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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1966, Az.: III ZR 132/65

Bürgersteig; Höhenunterschiede im Plattenbelag; Verkehrsgefährdung; Fußgänger; Gefahrenzustand; Verkehrssicherungspflichtiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1966
Aktenzeichen
III ZR 132/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1967, 424 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 393-394 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 980 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. Es besteht noch keine Verkehrsgefährdung und ist damit von den Fußgängern hinnehmbar, wenn sich geringe Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges befinden.

2. Infolge besonderer Umstände können sie zu einem Gefahrenzustand führen, dessen Beseitigung dem

Verkehrssicherungspflichtigen obliegt. Die Umstände können die Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, die Lage in einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder anderer besonderer Gegebenheiten sein.