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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1987, Az.: VI ZR 114/86

Sturz eines Studienrats im Rahmen einer Studienfahrt mit einer Schenkelhalsfraktur als Folge; Vereister Bürgersteig vor einer Diskothek als angeblicher Unfallort; Schadensersatzanspruch des betreffenden Lands aus übergegangenem Recht; Verstoß gegen die in der Ortssatzung festgelegte allgemeine Streupflicht; Gesteigerte Verkehrssicherungspflichten des Gastwirts; Ausschließlichkeit des für Kunden der Lokalität eröffneten Verkehrs; Einbeziehung des Sicherheitsinteresses von Straßenpassanten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1987
Aktenzeichen
VI ZR 114/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.03.1986
LG Arnsberg

Fundstellen

  • MDR 1987, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2671-2673 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1311 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1987, 508 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in A.

Prozessgegner

Gastwirtin Ursula S., W.straße ..., So.

Amtlicher Leitsatz

Der Schutzbereich der gesteigerten Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts, seinen Gästen auch über das in der Ortssatzung festgelegte Ende der allgemeinen Streupflicht hinaus einen von Schnee und Eis freien Zugang zu seinem Lokal zu verschaffen, umfaßt auch solche Passanten, die nicht den Willen haben, die Gaststätte aufzusuchen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Das klagende Land (künftig: der Kläger) verlangt aus übergegangenem Recht des Studienrates Hans-Georg H. (§ 99 LBG NW) von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht.

2

Der damals 30 Jahre alte H. hatte am Abend des 5. Februar 1981 in einer Gaststätte der Innenstadt von S. an der Besprechung einer geplanten Studienfahrt teilgenommen. Gegen 22 Uhr verließ er die Gaststätte, um durch die W.-Straße zu Fuß nach Hause zu gehen. Zu dieser Zeit waren tagsüber gefallene Niederschläge von Schnee und Schneeregen infolge abends abgesunkener Lufttemperatur überfroren. Die Reinigung der Gehwege war, auch im Bereich der W.-Straße, durch Satzung der Stadt S. den Anliegern übertragen worden, und zwar als Winterdienst in der Weise, daß in der Zeit von 7 bis 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen waren, während nach 18 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden mußten.

3

H. kam auf seinem Weg etwa 70 m nach der von ihm verlassenen Gaststätte in der W.-Straße an dem Haus der Beklagten vorbei, in dem diese eine Diskothek betreibt. Auf dem Hausgrundstück befindet sich in Gehrichtung des H. zunächst eine ca. 8 m breite unbebaute Fläche, die als Parkplatz dient; sodann folgt in einer Länge von ebenfalls 8 m das unmittelbar an dem 1,40 m breiten Bürgersteig gelegene Gebäude mit dem Eingang zur Diskothek. Kurz nach 22 Uhr fand ein Straßenpassant H. in der Nähe der Hausecke zum Parkplatz bewegungsunfähig an die Wand des Gebäudes gelehnt; er gab an, dort ausgerutscht und gestürzt zu sein. Im Krankenhaus wurde festgestellt, daß H. sich eine Schenkelhalsfraktur zugezogen hatte.

4

Der Kläger hat den Unfall als Dienstunfall anerkannt. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung der ihm für H. bis Mitte Dezember 1982 entstandenen Aufwendungen von 47.873,32 DM in Anspruch und begehrt ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Folgeschäden. Das Landgericht hat der Klage mit geringen Abstrichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat zwar Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, daß H. vor dem Gebäude der Beklagten gestürzt sei; es legt einen solchen Geschehensablauf aber auch seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde. Von einer Gewichtung des seiner Ansicht nach erheblichen Eigenverschuldens des H. an dem Unfall sieht das Berufungsgericht ab, weil es die Klage aus anderen Erwägungen für unbegründet hält. Nach seiner Auffassung hat nämlich der Beklagten weder aufgrund der Satzung der Stadt S., noch als Betreiberin der Diskothek gegenüber H. zur Unfallzeit eine Pflicht zur Beseitigung von Schnee- oder Eisglätte oblegen. Dem Ortsrecht lasse sich für 22 Uhr keine derartige Pflicht entnehmen; eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Gastwirtin habe allein gegenüber ihren Gästen bestanden, nicht aber zum Schutz der Allgemeinheit und deshalb nicht für einen außenstehenden Dritten wie H.. Im übrigen habe sich die Beklagte von einer Einstandspflicht für ein etwaiges pflichtwidriges Nichtstreuen durch ihr Personal gemäß § 831 BGB wirksam entlastet.

6

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1.

Mit Recht beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO, daß das Berufungsgericht auf wesentliches Vorbringen des Klägers bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles nicht eingegangen ist, seine Entscheidung insoweit also nicht mit den erforderlichen Gründen versehen hat. Der Kläger hatte wiederholt vorgetragen, die Beklagte habe gegen die ihr durch Satzung der Stadt S. auferlegte allgemeine Streupflicht als Grundstückseigentümerin und Straßenanliegerin verstoßen, weil die für den Unfall des H. ursächliche Glätte vor ihrer Diskothek bereits vor 18 Uhr entstanden sei (Schriftsätze vom 4. März 1983 = GA I 89 und vom 10. Januar 1985 = GA II 230). Das Berufungsgericht hat diesen Klagegrund zwar durch die im Tatbestand erfolgte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil mit den dortigen Verweisungen und auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze zur tatsächlichen Grundlage seines Erkenntnisses gemacht; es ist aber bei der rechtlichen Würdigung darauf nicht zurückgekommen. Damit fehlen dem Berufungsurteil für die Abweisung der Klage insoweit die Entscheidungsgründe (BGHZ 39, 333, 337) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62].

8

Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 551 Nr. 7 ZPO würde allerdings, obwohl es sich um einen sogenannten "absoluten" Revisionsgrund handelt, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingen, wenn das vom Berufungsgericht übergangene Angriffsmittel zur Begründung der Klage ungeeignet gewesen wäre (BGHZ 39, 333, 338 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; BGH, Urteil vom 21. September 1983 - IVa ZR 165/81 - NJW 1984, 370, insoweit nicht in BGHZ 88, 228, 230). Das könnte im Ergebnis auch dann angenommen werden, wenn bereits feststünde, daß der Kläger eine Verletzung der allgemeinen Streupflicht durch die Beklagte oder deren Ursächlichkeit für den Unfall nicht zu beweisen vermöchte. So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme spricht vielmehr dafür, daß am Unfalltage schon nachmittags der letzte Schnee gefallen war. Ob dieser Niederschlag, wie zwei Zeugen bekundet haben, von so geringer Menge war, daß sich ein Räumen mit dem Schneeschieber nicht lohnte und ob etwa deshalb die Nichtbeseitigung des Schnees vor 18 Uhr keinen Verstoß gegen die Ortssatzung darstellte, ist bislang vom Tatrichter nicht festgestellt und beurteilt worden. In gleicher Weise fehlt es auch an einer Würdigung des Tatrichters dahin, ob die erhobenen Beweise der Feststellung entgegenstehen, daß, hätte die Beklagte wegen einer auf dem Bürgersteig vor der Diskothek schon um 18 Uhr vorhandenen Glätte gestreut, der Sturz des H. gegen 22 Uhr vermieden worden wäre (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 - VersR 1984, 40, 41).

9

2.

Auf die Frage, ob die Beklagte gegen die in der Ortssatzung festgelegte allgemeine Streupflicht verstoßen hat, kommt es allerdings dann nicht entscheidend an, wenn der Beklagten gegenüber H. eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht als Gastwirtin oblag, die sie nicht erfüllt hat. Was das Berufungsgericht dazu ausführt, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

10

a)

Zutreffend gehen die Berufungsrichter davon aus, daß die Beklagte über den in der Ortssatzung festgelegten allgemeinen Winterdienst hinaus als Inhaberin der um 22 Uhr noch geöffneten Diskothek ihren Gästen auch noch zu dieser Tageszeit im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einen von Schnee und Glatteis freien Zugang zu ihrem Lokal zu verschaffen hatte. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts (vgl. u.a. Urteile vom 13. März 1956 - VI ZR 236/55 - VersR 1956, 289 f; vom 18. April 1967 - VI ZR 122/65 - VersR 1967, 751 f; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 - VersR 1984, 1190 f und vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90 f).

11

b)

Nicht zu folgen ist aber der Auffassung der Berufungsrichter, die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht habe der Beklagte gegenüber H. deshalb nicht oblegen, weil er nicht den Willen gehabt habe, die Diskothek der Beklagten aufzusuchen.

12

aa)

Richtig ist auch insoweit die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, daß derjenige, der einen mit besonderen Gefahren verbundenen Verkehr eröffnet oder unterhält, deshalb noch nicht in jedem Falle gegenüber der Allgemeinheit, d.h. im Verhältnis zu sämtlichen Personen, die mit der Gefahrenlage in Berührung kommen können, zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist. Ist er befugt, den Verkehr in seinem räumlichen Herrschaftsbereich zu beschränken, und macht er davon durch Absperrungen, Verbotsschilder oder in ähnlicher geeigneter Weise Gebrauch, dann trifft ihn prinzipiell auch nur eine entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflicht; gegenüber den von ihm nicht zum Verkehr zugelassenen, "unbefugten" Personen ist er, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nicht gehalten, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 - VersR 1985, 360 f m.w.N.; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl., § 823 Rdn. 326 ff; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 161 ff; Schwab JZ 1967, 13, 15 ff). Deshalb begründet bei solcher Sachlage der Eintritt eines Schadens bei einer Person, für die der Verkehr nicht eröffnet worden ist, keine deliktische Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. So sind z.B. grundsätzlich nicht einstandspflichtig Bauherren oder Bauunternehmer gegenüber nicht zum Baustellenverkehr gehörenden Personen auf der Baustelle (Senatsurteil vom 11. Dezember 1984 = aaO), Hauseigentümer im Verhältnis zu Einbrechern (BGH, Urteil vom 26. Mai 1966 - III ZR 59/64 - NJW 1966, 1456 f) oder Straßenverkehrssicherungspflichtige gegenüber Verkehrsteilnehmern, die einen öffentlichen Weg außerhalb seiner Widmung oder Freigabe benutzen (BGH Urteil vom 26. Mai 1966 = aaO; siehe auch Senatsurteil vom 24. Juni 1953 - VI ZR 135/52 - VersR 1953, 336 f). Dabei ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob dogmatisch in solchen Fällen als Schutzsubjekte der Verkehrssicherungspflicht von vornherein nur die zum Verkehr zugelassenen Personen anzusehen sind oder ob eine Sicherungspflicht prinzipiell gegenüber allen gefährdeten Personen bejaht, diese Pflicht aber gegenüber dem vom Pflichtenträger in seinem Herrschaftsbereich nicht erwünschten Personenkreis schon durch dessen unmißverständlichen Ausschluß vom Verkehr als erfüllt erachtet wird (s. dazu v. Bar, Verkehrspflichten (1980) S. 186 ff; Schwab = aaO). Eine Eingrenzung des Schutzzwecks der Verkehrssicherungspflichten setzt auch nicht voraus, daß diese Pflichten, wie von manchen Autoren vertreten, den Schutzgesetzen des § 823 Abs. 2 BGB zuzuordnen wären (dafür u.a. Deutsch, Haftungsrecht I (1976), S. 130; v. Bar = a.a.O. S. 157; vgl. auch MünchKomm-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdn. 152); die Ausgrenzung des von der verletzten Verkehrssicherungspflicht geschützten Personenkreises wie die Prüfung der Frage, ob gerade das verletzte Rechtsgut des Geschädigten unter das geschützte Interesse fällt, sind vielmehr auch dann erforderlich, wenn man, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen er keinen Anlaß sieht, die Verkehrs(sicherungs)-pflichten allein als durch die Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB festgelegte, auf den sozialen Umgang bezogene Verhaltenspflichten versteht (zur Schutzbereichsbegrenzung bei § 823 Abs. 1 BGB vgl. BGHZ 27, 137, 140; Lange, Verhandlungen des 43. DJT (1960) Bd. I S. 5, 44 f; zur Einordnung der Verkehrssicherungspflichten siehe Canaris, Festschrift für Larenz (1983), S. 27, 77 ff; Steffen VersR 1980, 409; Hertens = a.a.O. und VersR 1980, 397, 399 f).

13

bb)

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts diente im Streitfall der Schutzzweck der gesteigerten Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Gastwirtin auch dem Sicherheitsinteresse des H. als Straßenpassant.

14

H. war von einem Zugang zu der Diskothek, die von der Beklagten für den allgemeinen Verkehr eröffnet war, nicht ausgeschlossen. Daß er bei seinem Weg über den Bürgersteig vor dem Grundstück der Beklagten nicht die Absicht hatte, die Diskothek aufzusuchen, ließ ihn aus dem Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht herausfallen; denn das Fehlen eines solchen Willens ist in derartigen Fällen nach Auffassung des Senats kein geeignetes Kriterium zur Ausgrenzung eines dann insoweit ungeschützten Personenkreises. Das zeigt sich schon darin, daß manche Passanten den Wunsch, eine Gaststätte oder Diskothek aufzusuchen, erst verspüren, wenn sie sich, möglicherweise gerade durch Hinweisschilder, Werbung, Musik o.ä. angelockt, bereits vor dem Grundstück befinden, auf dem das betreffende Lokal betrieben wird. Den sicheren Zugang zu seiner Gaststätte auch solchen Personen zu gewähren, liegt im Interesse des Gastwirts, der sie zu seinen Gästen machen will. Schon das Geschäftsinteresse des Wirts spricht deshalb dafür, einem Straßenpassanten als potentiellem Besucher des Lokals bereits mit dem Betreten des Bürgersteigs vor dem Gaststättengrundstück den Schutz der gesteigerten Verkehrssicherungspflicht zukommen zu lassen und nicht erst von dem Augenblick an, zu dem er sich ggfls. entschließt, das Lokal tatsächlich aufzusuchen. Eine andere Betrachtung würde auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit mit kaum zu lösenden Beweisproblemen führen. So könnte ein unentschlossener Straßenpassant, der seinen Willen zum Aufsuchen einer Gaststätte auf hinreichend großer Grundstücksfläche bis zur Eingangstür mehrfach ändert, für die jeweils zurückgelegten Wegstrecken abwechselnd in den Kreis der geschützten Personen aufzunehmen und aus diesem auszuschließen sein. Auch wenn im Streitfall davon auszugehen ist, was das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich feststellt, daß H. die Diskothek auf keinen Fall betreten hätte, ihm also nicht einmal die Eigenschaft eines potentiellen Gastes zuzusprechen ist, so ist er aus dem Schutzbereich der gesteigerten Streupflicht der Beklagten nicht auszugrenzen. Denn entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts begründen nicht nur Großveranstaltungen besondere Streupflichten der dafür verantwortlichen Personen, die auch dem Schutz bloßer Straßenpassanten dienen. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung bestehen vielmehr auch berechtigte Vertrauenserwartungen der Straßenpassanten dahin, daß Gastwirte oder Inhaber anderer für die Allgemeinheit geöffneter Lokale die ihnen gegenüber ihren Kunden obliegenden besonderen Verkehrssicherungspflichten erfüllen, mit der Folge, daß sich gerade zur Winterzeit viele Fußgänger dazu entschließen, wegen der erhofften größeren Sicherheit ihren Weg über den Bürgersteig vor solchen Geschäftslokalen zu nehmen (zu dem Kriterium der Vertrauenserwartung siehe u.a. Hertens = a.a.O. S. 401 f; BGB-RGRK = a.a.O. Rdn. 161 f). Diese von den Inhabern der Lokale erweckten Verkehrserwartungen lassen es gerechtfertigt erscheinen, alle Straßenpassanten in derselben Weise wie potentielle Gäste in den Schutzbereich der einem Gastwirt obliegenden gesteigerten Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich einzubeziehen. Das bedeutet nicht, daß dem Gastwirt damit zum Schutz dieser Personen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zuwachsen. Ihre Vertrauenserwartungen, auf die es entscheidend ankommt, können nur so weit reichen, wie der Gastwirt wegen der Eröffnung eines besonderen Verkehrs zu seinem Lokal nach Zeit und Intensität eine gesteigerte Streupflicht hat. Wo diese Pflicht zum Schutz potentieller Gäste, etwa weil mit ihnen nicht mehr gerechnet werden muß, nicht besteht, oder wo z.B. wegen der besonderen Örtlichkeit ihr Schutz entbehrlich ist, können auch bloße Straßenpassanten keine berechtigten Schutzerwartungen in dieser Richtung haben. Insoweit geht es nur um ihre Einbeziehung in den geschützten Personenkreis, nicht um eine zeitliche oder inhaltliche Erweiterung der Streupflicht. Andererseits spricht nach Auffassung des Senats für ihre Einbeziehung in den Schutz aber auch gerade die bereits angesprochene Erwägung, daß die Wahrung schutzwürdiger Integritätsinteressen solcher Fußgänger für den Gastwirt mit keinen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen verbunden ist, die für ihn etwa unzumutbar sein könnten.

15

Aus der einem Gastwirt obliegenden Verkehrssicherungspflicht, seinen Gästen einen sicheren Zugang zur Gastwirtschaft zu verschaffen, sind deshalb bloße Passanten nach Ansicht des Senats ebensowenig auszugrenzen wie etwa auf Bahnhöfen Reisende ohne Gepäck von dem besonderen Schutz auszunehmen wären, den der Bahnunternehmer dort seinen Fahrgästen mit größeren Gepäckstücken zu gewährleisten hat (siehe dazu Senacsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 205/79 - VersR 1981, 482). So hat auch schon das Reichsgericht für die Entscheidung, ob ein Gastwirt einem nachts infolge Glätte auf dem Zugang zur Wirtschaft gestürzten Fußgänger Schadensersatz zu leisten hat, nicht auf den Willen des Verletzten, die Gastwirtschaft aufzusuchen, sondern darauf abgestellt, ob zur Unfallzeit in der Gaststätte noch ein derartiger Verkehr bestand, daß der Gastwirt zum Streuen verpflichtet war (RG JW 1910, 65). In dieser Hinsicht, daß nämlich der Verletzte mit zum Kreis derjenigen Personen zu zählen ist, für die der Verkehr eröffnet worden ist, unterscheidet sich der Streitfall von solchen Fallgestaltungen, bei denen dem Verkehrssicherungspflichtigen ausschließlich der Schutz bestimmter Personen obliegt und die von ihm zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen lediglich als Reflex auch anderen "unbefugten" Personen Vorteile verschaffen, ohne jedoch für sie einen Rechtsanspruch auf solchen Schutz zu begründen (zu solchen Fällen siehe BGH, Urteil vom 26. Mai 1966 = aaO; MünchKomm-Mertens = a.a.O. § 823 Rdn. 191; Mertens = a.a.O. S. 406).

16

3.

Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit der (Hilfs-)Begründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten, die Beklagte habe mehrere in der Diskothek beschäftigte Personen mit Sicherungsaufgaben betraut und sich deshalb im Sinne des § 831 BGB ausreichend entlastet. Diese Erwägung geht schon deshalb fehl, weil die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf dem Verstoß gegen eine sie selbst treffende, auf § 823 BGB gegründete Verpflichtung als Gastwirtin beruht und der Beklagten deshalb eine aus dieser Vorschrift herzuleitende erhöhte Überwachungspflicht oblag, wenn und soweit sie die Streupflicht ihren Bediensteten übertrug (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 6. November 1956 - VI ZR 71/56 - VersR 1957, 62 = MDR 1957, 214 f m. Anm. Esser S. 215 f und vom 8. Oktober 1974 - VI ZR 43/74 - VersR 1975, 42 f m.w.N.). Das Berufungsgericht hat aber bislang keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Weisungen die Beklagte dem in der Diskothek beschäftigten Personal zur Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht erteilt und wie sie eine ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgabe einschließlich der erforderlichen Koordination durch ihre Bediensteten kontrolliert hat. Die als solche richtige Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihr Personal nicht "ständig" zu überwachen brauchen, vermag die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen.

17

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff