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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1981, Az.: VI ZR 205/79

Stolperkante; Verkehrssicherungspflicht; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen; Höhenunterschiede im Bahnsteigbelag; Zumutbarkeit der Neuverlegung von Plattenbelägen; Mitverschulden des Geschädigten aufgrund der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1981
Aktenzeichen
VI ZR 205/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 02.07.1979

Fundstellen

  • VRS 60, 342
  • VersR 1981, 482

Redaktioneller Leitsatz

Befinden sich bei der Herstellung der Bodenoberfläche im besonders gefährlichen Bahnsteigbereich (1 m zur Bahnsteigkante) Stolperkanten von 0,8 cm Höhe, so hat die Bundesbahn diese zu beseitigen. Unterläßt sie dies, so verletzt sie die ihr hinsichtlich der Bahnsteige auf stark frequentierten Bahnhöfen obliegende Verkehrssicherungspflicht.

Tenor:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 1979 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrenshaben die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Am 2. April 1975 stürzte die damals 63-jährige Klägerin auf einem Bahnsteig des Bahnhofes K. und zog sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zu. Sie hatte auf dem Bahnsteig den nach Kö. fahrenden Personenzug erwartet; als dieser kam und hielt, stand sie vor dem Gepäckwagen. Eiligen Schrittes begab sie sich darauf im Abstand von etwa 1 m zu der Bahnsteigkante zur Tür des nächsten Personenwagens. Dabei stürzte sie über eine 8 mm höherstehende Steinbetonplatte (Format 50 × 50 cm) des Bahnsteigbelages.

2

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesbahn die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht für in Zukunft noch eintretende Schäden.

3

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 15.000 DM verurteilt und dem Feststellungsanspruch stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen eines von ihm angenommenen Mitverschuldens der Klägerin nur ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zugesprochen und die Klage in Höhe von 1/3 abgewiesen.

4

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß die Bodenplatte, über die die Klägerin gestürzt war, zumindest 8 mm gegenüber dem sonstigen Plattenbelag höher stand und sie diese Unebenheit nicht beseitigt hatte. Die Klägerin trage jedoch an dem Unfall ein Mitverschulden, das ihre Ansprüche um 1/3 mindere.

6

II.

Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der Revision und der Anschlußrevision einer rechtlichen Nachprüfung stand.

7

1.

Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB).

8

a)

Das Berufungsgericht hält, was auch die Revision nicht beanstandet, die Beklagte mit Recht für verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß sich auf den Bahnhöfen die Bahnsteige in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, damit sie eine möglichst gefahrlose Benutzung zulassen. Nicht verkannt hat das Berufungsgericht auch, wie schon seine Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 1966 (III ZR 132/65 - LM § 823 [Ea] BGB Nr. 47 - VersR 1967, 281) zeigt, daß die Beklagte aufgrund dieser Verpflichtung keinen Zustand garantieren muß, der absolute Gefahrenfreiheit schafft und aufrechterhält. Es erwähnt sogar ausdrücklich, daß die Beklagte die Bahnsteigbenutzer nur vor solchen Gefahren schützen muß, die sie mit zumutbaren Mitteln beseitigen kann und deren Beseitigung von einem verständigen Benutzer erwartet werden darf.

9

Der Revision mag zugegeben werden, daß - was auch das Berufungsgericht erwägt - eine Höhendifferenz von 8 mm zwischen nebeneinanderliegenden Platten auf dem Bürgersteig einer Großstadt-Straße im allgemeinen - von auch dort möglichen Ausnahmen abgesehen - noch als unerheblich angesehen werden kann, und daß sich ein Straßenbenutzer darauf einstellen muß. Bei solchen verhältnismäßig geringen Höhendifferenzen darf aber schon bei Straßen nicht allein auf deren absolute Höhe abgestellt werden. Die durch den Höhenunterschied hervorgerufene Gefährdung muß stets im Zusammenhang mit den Gesamtumständen der einzelnen Ortlichkeit gesehen werden (BGH, Urt.v. 27. Oktober 1966 - III ZR 132/65 = aaO). Aufgrund dieser Sicht läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht meint, für Bahnsteige, die jährlich von hunderttausenden Fahrgästen benutzt werden, müßten jedenfalls im Abstand von 1 m von der Bahnsteigkante andere Grundsätze gelten. Das Berufungsgericht durfte bei derartigen Bahnsteigen, auf denen zahllose Reisende ein- und aussteigen und die mit Bahnsteigen kleinerer, ländlicher Bahnhöfe nicht gleichgesetzt werden können, und in dem erwähnten Bereich strengere Maßstäbe an die Verkehrssicherungspflicht anlegen. Denn die Fahrgäste sind nicht selten in besonderer Eile und konzentrieren sich auf den einfahrenden Zug und die ihnen nächstgelegene Wagentür; damit lenkt der Zug und das Bestreben, ihn zu besteigen und einen guten Platz zu erreichen, die Aufmerksamkeit von der Bodenbeschaffenheit ab. Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht darüber hinaus, daß durch das im allgemeinen mitgeführte Gepäck die Möglichkeit, den Boden zu beobachten, zusätzlich eingeschränkt und das sonst übliche Abheben der Füße erschwert wird. Wenn es daher nach Durchführung der Beweisaufnahme an der Unfallstelle zu dem Ergebnis gelangt, daß gerade auf diesem Bahnsteig die Fahrgäste nicht mit einem Höhenunterschied von 0,8 cm zu rechnen brauchten, dann ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

10

Die Klägerin hat zwar, worauf die Revision hinweist, nicht vorgetragen, daß auch sie Gepäck mit sich führte. Das ändert aber nichts an der allgemeinen Pflichtenstellung der Beklagten. Wenn und soweit sie im Hinblick darauf, daß Reisende vielfach Gepäck bei sich führen, für ebene Bahnsteige sorgen muß, dann kann auch ein Reisender, der keine größeren Gepäckstücke mit sich führt, bei seinem Verhalten darauf vertrauen, daß die Beklagte die von ihr geschuldete Sicherheit gewährleistet. Stolpert er, obwohl er keine Gepäckstücke trägt, dann kann ihn allenfalls ein Mitverschulden treffen.

11

b)

Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht ferner, daß es der Beklagten auch zumutbar war und ist, derartige Stolperkanten jedenfalls in dem besonders gefährlichen Bahnsteigbereich bei der Herstellung der Bodenoberfläche zu vermeiden oder, wenn sie später auftreten, zu beseitigen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht brauchte sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, die Neuverlegung einer gesamten Bahnsteigseite koste etwa 8.000 DM. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht von der Beklagten verlangt hätte, alle häufig benutzten Bahnsteige zu erneuern. Das ist aber nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beschränken sich zunächst nur auf einen räumlich begrenzten Bereich in der Nähe der Bahnsteigkante. Es stellt darüber hinaus ersichtlich nur darauf ab, daß erfahrungsgemäß auf älteren Bahnsteigen Unebenheiten an einzelnen Stellen auftreten und dort mit verhältnismäßig geringen Aufwendungen beseitigt werden können, bzw. daß die Beklagte dafür sorgen muß, daß bei einer etwaigen Neuverlegung von Plattenbelägen diese so ausgeführt werden, daß solche Unebenheiten nach Möglichkeit nicht eintreten können. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Von weiteren Ausführungen zu den übrigen Verfahrensrügen sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).

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c)

Schließlich begegnet es keinen Rechtsbedenken, wenn das Berufungsgericht auch ein Verschulden der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht verkennt insoweit entgegen der Annahme der Revision nicht den Umfang der Darlegungs- und Beweislast der Parteien. Wenn es annimmt, die objektiv vorhandene und, wie die Zeugenaussagen ergeben hatten, leicht erkennbare Gefahrenlage spreche bereits dafür, daß sie nicht ohne Verschulden der zu ihrer Beseitigung verpflichteten Beklagten bestanden hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Es war Sache der Beklagten, Umstände vorzutragen, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern konnten. Wenn sie nichts dafür vorgebracht hat, daß sich die Platte erst unmittelbar vor dem Unfall gehoben habe, so daß ihr die Gefahr damals nicht bekannt zu sein brauchte, so ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Bediensteten der Beklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit die überstehende Platte rechtzeitig hätten erkennen und das zur Gefahrenbeseitigung Erforderliche veranlassen können.

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2.

Da die Beklagte somit bereits aus § 823 BGB der Klägerin gegenüber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, kann es dahinstehen, ob auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts durchgreift, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens ergebe sich ebenfalls aus § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes.

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3.

Auch die Rügen der Revision und der Anschlußrevision gegen die Abwägung gemäß § 254 BGB greifen nicht durch.

15

a)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin das auf dem Bahnsteig bestehende Hindernis erkennen konnte und durch Anheben der Füße ihr Stolpern und damit das Hinfallen hätte vermeiden können. Wenn die Anschlußrevision darauf abstellt, die Plattenkante sei "unauffällig" gewesen, so weicht sie in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Berufungsgerichts ab. Das Berufungsgericht mußte entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht davon ausgehen, daß die besondere Situation nach Einfahrt des Zuges verbunden mit der Eile, in der die Klägerin den nächsten Einstieg erreichen wollte, dieser die Möglichkeit nahm, die Plattenkante zu erkennen. Da das Berufungsgericht - wie unter 1 a) ausgeführt - seiner Beurteilung ohne Rechtsfehler zugrunde legen durfte, daß die Klägerin keine größeren Gepäckstücke mit sich führte, konnte es rechtsirrtumsfrei annehmen, diese habe die Stolperkante bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen. Damit ist gleichzeitig der Verfahrensrüge der Revision der Boden entzogen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin kein Gepäck mit sich geführt habe.

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Wenn das Berufungsgericht weiter meint, die Klägerin sei trotz der Eile, in der sie war, in der Lage und auch gehalten gewesen, ihre Füße mehr anzuheben, so kann auch dagegen aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Dieser Annahme steht jedenfalls nicht entgegen, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Klägerin habe die Plattenkante nicht als besondere Gefahrenquelle ins Auge fallen müssen.

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b)

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Schuldanteile. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, wie die Revision meint, wenn das Berufungsgericht den Verstoß der Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht als nicht schwerwiegend ansieht, gleichwohl sie aber für verpflichtet hält, der Klägerin 2/3 ihres Schadens zu ersetzen, weil sie die auslösende Ursache für den Unfall gesetzt hat. Das Berufungsgericht stellt damit nicht darauf ab, daß die Beklagte zeitlich zuerst Sorgfaltspflichten verletzt hat, was nicht zulässig wäre (vgl.Senatsurteil vom 18. Mai 1955, - VI ZR 66/54 = VersR 1955, 627, 628), sondern darauf, daß die wesentliche Ursache für den Unfall die hochstehende Plattenkante des Bahnsteigbelanges war.

18

III.

Bei dieser Sachlage mußte sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlußrevision der Klägerin zurückgewiesen werden.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann