrachte Bauleistungen eine abschließende Zahlung von 1, 8 Mio DM (über den bereits gezahlten Betrag von 4 Mio DM hinaus) versprach, erfaßte nach der Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen gerade nicht die Bauarbeiten der Firmen P. und PGH H. Die Revision setzt sich daher in Widerspruch zu dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers, wenn sie diesen Vergleich als einen Beleg für eine umfassende Schuld- oder Vertragsübernahme durch die Beklagte ansehen will.

22

2. Vom Kläger vorgelegte und von Mitarbeitern der Beklagten unterzeichnete Abnahmeprotokolle bezüglich der von der Firma P. erbrachten Bauarbeiten sowie die vom Kläger vorgelegten Schreiben der städtischen Wohnungsbaugesellschaft mögen Indiz dafür sein, daß man sich auf seiten der Beklagten aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrags für haftbar hielt. Ob sich hieraus der Wille entnehmen läßt, dem Kläger gegenüber eine eigene vertragliche Verbindlichkeit (konstitutiv oder auch nur im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses) eingehen zu wollen, erscheint zweifelhaft. Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, kann jedoch offenbleiben. Denn für eine dahingehende Willensbildung auf seiten der Beklagten wäre angesichts des Haftungsumfangs nach der im fraglichen Zeitraum (die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg trat erst am 5. Dezember 1993 in Kraft; vgl. Art. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993, GVBl. I S. 388) in Brandenburg noch als Landesrecht weitergeltenden Kommunalverfassung der DDR wohl ein Beschluß der Stadtverordnetenversammlung notwendig gewesen (vgl. § 21); jedenfalls aber hätte eine solche Verpflichtung nur durch ein Vertreterhandeln des Bürgermeisters entstehen können (§ 27 Abs. 1 Satz 2; ob eine Verpflichtung der Gemeinde durch ihren Bürgermeister auch ohne einen nach § 21 notwendigen Beschluß der Gemeindevertretung begründet werden kann, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitig, vgl. OLG Naumburg, OLG-NL 1994, 154; OLG Rostock, OLG-NL 1995, 145 sowie Thüringer OLG, OLG-NL 1995, 241). Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen, die Revision zeigt insoweit auch keinen übergangenen Sachvortrag auf.

23

III. Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich seiner in Vollzug des unwirksamen Vertrags vom 21. Februar 1990 getätigten Aufwendungen grundsätzlich für möglich. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

24

1. Der eine Bereicherungshaftung der Beklagten auslösende Vermögensvorteil kann nicht schon mit der - zeitlich vom Berufungsgericht nicht eingeordneten - Erteilung der Aufträge durch den Kläger , sondern erst mit der - unstreitig nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten - Auftragsdurchführung erlangt worden sein. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Klägers ist daher gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 167/93 - DtZ 1994, 339, 341).

25

2. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger seine Leistungen ohne vertraglichen Rechtsgrund erbracht hat. Wie ausgeführt ist der nichtige Vertrag vom 21. Februar 1990 zwischen den Parteien - soweit hier von Interesse - nicht auf eine andere (weitere) vertragliche Grundlage gestellt worden. Mangels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu kann auch nicht angenommen werden, daß dies durch besondere vertragliche Vereinbarungen des Klägers mit dem Landkreis O. geschehen ist.

26

Ausgehend hiervon durfte das Berufungsgericht in der Beklagten auch den richtigen Schuldner einer Leistungskondiktion sehen. Als möglicher Rechtsnachfolger des am 17. Mai 1990 weggefallenen Vertragspartners (Rat des Kreises) kommt für den hier maßgeblichen Zeitraum (nach dem 3. Oktober 1990 erbrachte Bauleistungen) angesichts des in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV bestimmten Eigentumsübergangs des zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögens auf die Kommunen nebst gleichzeitig angeordneter gesetzlicher Schuldübernahme (deren Reichweite durch § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG konkretisiert wird) allein die Beklagte, nicht der Landkreis in Betracht. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. nur BGHZ 72, 246, 249) stellte sich somit aus Sicht der Beklagten, der die Vermögensvorteile aus der Tätigkeit des Klägers unmittelbar zugeflossen sind, der Kläger als Leistender und sie selbst als Leistungsempfänger im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB dar. Daß der Kläger und der Landkreis bis zur "Stornierung" der Aufträge durch das Schreiben des Landkreises vom 13. August 1991 die Vertrags- und Leistungsbeziehungen rechtsirrig anders eingeschätzt haben mögen, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

27

3. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß vorliegend eine Anwendung der §§ 812 ff BGB durch die §§ 677 ff BGB ausgeschlossen ist. Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB kann freilich auch eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag sein. Weiterhin kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit kritischen Stimmen aus dem Schrifttum (vgl. neuestens Lorenz, NJW 1996, 883) nicht folgen will, unbeschadet des Umstands, daß sich der Geschäftsführer - wie hier - zur Geschäftsführung für verpflichtet hält, auf die Grundsätze der §§ 677 ff BGB zurückgegriffen werden, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 101, 393, 399; BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 [BGH 30.09.1993 - VII ZR 178/91]).

28

Aufgrund der die Eigentumsverhältnisse an dem für Wohnungszwecke genutzten volkseigenen Grund und Boden regelnden Bestimmung des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV spricht allerdings vieles dafür, daß der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 objektiv ein Geschäft für die beklagte Stadt geführt hat. Auch wäre ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Person des Geschäftsherrn - bis zur "Stornierung" der Aufträge durch den Landkreis O. hat sich der Kläger nur mit dem Landkreis auseinandergesetzt - nach § 686 BGB bedeutungslos. Für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ist indes weiter erforderlich, daß die Übernahme des Geschäfts de Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). Zwar dürfte es ungeachtet der durch die Kommunalverfassung der DDR und den Einigungsvertrag bewirkten Aufgaben- und Kompetenzänderungen im Interesse der jeweils betroffenen "öffentlichen Hand" gelegen haben, daß das vom Rat des Kreises initiierte Wohnungsbauvorhaben den Planungen entsprechend durchgeführt wird, also kein längerer Baustillstand eintritt oder gar eine "Investitionsruine" zurückbleibt. Auch ist es bei lebensnaher Betrachtungsweise wenig wahrscheinlich, daß der Kläger nach dem 3. Oktober 1990 diese "Großbaustelle" ohne oder gar gegen den Willen der zuständigen Vertretungsorgane der Beklagten (auf den bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften abzustellen ist, vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1972 - VII ZR 143/70 - WM 1972, 616, 618) weiter unterhalten hat. Jedoch bedürfte es dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts, um dem Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB) zubilligen zu können. Für den Fall der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach § 684 Satz 1 BGB ebenfalls Bereicherungsrecht anzuwenden.

29

4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Bereicherung der Beklagten allerdings nicht darin gesehen werden, daß sie infolge der - durch nachgelassenen Klägerschriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragenen - Zahlung durch den Kläger von den Werklohnansprüchen der Firmen P. und PGH H. befreit worden ist. Ungeachtet der Nichtigkeit des Vertrags vom 21. Februar 1990 wird im vorliegenden Verfahren von keiner Partei in Frage gestellt, daß der Kläger die Verträge mit den bauausführenden Firmen rechtswirksam im eigenen Namen abgeschlossen hat. Der Kläger hat somit eigene Verbindlichkeiten getilgt.

30

Die Bereicherung der Beklagten kann richtigerweise nur darin gesehen werden, daß die im Auftrag des Klägers durchgeführten Bauarbeiten zu einer Wertsteigerung ihrer Grundstücke geführt haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. November 1972 - II ZR 103/70 - WM 1973, 71, 73 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

31

IV. Im Rahmen seiner allgemeinen Erörterungen zur Passivlegitimation der Beklagten geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem Gelände, das für die Durchführung des (ehemaligen) Komplexen Wohnungsbauvorhabens O. verwendet worden ist, Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV maßgeblich ist, und in Anwendung dieser Norm die Beklagte am 3. Oktober 1990 im Grundsatz das Eigentum an Grund und Boden erworben hat. Dieser Ausgangspunkt, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.

32

Das Berufungsgericht verneint gleichwohl einen Bereicherungsanspruch, weil der Kläger, bezogen auf die konkreten streitbefindlichen Bauarbeiten, die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV und der einer etwaigen Bereicherung zugrundeliegenden Forderungen nicht schlüssig vorgetragen habe.

33

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

34

1. Bezüglich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen der Firmen P. und PGH H. beanstandet das Berufungsgericht, daß die Rechnung der PGH H. nicht prüffähig und deshalb dieser Werklohnanspruch auch nicht fällig sei und darüber hinaus mangels Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung auch nicht die Rechtsgrundlage für die "Preiserhebung" aus den beiden Verträgen ermittelt werden könne.

35

Diese Erwägungen beruhen ersichtlich auf der Vorstellung des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der Beklagten im Regreßwege Bezahlung der "verauslagten" Werklohnforderungen dieser beiden Firmen verlangen. Da jedoch das Berufungsgericht gerade nicht von einem Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB, sondern nur von einem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeht, und die Bereicherung der Beklagten wie ausgeführt nur in der Wertsteigerung ihrer Grundstücke liegen kann, hätte das Berufungsgericht allein darauf abstellen dürfen, welche Bauleistungen tatsächlich erbracht worden sind. Diesbezüglich und wegen der damit einhergehenden Wertsteigerung können die vorgelegten Rechnungen ohnehin nur einen Anhalt geben. Im übrigen hätte, wie die Revision zu Recht rügt, das Berufungsgericht aufgrund seines Rechtsstandpunkts prüfen müssen, ob angesichts der in den Vorprozessen zwischen dem Kläger und den bauausführenden Firmen der Beklagten gegenüber erklärten Streitverkündung die Frage nach Grund und Höhe dieser Werklohnforderungen überhaupt noch aufgeworfen werden darf (vgl. nur zur Bindungswirkung einer nach § 72 Abs. 1 ZPO zulässigen Streitverkündung gemäß §§ 74, 68 ZPO, BGHZ 116, 95, 98 ff) [BGH 14.11.1991 - I ZR 236/89].

36

2. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, der Kläger habe die durch die Firma P. erbrachten Gartenbauarbeiten nicht hinreichend lokalisiert. Auch dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

37

a) Die Beklagte ist dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers, diese Arbeiten seien auf dem Gelände B. Platz 18 - 21 ausgeführt worden, entgegengetreten; sie hat dargelegt, diese Arbeiten "können... nur auf dem Gelände zwischen G. straße und K. straße" stattgefunden haben. In seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Oktober 1994 hat der Kläger die Darstellung der Beklagten bestätigt. Damit hat sich aber der Kläger, wie die Revision zu Recht ausführt, den - wenn auch möglicherweise nur mutmaßenden - Sachvortrag der Beklagten ausdrücklich zu eigen gemacht. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft.

38

b) Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Zwar hat die Beklagte bezüglich dieser Flächen vorgetragen, die Eigentumsverhältnisse seien noch ungeklärt; der überwiegende Teil des Geländes stehe laut Grundbucheintragung im Eigentum des (alten) Landes Brandenburg - Bodenfonds -. Demgegenüber hat jedoch der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz die Unrichtigkeit des Grundbuchs behauptet und hierzu die Kopie eines Rechtsträgernachweises vom 25. Juni 1990 vorgelegt, der als neuen Rechtsträger den VEB KWV O. und als bisherigen Rechtsträger den Rat der Stadt O. ausweist.

39

Dieser Sachvortrag ist erheblich. Nach den einschlägigen Bestimmungen des DDR-Rechts (vgl. nur Aufbaugesetz vom 6. September 1950, GBl. I S. 965; Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 - GBl. I S. 201) war die Dokumentation im Grundbuch keine konstitutive Voraussetzung für die Überführung in Volkseigentum; eine unrichtige Grundbucheintragung steht daher einem kommunalen Eigentumserwerb nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV nicht entgegen. Dies wird in § 1 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (Art. 1 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994, BGBl. I S. 2457) ausdrücklich klargestellt.

40

3. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß ein Teil der von der Firma PGH H. abgerechneten Leistungen Grundflächen beträfen, die mit dem Inkrafttreten des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes (WoGenVermG) vom 23. Juni 1993 (Art. 40 des Gesetzes zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms, BGBl. I S. 944) in das Eigentum der vormaligen Arbeiter-Wohnungsgenossenschaft O., jetzt O. Wohnungsgenossenschaft, übergegangen seien. Da mit diesem Eigentumswechsel auch ein anteiliger Schuldübergang verbunden gewesen wäre, hätte der Kläger seine Forderung auf die Leistungen, die auf den der Beklagten verbliebenen Grundstücken erbracht worden sind, beschränken und entsprechend differenzieren müssen.

41

Auch dies hält den Rügen der Revision nicht stand.

42

a) Allerdings ist eine etwaige (Teil-) Rechtsnachfolge der O. Wohnungsgenossenschaft in den klageweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht schon deshalb prozessual unbeachtlich, weil - wie die Revision meint - die Beklagte für diesen Fall kraft Gesetzes Prozeßstandschafter der Wohnungsgenossenschaft geworden sei. § 265 ZPO, auf den sich die Revision beruft, gilt nicht für den Fall des gesetzlichen Schuldübergangs (BGHZ 106, 359, 365) [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87].

43

b) Entgegen der Auffassung der Revision spricht vieles für die Richtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts, ein gesetzlicher Eigentumsübergang aufgrund des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes habe auch zur Folge, daß die hier in Rede stehende Bereicherungsschuld wegen rechtsgrundlosen Bauens auf fremdem Grund und Boden (teilweise) auf die Wohnungsgenossenschaft übergegangen sei.

44

Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 WoGenVermG lediglich, daß die Wohnungsgenossenschaften Eigentümer des von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volkseigenen Grund und Bodens sind, ohne zugleich - wie dies Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV für den kommunalen Eigentumserwerb bestimmt hat - die Übernahme der "grundstücksbezogenen" Schulden anzuordnen. Jedoch unterliegt das den Wohnungsgenossenschaften zugefallene Grundvermögen der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (§ 1 Abs. 1 VZOG, § 2 Abs. 1 Wo-GenVermG). Nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG können bei der konkreten Zuordnung bestimmter Vermögensgegenstände auch diese Gegenstände betreffende Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen mit einbezogen werden (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 170, VZOG, § 1 a, Rn. 8, 9; vgl. auch BVerwG ZIP 1994, 1314). Da das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz, anders als das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz (§§ 30 ff VermG) keine Korrektur, sondern nur eine verbindliche Feststellung der materiellen Rechtslage zum Ziel hat (BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - WM 1995, 1726, 1728), ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes von einem sofortigen gesetzlichen Schuldübergang "grundstücksbezogener" Schulden und nicht nur von einem durch einen Zuordnungsbescheid erst noch konstitutiv herbeizuführenden Schuldübergang ausgegangen ist. Daß im übrigen ein solcher Zuordnungsbescheid vorliegend bezüglich des streitigen Geländes offensichtlich noch nicht ergangen ist, nimmt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, aaO, S. 1727 ff). Dies muß erst recht dann gelten, wenn - wie hier - im Unterschied zu dem der genannten BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall der Anspruchsteller nicht zu dem Kreis der möglichen Grundeigentümer gehört und daher gar nicht berechtigt ist, die Durchführung eines Verfahrens nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu beantragen (hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsverfahren, das vorliegend nur die betreffende Gebietskörperschaft oder Wohnungsgenossenschaft in Gang bringen könnte, § 1 Abs. 6 VZOG, § 2 Abs. 1 Satz 3 WoGenVermG; vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, aaO, VZOG, § 1, Rn. 21).

45

c) Jedoch braucht die Frage einer gesetzlichen) (Teil-Rechtsnachfolge in die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht insoweit jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerhaft beurteilt hat.

46

Da die hier fraglichen Bauarbeiten sämtlich vor Inkrafttreten des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes abgeschlossen worden waren, ist die möglicherweise auszugleichende Bereicherung zunächst ausschließlich im Vermögen der Beklagten entstanden. Der Eigentumswechsel kann daher nur die Frage aufwerfen, ob - ohne Schuldübergang - die einmal eingetretene Bereicherung der Beklagten durch den Verlust des bebauten Grund und Bodens wieder entfallen ist (§ 818 Abs. 3 BGB, wobei freilich die Beklagte nach § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet und sich daher kaum auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann) oder aber - bei Schuldübergang - nachträglich ein Schuldnerwechsel stattgefunden hat. Hierfür trägt aber nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast die Beklagte, die sich darauf beruft, die Bereicherung bzw. die Passivlegitimation seien teilweise weggefallen.

47

V. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine abschließende sachliche Entscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht.

48

Bei der erneuten Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit, die sich aus der mittlerweile erfolgten Bezahlung der Rechnungen der beiden bauausführenden Firmen ergebenden prozessualen Schlußfolgerungen zu ziehen.

49

Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben und die Beklagte nur zur Freistellung verurteilt, weil der Kläger diese Rechnungen unstreitig nicht bezahlt habe. Das hat auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der der Kläger lediglich Zurückweisung der gegnerischen Berufung beantragt hat, dem Sach- und Streitstand entsprochen. Erst in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Oktober 1994 hat der Kläger vorgetragen, daß er diese Rechnungen beglichen und nunmehr einen direkten Zahlungsanspruch habe. Ob in diesem Schriftsatz bereits ein Wiederaufgreifen des erstinstanzlichen Zahlungsbegehrens im Wege einer "stillschweigenden" Anschlußberufung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 522 a, Rn. 2) zu sehen ist, kann dahinstehen; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Antragstellung ist jedenfalls nicht erfolgt.

50

Ungeachtet dieser prozessualen Lage hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ergibt, der Klage ersichtlich ein Zahlungsbegehren - und nicht lediglich ein Freistellungsbegehren, das nach erfolgter Zahlung ohne weiteres als unschlüssig anzusehen gewesen wäre - zugrunde gelegt.

51

Aus dieser Behandlung des klägerischen Begehrens darf dem Kläger kein Nachteil entstehen.