Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1955, Az.: VI ZR 66/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 66/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 23.12.1953
Prozessführer
des Kaufmanns Karl W. in W., Kreis B., H.straße ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Margarethe R. geb. K. in E., Kreis B., H.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Mittagszeit des 28. Juli 1948, eines trockenen, sonnigen Tages, befuhr der damals 38-jährige Beklagte mit einem von seinem Bruder entliehenen Motorrad (Triumph, 195 ccm) die Bundesstraße 225 von Gladenbach nach Weidenhausen. Sein damals 12-jähriger Neffe Helmut W. befand sich auf dem Soziussitz. Am Eingang des Dorfes Erdhausen macht die Straße eine weit gestreckte, in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, übersichtliche Linkskurve. Die Straße ist dort durchweg 10 m breit. Am Unfalltag war sie in gutem Zustand, da sie kurze Zeit vorher neu geteert worden war. An den Seiten der Straße lag noch loser nicht festgefahrener Splitt. Während der Beklagte die Kurve auf der für ihn rechten Straßenseite durchfuhr, kam ihm die Klägerin von der Ortsmitte Erdhausen her auf der entgegengesetzten Straßenseite entgegen und überquerte die zu diesem Zeitpunkt im übrigen verkehrsfreie Straße. Bevor sie jedoch die gegenüberliegende Seite der Straße erreicht hatte, wurde sie von dem Motorrad des Beklagten etwa 1,50 m vom äußeren Straßenrand entfernt erfaßt. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens und auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen weiterer Schäden in Anspruch genommen.
Sie hat dazu geltend gemacht, sie habe mit der Überquerung der Straße erst begonnen, nachdem sie sich vergewissert habe, daß sich kein Fahrzeug nähere. Den Beklagten habe sie in diesem Zeitpunkt noch nicht sehen können. Sie habe sodann die Straße ruhig, gleichmäßig und rechtwinklig überquert. Der Beklagte, der sie schon auf 60 m Entfernung habe sehen können, habe, obwohl sie die Straße in ihrer ganzen Breite nahezu überquert gehabt habe, noch versucht, zwischen ihr und dem Straßenrand durchzufahren. Dies habe zum Zusammenstoß geführt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat ein Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und vorgetragen, er sei mit mäßiger Geschwindigkeit auf seiner rechten Fahrbahnseite gefahren. Als er die Klägerin in etwa 50 bis 60 m Entfernung erblickt habe, habe er Warnzeichen gegeben. Er habe nicht versucht, noch zwischen ihr und dem rechten Straßenrand durchzufahren. Die Klägerin sei vielmehr schräg über die Straße gegangen und beim Anblick des Motorrads unsicher geworden. Sie sei zunächst stehen geblieben, habe sich dann aber, als er sich ihr schon sehr genähert habe, wieder in Bewegung gesetzt und sei so in das Motorrad gelaufen. Mit einem derartigen Verhalten habe er nicht zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt und eine entsprechende Feststellung getroffen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er Klageabweisung erreichen möchte, ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß den Beklagten ein erhebliches Verschulden an dem Unfall trifft. Es hat auch ein Mitverschulden der Klägerin angenommen und der Schadensabwägung des Landgerichts zugestimmt. Gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Abwägung richtet sich die Revision.
Zum Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt:
Es sei dem Beklagten zuzugeben, daß ihm ein auffälliges, verkehrswidriges, für den späteren Unfall ursächliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne, bevor er sich angeschickt habe, den Weg der Klägerin zu kreuzen. Wenn auch seine Angabe, er habe schon beim ersten Anblick der Klägerin nur eine Geschwindigkeit von 20 km/st gehabt, erheblichem Bedenken begegne, so sei doch nicht bewiesen, daß seine Geschwindigkeit unzulässig hoch, namentlich höher als 40 bis 50 km/st gewesen sei. Die Benutzung der für ihn äußersten rechten Straßenseite, auf der der lose Splitt gelegen habe, möge zwar nicht sonderlich geschickt gewesen sein, könne aber dem Beklagten noch nicht zum Vorwurf gereichen. Auch für ein sonstiges leichtsinniges Verhalten vor dem Erblicken der Klägerin sei nichts dargetan. Dagegen entspreche die Fahrweise des Beklagten angesichts der zu erwartenden Begegnung mit der Klägerin nicht den an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten habe er die Klägerin erstmals erblickt, als er noch 50 bis 60 m von ihr entfernt gewesen sei und die Klägerin bereits mit dem Überqueren der Straße begonnen habe. Der Beklagte habe erkannt, die Klägerin werde vor ihm die Straße nicht ohne äußerste Gefährdung überqueren können, wenn er seinen Weg gradlinig und mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte. Er habe daher nicht in derselben Weise weiterfahren dürfen, ohne sich zu vergewissern, ob die Klägerin ihn vorbeilassen oder durch Beschleunigung ihrer Schritte in hinreichendem Abstand vor ihm ihren Weg beenden würde. Nun berufe sich der Beklagte aber gerade auf eine von ihm etwa in 30 m Entfernung beobachtete auffällige Unsicherheit und Unentschlossenheit der Klägerin, die sich in einem verwirrenden Hin- und Herbewegen geäußert habe. Auf die dadurch hervorgerufene, von ihm erkannte äußerste Gefahr eines Zusammenstoßes sei er verpflichtet gewesen, bis zum Anhalten alles Erforderliche und ihm Mögliche zur Vermeidung eines Unfalls zu tun. Er habe nun nicht mehr darauf vertrauen dürfen, die Klägerin werde ihm noch nach der einen oder anderen Seite ausweichen.
Die Darlegungen, daß die Klägerin selbst durch ihre Unachtsamkeit die Gefahrenlage geschaffen habe, könnten an der Verpflichtung des Beklagten nichts ändern. Ein Verkehrsteilnehmer könne die Nichtberücksichtigung oder nicht ausreichende Beachtung einer erkannten Gefahrenlage nicht damit entschuldigen, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer die Gefahrenlage durch eigenes, verkehrswidriges Verhalten hervorgerufen habe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf ein unerwartetes, verkehrswidriges Verhalten der Klägerin berufen, da er selbst nach seiner Darstellung deren unachtsames, fehlerhaftes Verhalten schon frühzeitig erkannt habe.
Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Verursachung durch den Beklagten an, sie rügt weiter, daß einzelne Umstände rechtsirrig dem Beklagten als Verschulden angerechnet worden seien und meint, der Grad des der Abwägung zu Grunde gelegten Verschuldens des Beklagten habe anders beurteilt werden müssen.
Die gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Rügen gehen fehl. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht einen Vorwurf daraus gemacht, daß er die Fahrt fortsetzte, obwohl er aus dem unsicheren Verhalten der Klägerin erkannte, daß diese bei einem Weiterfahren gefährdet werden konnte. Inwieweit diese Ausführungen dazu in Widerspruch stehen sollen, daß das Berufungsgericht die Fahrweise des Beklagten vor dem Erblicken der Klägerin als einwandfrei bezeichnet hat, ist nicht einzusehen.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht vor eine unerwartete Gefahr gestellt worden sei. Aber das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte schon in einer Entfernung von etwa 30 m vor der Klägerin erkannt hat, diese werde vor ihm die Straße nur unter Gefährdung überqueren können. Gewiß braucht der Kraftfahrer nicht jede erdenkliche Unvorsichtigkeit eines Fußgängers in Rechnung zu stellen. Insoweit beruft sich die Revision mit Recht auf den Vertrauensgrundsatz. Dies ist auch von dem Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt worden. Erkennt der Kraftfahrer aber, daß sich Fußgänger in einer bedrohlichen Lage befinden und unsicher werden, so muß er darauf Rücksicht nehmen und alsdann insbesondere seine Geschwindigkeit verringern (so BGH 4 StR 383/52, VRS 5, 56).
Die Revision wendet sich auch dagegen, daß des Berufungsgericht von der eigenen Darstellung des Beklagten über seine Geschwindigkeit ausgegangen ist und diese als ihm günstig bezeichnet hat. Die Revision ist der Ansicht, daß nicht die niedrige Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/st, sondern die höhere Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st hätte zu Grunde gelegt werden müssen, wenn das Berufungsgericht der Beweislast entsprechend von der dem Beklagten günstigeren Darstellung hätte ausgehen wollen. Aber es ist prozeßrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Tatbestandes von den eigenen Angaben des Beklagten ausgegangen ist, gleichgültig, ob diese von der Klägerin bestritten waren und ob diese Angaben sich im Endergebnis als für den Beklagten günstig oder ungünstig herausstellen. Die Besonderheit des Falles ergibt sich nämlich daraus, daß der Beklagte unstreitig mehrfach gebremst hat, jedoch immer wieder weitergefahren ist, so daß sich eine dreifache unterbrochene Bremsspur ergeben hat. Für die Beurteilung des Einflusses der Geschwindigkeit ist deshalb der Umstand maßgeblich, daß der Beklagte seine Geschwindigkeit durch Bremsen stark heruntergesetzt hatte und dann zweimal die Bremse in der irrigen Annahme wieder gelöst hat, die Gefahrenlage sei vorbei. Es ist rechtlich unangreifbar, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem Beklagten den Vorwurf gemacht hat, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassene Insbesondere konnte es ohne Rechtsirrtum ein Verschulden darin erblicken, daß der Beklagte seiner eigenen Darstellung entsprechend, trotz der von ihm erkannten äußersten Gefahrenlage für die Klägerin, die Fahrt mit etwa 10-12 km/st unmittelbar vor der Klägerin fortsetzen wollte. Wenn ein Fußgänger sich so unsicher zeigt wie die Klägerin, dann ist es fahrlässig anzunehmen, der Fußgänger werde dennoch stehen bleiben und den Kraftfahrer vorbei lassen. Gerade das vom Beklagten vorgetragene mehrfache Hin- und Herlaufen auf der Fahrbahn mußte den Beklagten zu erhöhter Vorsicht und gegebenenfalls zum Anhalten veranlassen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß ein Bremsen während der Fahrt auf dem losen Splitt die Rutschgefahr für das Motorrad erhöht haben würde, doch wäre der Beklagte gehalten gewesen, zur Gewährleistung eines sicheren Abbremsens und Anhaltens die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn zu verlassen und ein wenig mehr zur splittfreien Mitte zu halten. Der Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, er sei verpflichtet gewesen, rechts zu fahren. Die in § 8 StVO bestimmte Pflicht, die rechte Seite der rechten Fahrbahn inne zu halten, entfalle, wenn diese Fahrweise erhebliche Gefahren mit sich bringe. Auch hiergegen richtet sich die Revision. Es handele sich um Überlegungen, die dem Beklagten in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht hätten zugemutet werden können. Dieser Angriff der Revision geht jedoch ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß über allen einzelnen Verkehrsregeln die Grundregel des § 1 StVO steht, und gegebenenfalls ein Abweichen von einer Einzelregel sich aus der besonderen Lage als notwendig erweisen kann (so der erkennende Senat in dem Urteil vom 14. Oktober 1953 - VI ZR 96/52 - LM Nr. 5 zu § 1 StVO = RDK 54, 1 = VRS 5, 586). Da es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Beklagten nicht um eine unerwartete Verkehrslage handelte, konnte er auch die entsprechenden Überlegungen anstellen. Vor allem ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der lose Splitt nicht nur an dieser Stelle, sondern auf weitere Strecken vorhanden gewesen ist und damit dem Beklagten erkennbar sein mußte, wie er zu fahren hatte.
Die Revision ist weiter der Ansicht, daß sich die Klägerin auf Grund des ersten Warnzeichens ordnungsgemäß verhalten habe und nach den in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Behauptungen des Beklagten die Verwirrung der Klägerin viel später eingetreten sein müsse. Auch diese Erwägungen können nicht durchgreifen. Der Zeuge Wege, auf den die Revision sich bezieht, ist ausführlich vernommen worden. Das Landgericht hat sich mit seinen Bekundungen auseinandergesetzt und die Bedenken gegen die Aussage erörtert. Das Berufungsgericht hat die Anträge auf erneute Beweisaufnahme unter Vernehmung derselben Zeugen nicht übersehen, sondern hat sich mit ihnen auseinandergesetzt und eine erneute Beweisaufnahme durch Vernehmung derselben Zeugen als unzweckmäßig angesehen. Damit hat das Berufungsgericht das ihm zustehende Ermessen zur Frage der erneuten Vernehmung bereits vernommenen Zeugen zum gleichen Beweisthema ausgeübt. Ein Rechtsverstoß ist somit zu verneinen.
Die gegen die Annahme eines Verschuldens des Beklagten gerichteten Angriffe der Revision gehen also fehle.
Die Tatrichter haben das mitwirkende Verschulden der Klägerin darin erblickt, daß sie unaufmerksam gewesen sei. Die Revision möchte darüber hinaus der Klägerin deshalb einen Vorwurf machen, weil sie überhaupt außerhalb eines "Straßenzuges" die Fahrbahn überquert habe. Im vorliegenden Fall ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin an dieser Stelle die Straße nicht habe überqueren dürfen. Die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe ein für die Abwägung erhebliches Verschulden der Klägerin darin erblicken müssen, daß diese schräg auf den Beklagten zugegangen sei. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung nicht getroffen hat, sondern daß es sich lediglich um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts handelt. Es hat ausdrücklich dem Landgericht darin beigestimmt, daß der Beklagte nicht den Nachweis für eine schräge Überquerung der Straße durch die Klägerin geführt habe. Da der Beklagte, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, für das mitverursachende Verschulden der Klägerin beweispflichtig ist, kommt es nicht darauf an, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn ein schräges Überschreiten der Straße oder auch nur ein Schräggehen für einen Teil des Weges hätte festgestellt werden können.
Soweit die Revision hervorhebt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht weder in der Unaufmerksamkeit noch in dem sonstigen Verhalten der Klägerin eine Fahrlässigkeit erblickt, übersieht sie, daß das Landgericht hieraus bereits ein mitverursachendes Verschulden entnommen und das Berufungsgericht die dieser Annahme zu Grunde liegenden Feststellungen übernommen hat,. Diese von der Revision gegen das Verhalten der Klägerin vorgetragenen Vorwürfe sind also gerade bei der Abwägung gegen die Klägerin berücksichtigt worden. Soweit die Revision sich auf ein weiteres Verschulden berufen hat, fehlt der Nachweis des zu dieser Würdigung berechtigenden Verhaltens der Klägerin.
Die Revision meint weiter die Verursachung sei grundsätzlich und in erster Linie bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dies sei insofern verkannt, als die erste Ursache des Unfalls in dem unachtsamen und unsicheren Verhalten der Klägerin zu erblicken sei. Aber auf die zeitliche Abfolge in diesem Sinne darf die Abwägung nicht abgestellt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/51 - VersR 1954). Wenn zum Beginn des Unglücksablaufs ein geringes Verschulden des Geschädigten liegt, dem aber dann ein wesentlich höheres Verschulden des Schädigers folgt, so kann der Tatrichter diesem Verhältnis des Verschuldens bei der Abwägung durchaus Rechnung tragen. In Wahrheit wird sogar das Maß des Verschuldens in der Praxis meist maßgebend sein (Soergel, § 254 II 1). Der Rechtsgedanke des § 254 ist der, daß Schädiger und Geschädigter den Schaden soweit zu tragen haben, als sie die Bedingungen verantworten müssen, die zusammen die Schadensursache gesetzt haben (so RGZ 164, 264 [269]). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich in hinreichender Klarheit, daß das Berufungsgericht diesen rechtlichen Grundgedanken Rechnung getragen hat. Die Abwägung selbst ist aber Aufgabe des Tatrichters und kann mangels eines Rechtsfehlers mit der Revision nicht zur Nachprüfung unterbreitet werden.
II.
Die Revision stellt noch zur Erwägung, ob § 845 BGB durch die Gleichberechtigung von Mann und Frau in seiner Fortgeltung berührt worden ist. Der Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - (FamRZ 1954, 81) Stellung genommen. Nach den dort entwickelten Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß Ersatzansprüche des Ehemanns der Klägerin aus § 845 BGB entstanden sein können. Die Feststellung im einzelnen konnte dem Höheverfahren überlassen bleiben.
Da sich die Revision sonach als unbegründet erwiesen hat, war unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO, wie geschehen, zu erkennen.