Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1956, Az.: VI ZR 236/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1956
Aktenzeichen
VI ZR 236/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier
OLG Koblenz - 07.07.1955

Prozessführer

des Gastwirts Peter La. in K.,

Prozessgegner

den Holzarbeiter Anton L. in K. Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) des Gastwirts auf dem Lande.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. Juli 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Inhaber einer Gastwirtschaft in K. In seinen Räumen fand am Abend des 17. Februar 1953 (Fastnachtdienstag) eine größere Veranstaltung statt, die von vielen Gästen besucht wurde. Als der Kläger, der gegen 22 Uhr die Gasträume des Beklagten aufgesucht hatte, nach Mitternacht mit einigen anderen Gästen die Veranstaltung verließ, kam er vor der Gastwirtschaft infolge von Glatteis zu Fall und zog sich dabei einen Unterschenkelbruch zu. Aus der Haustüre führt eine aus zwei Stufen bestehende Steintreppe ohne Geländer auf den Bürgersteig, der mit Steinfließen bestückt ist und in einer Breite von drei Metern an dem Hause entlang führt. Weder die Treppenstufen noch der Bürgersteig waren mit abstumpfendem Material bestreut.

2

Der Kläger hat den Beklagten wegen Verletzung der Streupflicht für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht. Er hat mit der Klage Zahlung von 5.679,42 DM verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

3

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der Unfall habe sich nicht auf seinem Grundstück, sondern auf der Straße ereignet, die zu streuen er nicht verpflichtet sei. Das Glatteis habe sich erst kurze Zeit vor dem Unfall gebildet. Damit, daß plötzlich Glatteis auftrete, habe er nicht rechnen können. Der Unfall sei auf die eigene Unachtsamkeit des Klägers zurückzuführen. Zumindest treffe den Kläger ein Mitverschulden, denn er habe, da der Hauseingang gut beleuchtet sei, das Glatteis bemerken und sich entsprechend vorsichtig verhalten müssen. Zudem sei er durch Zurufe der ihn begleitenden Personen auf das Glatteis aufmerksam gemacht worden.

4

Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben; jedoch hat das Berufungsgericht klargestellt, daß sich das Grundurteil und die Feststellung nur auf die Ansprüche des Klägers beziehen, die nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

5

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

1.

Das Berufungsgericht hält auf Grund der durchgsführten Beweisaufnahme für bewiesen, daß der Unfall des Klägers auf die Glätte der Treppenstufen und des Bürgersteiges vor der Gaststätte des Beklagten zurückzuführen ist. Zu Unrecht greift die Revision diese Feststellung mit dem Hinweis an, daß der Kläger nach der Aussage der Zeugen Johann W. und Hedwig S. erst in der neben dem Bürgersteig verlaufenden Straßenrinne zu Fall gekommen sei. Sie meint, nur die Glätte der Streßenrinne sei für den Unfall ursächlich gewesen. Diese Annahme der Revision steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgericht es. Es hat bei seiner Beweiswürdigung die Aussagen der von der Revision angeführten Zeugen berücksichtigt und ist ebenso wie die Revision davon ausgegangen, daß der Kläger erst in der Straßenrinne gefallen ist, hat aber den Aussagen der Zeugen, insbesondere auch der von der Revision genannten Zeugen W. und S. entnommen, daß der Kläger bereits auf den Treppenstufen infolge der dort bestehenden Glätte ins Rutschen gekommen und schließlich in der Straßenrinne hingefallen ist. Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Sturz des Klägers in der Straßenrinne die natürliche Folge des Glatteises auf den Treppenstufen und dem Bürgersteig. Diese Feststellung ist rechtsirrtumsfrei getroffen und bindet daher den erkennenden Senat (§ 561 Abs. 2 ZPO). Geht man von ihr aus, so liegt der von der Revision angezweifelte ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrsgefährlichen Zustand des Zuganges zur Gastwirtschaft (Treppe und Bürgersteig) und dem Unfall des Klägers klar zutage.

8

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte verpflichtet war, nach Auftreten der Eisglätte den Zugang zu seiner Gastwirtschaft zu streuen, um die seinen Gästen aus der Glätte drohende Gefahr zu beseitigen oder herabzumindern. Diese Pflicht des Beklagten ist ein Ausfluß der mit der Verkehrseröffnung zusammenhängenden allgemeinen Rechtspflicht des Gastwirts, für die Verkehrssicherheit der meinen Gästen zugänglichen Räume und des Zugangs zu der Gastwirtschaft zu sorgen (Verkehrssicherungspflicht). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bestand diese Pflicht mit Rücksicht auf die viel besuchte Faschingsveranstaltung auch bei Nacht und zwar bis zum Ende der Veranstaltung. Da der Beklagte unstreitig trotz Glätte nicht gestreut hat, steht die objektive Verletzung der ihm obliegenden Sicherungspflicht fest.

9

Daß die Streupflicht vom Beklagten schuldhaft verletzt worden ist, hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen angenommen: Das Glatteis sei nicht überraschend aufgetreten, denn bei den am Unfalltage bestehenden Wetterverhältnissen (Temperaturen zwischen minus 3,6 Grad C bis minus 6 Grad C am 16. Februar 1953 und zwischen minus 0,0 Grad C bis minus 10,8 Grad C am 17. Februar 1953) habe der Beklagte damit rechnen müssen, daß in den späten Abendstunden Glatteis auftrete. Er habe sich deshalb entweder selbst in regelmäßigen Zeitabständen über den zu erwartenden Frosteintritt vergewissern oder einer anderen Person genaue Anweisungen hierüber erteilen und diese auch überwachen müssen. Der Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß er den Zustand des Zugangs geprüft oder eine andere Person mit der Prüfung beauftragt habe. Aus seinem Vorbringen sei vielmehr zu entnehmen, daß er nicht daran gedacht habe, etwas derartiges zu tun.

10

Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß um 10 Uhr abends noch keine Eisglätte bestanden habe. Sie meint, es sei keine Sorgfaltverletzung, wenn der Wirt eines Dorfgasthauses nach den am Tage bestehenden Wetterverhältnissen nicht auf den Gedanken gekommen sei, daß sich in der Nacht eine gefährliche Eisglätte bilden könne; da auch noch zu später Stunde Gäste gekommen seien, habe der Beklagte annehmen können, daß diese ihn auf eine Glatteisbildung aufmerksam machen würden.

11

Diese Ansicht der Revision verdient keine Billigung. Das Maß der an einen Gastwirt zu stellenden Anforderungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs. Herrscht, wie hier auf der Fastnachtsveranstaltung des Beklagten, besonders reger Verkehr, so ist an die Sorgfalt des Gastwirts ein strenger Maßstab anzulegen. Es bedeutet daher entgegen der Ansicht der Revision keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen, wenn bei solchem Anlaß vom Gastwirt gefordert wird, daß er in gewissen Zeitabständen prüft oder prüfen läßt, ob sich Glatteis gebildet hat und daher Maßnahmen zum Schutz seiner Gäste erforderlich sind. Zu dieser Vorsichtsmaßnahme bestand hier bei den vom Berufungsgericht festgestellten Witterungsverhältnissen aller Anlaß. Daß im Winter besonders bei Nacht ein Witterungsumschlag eintritt, der eine rasch sich vollziehende Glatteisbildung zur Folge hat, ist nicht so außergewöhnlich, daß damit nicht zu rechnen wäre. Hätte der Beklagte aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, daß sich verkehrsgefährdendes Glatteis bilden könnte, so ist es ihm als Verschulden anzurechnen, daß er nicht alles getan hat, was nach Lage der Witterungsverhältnisse geeignet war, der Sicherheit seiner Gäste zu dienen.

12

Verfehlt ist der Hinweis der Revision auf den ländlichen Charakter der vom Beklagten betriebenen Gastwirtschaft. Glatteis auf den Treppenstufen bringt auf dem Lande keine geringere Gefahr mit sich als in der Stadt. Daher ist die Streupflicht des Dorfgastwirts, in dessen Räume eine von vielen Menschen besuchte Veranstaltung stattfindet, nicht minder ernst zu nehmen als die Verkehrssicherungspflicht der städtischen Gastwirte. Auch in ländlichen Gemeinden darf sich der Gastwirt zumindest dann, wenn sein Haus von einer großen Anzahl von Menschen besucht wird, nicht darauf verlassen, daß seine Gäste ihn auf eine Glatteisbildung aufmerksam machen werden. Er muß vielmehr selbst darauf bedacht sein, daß er bei Frostgefahr den Zeitpunkt nicht ungenützt verstreichen läßt, zu dem Maßnahmen zum Schütze seiner Gäste erforderlich werden.

13

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Beklagte und seine Frau in der Gastwirtschaft unabkömmlich gewesen seien und daß man es ihnen nicht habe zumuten können, für diesen Tag besondere Leute einzustellen, die die Entwicklung des Wetters beobachten und die Verkehrssicherheit prüften. Das kann das Verhalten des Beklagten nicht entschuldigen, denn die gelegentliche Nachschau nach dem Zustand der Treppenstufen nimmt nur geringe Zeit in Anspruch und auch das Streuen selbst ist in kürzester Zeit erledigt, wenn das erforderliche Streumaterial zur Hand ist, wie es bei einer Gastwirtschaft unter allen Umständen zu verlangen ist.

14

3.

Daß das Glatteis sich erst kurze Zeit vor dem Unfall gebildet habe, erachtet das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken.

15

II.

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beweis für ein Mitverschulden des Klägers nicht als geführt angesehen. Insbesondere ist nach Ansicht der Vorinstanzen kein Beweis dafür erbracht, daß der Kläger sich beim Betreten der Treppenstufen leichtfertig oder unvorsichtig verhalten hat. Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß der Kläger gleich beim Betreten der ersten Stufe ins Rutschen gekommen ist. Wie es mit Recht angenommen hat, kann allein aus der Tatsache, daß andere Gäste beim Verlassen des Gasthauses nicht gefallen sind, nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers geschlossen werden. Allerdings ist der Kläger durch einen Zuruf der vor ihm gehenden Hedwig S, auf die Glätte aufmerksam gemacht worden und er hat sie, wie er zugibt, auch selbst bemerkt. Gleichwohl konnte entgegen der Ansicht der Revision nicht von ihm verlangt werden, daß er in die Gastwirtschaft zurückging und ein Bestreuen der Treppen und des Bürgersteiges veranlaßte. Vielmehr kann ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er gleich den anderen Gästen versucht hat, über die Treppe und den Bürgersteig die Straße zu erreichen.

16

III.

Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden des Klägers in vollem Umfange einzustehen habe, rechtlich nicht zu beanstanden. Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Engels Bundesrichter Dr. Gelhaar ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß Dr. Bode Erbel