Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1966, Az.: III ZR 132/65
Bürgersteig; Höhenunterschiede im Plattenbelag; Verkehrsgefährdung; Fußgänger; Gefahrenzustand; Verkehrssicherungspflichtiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 132/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1967, 424 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 393-394 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 980 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Es besteht noch keine Verkehrsgefährdung und ist damit von den Fußgängern hinnehmbar, wenn sich geringe Höhenunterschiede im Plattenbelag eines Bürgersteiges befinden.
2. Infolge besonderer Umstände können sie zu einem Gefahrenzustand führen, dessen Beseitigung dem
Verkehrssicherungspflichtigen obliegt. Die Umstände können die Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, die Lage in einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder anderer besonderer Gegebenheiten sein.