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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1984, Az.: VI ZR 125/83

Streupflicht; Zeitliche Abgrenzung; Gebäudezugang; Schwimmbad; Restaurant; Pächter; Publikumsverkehr; Haftung; Glatteis; Mieter; Sicherung; Außentreppe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1984
Aktenzeichen
VI ZR 125/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1985, 98-99
  • MDR 1985, 311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur zeitlichen Abgrenzung der Streupflicht in den Abendstunden für die Zugänge zu einem Gebäude, zu dem der Betreiber eines Schwimmbads und der Pächter eines Restaurants einen Publikumsverkehr eröffnet haben.

2. Zur Haftung des Gebäudeeigentums neben dem Pächter oder Mieter für die Sicherung einer Außentreppe bei Glatteis.