Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1994, Az.: VII ZR 167/93
DDR; Wirtschaftsvertrag; Formnichtigkeit; Architektenleistung; Ersatzanspruch; Ungerechtfertigte Bereicherung; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1994
- Aktenzeichen
- VII ZR 167/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1994, 651-654 (Volltext mit amtl. LS)
- DtZ 1994, 339
- IBR 1995, 19 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 2 / 1995 § 242 (Ca) BGB Nr. 56
- MDR 1995, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 599 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 1948-1951 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 220-222 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Architekt, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann vom Auftraggeber nach Bereicherungsgrundsätzen den Wert der von ihm erbrachten Leistungen ersetzt verlangen, sofern der Auftraggeber entsprechende Auslagen erspart hat. Dem Architekten steht mangels Bereicherung des Auftraggebers kein Bereicherungsanspruch zu, wenn die erbrachten Architektenleistungen vom Auftraggeber nicht verwertet wurden (im Anschluß an Senat, NJW 1982, 879 = LM § 812 BGB Nr. 152 = WM 1982, 97 = ZfBR 1982, 20 = BauR 1982, 83).
2. Auf einen vor dem 1.7.1990 in der ehemaligen DDR geschlossenen Wirtschaftsvertrag sind die Grundsätze über die Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) anwendbar.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, macht einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten, einen Landkreis, wegen erbrachter Projektierungsleistungen für den Neubau einer Medizinischen Fachschule im Beitrittsgebiet geltend.
Mit Schreiben vom 18. April 1990 beauftragte das Kreiskrankenhaus/Poliklinik L. (im folgenden: Kreiskrankenhaus) den VEB M., den Rechtsvorgänger der Klägerin, mit dem Neubau einer Medizinischen Fachschule in L.. In diesem Schreiben heißt es u.a.
"Bezugnehmend auf die am 04.04.1990 in Ihrem Hause geführte Beratung und die am 17.04.1990 erfolgte telefonische Absprache möchten wir Ihnen hiermit den Auftrag zur Projektierung einschl. städtebaulicher Einordnung und Realisierung eines Schulneubaus (SBR 80, 1-zügige POS) und eines Internatsgebäudes einschl. Erschließung und Grün- und Außenanlagen bis zur schlüsselfertigen Übergabe am Standort ... L. ... erteilen."
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1990 teilte das Kreiskrankenhaus der Klägerin mit, daß der Auftrag aus "Gründen gegenwärtiger Probleme und Unklarheiten bei der Bereitstellung finanzieller Mittel für das Vorhaben" mit sofortiger Wirkung "bis auf Widerruf oder endgültiger Stornierung" vorläufig ausgesetzt werden müsse. Ferner wurde die Klägerin um Abrechnung des Arbeitsstands zum 19. Oktober 1990 gebeten. Unter dem 3. Januar 1991 stellte die Klägerin dem Kreiskrankenhaus 303.076,99 DM wegen erbrachter Projektierungsleistungen in Rechnung.
Die Klägerin hat den genannten Betrag nebst Zinsen gegen den beklagten Landkreis gerichtlich geltend gemacht. Das Kreisgericht hat ein Grundurteil erlassen. Die Berufung des beklagten Landkreises ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landkreises ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen den beklagten Landkreis einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen nach § 79 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 (Vertragsgesetz (VertragsG 1982); GBl. DDR 1982 I S. 293). Auf den vorliegenden Altfall seien das Vertragsgesetz sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen als Recht der ehemaligen DDR auch nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland weiter anzuwenden. Der zwischen dem VEB M. und dem Kreiskrankenhaus im April 1990 geschlossene Vertrag habe nach § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (2. DVO VertragsG 1982); GBl. DDR 1982 I S. 329) der Schriftform bedurft. Diese sei nicht gewahrt worden, weil der VEB M. nur eine mündliche Willenserklärung abgegeben habe. Eine Heilung des Formmangels sei nicht erfolgt. Nach Treu und Glauben sei es dem beklagten Landkreis versagt, sich auf den Formmangel zu berufen, weil die Klägerin ein unerträgliches Ergebnis hinnehmen müßte, wenn sie ihre erheblichen Aufwendungen nicht erstattet bekäme. Der Vertrag sei einvernehmlich aufgehoben worden, die Aufhebung des Vertrags sei von der Beklagtenseite verursacht worden. Der beklagte Landkreis hafte für die Aufwendungsersatzverbindlichkeit nach Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem beklagten Landkreis die Berufung auf den Formmangel nach Treu und Glauben versagt hat. Auf die Frage, ob der beklagte Landkreis für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau der Medizinischen Fachschule in L. nach Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag oder nach anderen Vorschriften haftet, kommt es nicht an.
a) Der rechtlichen Überprüfung hält es stand, daß das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes und der einschlägigen Durchführungsverordnungen ausgegangen ist.
aa) Nach den maßgebenden interlokalen und intertemporalen Kollisionsregeln (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = BGHZ 121, 378, 385 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]-386) sind im vorliegenden Altfall aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990, der ausschließlich Bezüge zum Beitrittsgebiet aufweist, das Vertragsgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland weiter anzuwenden. Dem steht die Aufhebung des Vertragsgesetzes durch § 4 Nr. 1 GAufHÄndG (GBl. DDR 1990 I S. 484) sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen durch § 4 Nr. 2 GAufHÄndG (GBl. DDR aaO.) zum 1. Juli 1990 nicht entgegen. Entsprechend allgemeinen intertemporalen Regeln ist die weitere Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen auf Altfälle aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 nicht ausgeschlossen (vgl. Senat aaO. 386). Eine Rechtswahl zugunsten des Gesetzes über Wirtschaftsverträge (GW); GBl. DDR 1990 I S. 483), die nach § 331 Abs. 2 GW in bestimmten zeitlichen Grenzen möglich war, haben die Klägerin und das Kreiskrankenhaus nicht getroffen.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die sachliche Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes und der einschlägigen Durchführungsverordnungen auf den im April 1990 geschlossenen Vertrag über die Projektierung und Realisierung des Neubaus der Medizinischen Fachschule in L. bejaht. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Wirtschaftsvertrag (§ 1 Abs. 1 VertragsG 1982) zwischen einer Wirtschaftseinheit (§ 2 Abs. 1 VertragsG 1982) und einer rechtsfähigen staatlichen Einrichtung (§ 2 Abs. 2 VertragsG 1982). Der VEB M. war Wirtschaftseinheit nach § 2 Abs. 1 VertragsG 1982. Das Kreiskrankenhaus war im April 1990 nach Abschnitt A, Nr. 1, Abs. 1 und Abs. 4 der Rahmen-Krankenhausordnung vom 14. November 1979 (RKO); GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1032 vom 15. Februar 1980), die gemäß § 1 Abs. 1 der Anordnung vom 14. November 1979 über die Rahmen-Krankenhausordnung (GBl. DDR 1980 I S. 29) für alle staatlichen örtlich geleiteten Krankenhäuser galt, eine rechtsfähige Einrichtung des sozialistischen Gesundheitswesens.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der im April 1990 geschlossene Vertrag nach § 3 2. DVO VertragsG 1982 der Schriftform bedurfte, daß diese nicht gewahrt wurde und daß der Formmangel nicht geheilt worden ist.
aa) Die Zweite Durchführungsverordnung zum.Vertragsgesetz regelte nach § 1 Abs. 1 unter anderem den Abschluß und die Erfüllung der Wirtschaftsverträge zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Sie galt nach § 1 Abs. 2 auch für die Beziehungen zu den Wirtschaftseinheiten, die Projektierungsleistungen erbrachten. Nach § 3 2. DVO VertragsG 1982 waren Wirtschaftsverträge über Investitionen schriftlich zu schließen. Die Schriftform war gewahrt, wenn sowohl die Angebotserklärung als auch die Annahmeerklärung schriftlich erfolgten (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982, Autorenkollektiv Enzmann u.a. 2. Aufl. § 31 Anm. 2.4). Die Schriftform verlangte die eigenhändige Unterzeichnung durch die Vertreter beider Parteien (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 aaO.). Ein Leistungsvertrag, der nicht der vorgeschriebenen Form entsprach, war insoweit wirksam, als die Leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde (§ 31 Abs. 3 VertragsG 1982). Nach dem Vertragsgesetz wurden wechselseitige Pflichten der Beteiligten nicht begründet, wenn die verbindlich vorgeschriebene Schriftform nicht beachtet wurde und keine Heilung des Formmangels durch Abnahme erfolgte (vgl. Such, Der Liefervertrag S. 258 (zum Vertragsgesetz vom 25. Februar 1965)).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der im April 1990 geschlossene Vertrag über die Projektierung und Realisierung des Neubaus der Medizinischen Fachschule in L. formnichtig. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen schriftformbedürftigen Wirtschaftsvertrag über eine Investition im Sinne von § 3 2. DVO VertragsG 1982. Die Schriftform wurde nicht gewahrt. Allerdings hat das Kreiskrankenhaus den Auftrag unter dem 18. April 1990 schriftlich erteilt. Eine.schriftliche Willenserklärung des VEB M. fehlt jedoch. Auch die Klägerin hat später keine schriftliche Willenserklärung abgegeben. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin die Kostenschätzung vom 12. Juli 1990, die die P. GmbH vorgenommen hat, als Willenserklärung zugerechnet werden kann. Die Kostenschätzung vom 12. Juli 1990 ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Für die Rechnung vom 3. Januar 1991 gilt Entsprechendes. Der Formmangel ist nicht nach § 31 Abs. 3 VertragsG 1982 durch Abnahme geheilt worden.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem beklagten Landkreis die Berufung auf den Formmangel nach Treu und Glauben versagt hat.
aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 332) i.V.m. A. I. Nr. 2 Satz 2 des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze (GBl. DDR aaO. S. 339) ergibt, auch auf vor dem 1. Juli 1990 in der DDR entstandene vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = BGHZ 121, 378, 391) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]. Gesetzliche Formvorschriften können nach ständiger Rechtsprechung nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden; eine Durchbrechung der Formnichtigkeit nach § 242 BGB aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit ist anzunehmen, wenn die Nichtanerkennung des formnichtigen Vertrags für die betroffene Partei ein schlechthin untragbares Ergebnis auslöst. Das ist unter anderem in den Fällen ihrer Existenzgefährdung oder einer besonders schweren Treupflichtverletzung anerkannt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1988 - II ZR 143/87 = WM 1988, 1367, 1369 m.N.). Das Recht der ehemaligen DDR sah eine Durchbrechung der Formnichtigkeit von Wirtschaftsverträgen nicht in weiterem Umfang vor als nach den aus § 242 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 aaO. § 64 Anm. 2.9; Bezirksvertragsgericht Cottbus - 23 - C - 652/77 -, in: Aus der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts 9 (1980), 67, 68 (zu § 3 8. DVO VertragsG 1965); Zentrales Staatliches Vertragsgericht, Schiedsspruch vom 12. Januar 1960 - 2 - AP - 379/59 -, in: Vertragssystem 1960, 90 (zu § 21 VertragsG 1957)).
bb) Nach diesen Grundsätzen stellt die Berufung des beklagten Landkreises auf den Formmangel des im April 1990 geschlossenen Vertrags keine unzulässige Rechtsausübung dar. Ein Ausnahmefall, in dem die Nichtanerkennung des formnichtigen Vertrags für die betroffene Partei ein schlechthin untragbares Ergebnis auslöst, liegt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hier nicht vor. Anhaltspunkte bestehen weder für eine Existenzgefährdung der Klägerin noch für eine besonders schwere Treupflichtverletzung des Kreiskrankenhauses; die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen, obgleich der beklagte Landkreis sich in seiner Berufungsbegründung auf den Formmangel des im April 1990 geschlossenen Vertrags berufen hatte.
II. 1. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 563 ZPO) im Ergebnis als richtig dar.
a) Ein neuer Vertrag ist im Zeitraum vom 2. Juli 1990 bis zum 3. Oktober 1990, der nach den maßgebenden interlokalen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = BGHZ 121, 378, 385 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]-386) und intertemporalen (Art. 232 § 1 EGBGB; § 331 Abs. 1 GW) Kollisionsregeln dem Gesetz über Wirtschaftsverträge unterliegt, nicht abgeschlossen worden. Die Klägerin hat zu einem derartigen neuen Vertragsabschluß nichts vorgetragen, obgleich sich der beklagte Landkreis in seiner Berufungsbegründung auf den Formmangel des im April 1990 geschlossenen Vertrags berufen hatte. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein unter der Geltung des Gesetzes über Wirtschaftsverträge abgeschlossener Vertrag über die Projektierung und Realisierung einer Medizinischen Fachschule nach § 89 GW der Schriftform bedurft hätte. Ebenso kann dahinstehen, ob ein entsprechender Formmangel nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GW unbeachtlich gewesen wäre.
b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht unter bereicherungsrechtlichem Gesichtspunkt, auf den der beklagte Landkreis in seiner Berufungsbegründung hingewiesen hat, im Ergebnis als richtig dar. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den beklagten Landkreis beurteilt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Klägerin steht kein Bereicherungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zu.
aa) Nach den maßgebenden interlokalen und intertemporalen Kollisionsregeln (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = BGHZ 121, 378, 385 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]-386) beurteilt sich ein etwaiger Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Am 3. Oktober 1990, dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, ist das Bürgerliche Gesetzbuch im Beitrittsgebiet gemäß Art. 8 Einigungsvertrag i.V.m. Art. 230 Abs. 2 EGBGB in Kraft getreten, soweit durch den Einigungsvertrag nichts anderes bestimmt wird. Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das Beitrittsgebiet geltende Recht maßgebend. Für das Bereicherungsrecht kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Schuldner den etwaigen Vorteil ohne Rechtsgrund erlangt hat (vgl. MünchKomm/Heinrichs, Zivilrecht im Einigungsvertrag Rdn. 65; Staudinger/Rauscher, BGB 12. Aufl. Art. 232 EGBGB § 1 Rdn. 24). Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden des Beitritts, ist das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (Artt. 356-357 ZGB) anwendbar; liegt er danach, ist das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. Letzteres ist hier der Fall. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt wurden die Planungsunterlagen von der Klägerin nach dem Wirksamwerden des Beitritts übermittelt.
bb) Der Klägerin steht kein Bereicherungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zu.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Architekt, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Auftraggeber nach Bereicherungsgrundsätzen den Wert der von ihm erbrachten Leistungen ersetzt verlangen, sofern der Auftraggeber entsprechende Auslagen erspart hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 216/80 = WM 1982, 97, 98 = ZfBR 1982, 20, 21 = BauR 1982, 83, 85; Senat, Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR 321/75 = BGHZ 70, 12, 17) [BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75]. Dem Architekten steht mangels Bereicherung des Auftraggebers kein Bereicherungsanspruch zu, wenn die erbrachten Architektenleistungen vom Auftraggeber nicht verwertet wurden und dieser entsprechende Auslagen auch nicht erspart hat (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI 4. Aufl. Art. 10 MRVG § 3 Rdn. 36, Locher/Koeble/Frik, HOAI 6. Aufl. MRVG § 3 Rdn. 3).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch gegen den beklagten Landkreis. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin oder deren Rechtsvorgänger an den beklagten Landkreis geleistet haben. Ebenso kann dahinstehen, ob sich der beklagte Landkreis im Wege der Haftungsnachfolge als Leistungsempfänger behandeln lassen muß. Der beklagte Landkreis haftet mangels Bereicherung nach den §§ 812 ff BGB nicht. Die Planungsunterlagen sind vom beklagten Landkreis nicht verwertet worden. Der beklagte Landkreis hat infolge der von der Klägerin oder deren Rechtsvorgänger erbrachten Planungsleistungen entsprechende Auslagen auch nicht erspart. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des beklagten Landkreises wird der Neubau der Medizinischen Fachschule in L. nicht errichtet.
2. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weist der Senat die Klage ab.