Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1967, Az.: VI ZR 122/65
Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils ; Anforderungen an die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 122/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.04.1965
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger unternahm am 25. März 1962 gegen 8,15 Uhr mit der Seilbahn einen Ausflug zum Nebelhorn, nachdem er sich dort eine Weile aufgehalten hatte, begab er sich zur Bergstation der Nebelhornbahn zurück. Da die Bahn gerade fortgefahren war, ging er von der Bahnhofshalle aus durch einen kurzen Gang auf eine freie Terrasse. Beim oder kurz nach Betreten der Terrasse glitt er auf einer Glatteisschicht aus und fiel zu Boden. Dabei erlitt er einen komplizierten Bruch des rechten Fußgelenkes und einen Wadenbeinbruch.
Die Terrasse gehörte zum Berghotel N., dessen Pächter der Beklagte war. Die Gastwirtschaftsräume befanden sich neben der Bahnhofshalle und konnten sowohl von dieser Halle aus als auch von dem Gang zur Terrasse aus betreten werden.
Zur Unfallzeit war auf der Terrasse nicht gestreut. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Unfall habe sich nach 9 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt habe die auf der Terrasse befindliche Glatteisschicht gestreut sein müssen. Der Beklagte habe durch seinen Haftpflichtversicherer den auf 5.000 DM bezifferten Schmerzensgeldanspruch des Klägers mit einer Zahlung von 4.200 DM am 20. Juli 1962 vergleichsweise abgefunden und die Heilbehandlungskosten in der bis dahin geltend gemachten Höhe von 864,- DM voll ersetzt. Außerdem habe er auf den Verdienstausfall bis zum 20. Mai 1962 in mehreren Teilbeträgen 6.000 DM bezahlt. In der Folgezeit habe der Beklagte weitere Heilbehandlungskosten bis zum 1. Februar 1963 sowie Nebenkosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 4.625 DM anerkannt. Er weigere sich aber, diesen Betrag vorbehaltlos zu zahlen und den weiteren Verdienstentgang des Klägers zu ersetzen, der sich auf 17.848 DM belaufe.
Der Kläger hat mit der Klage den genannten Betrag von 4.625 DM sowie einen Teilbetrag des weiteren Verdienstentgangs in Höhe von 10.000 DM verlangt. Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte zum Ersatz aller weiteren, noch nicht bezifferbaren Unfallschäden verpflichtet sei.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, zur Unfallzeit sei die Terrasse nicht bewirtschaftet gewesen. Man habe in seine Gastwirtschaft unmittelbar von der Bahnhofshalle gelangen können. Es habe sich somit bei dem Verkehr auf der Terrasse nicht um einen für seine Gaststätte typischen Verkehr gehandelt. Daher sei er nicht verpflichtet gewesen, auf der Terrasse zu streuen. Ein Streuen sei ihm auch zu einem so frühen Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen. Er müsse bestreiten, daß der Kläger die Absicht gehabt habe, seine Gaststätte als Gast zu besuchen.
Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden. Schon im Hinblick auf die Höhenlage des Unfallorts sei er zu erhöhter Aufmerksamkeit auf Glatteisbildung verpflichtet gewesen. Er sei nicht unmittelbar an der Tür gefallen, sondern erst nachdem er die Terrasse betreten habe. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe er die Eisfläche sehen müssen. Er habe zudem ungeeignetes Schuhwerk getragen.
Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt; der Kläger hat mit der Anschlußberufung die Klage auf den vollen Verdienstausfall von 17.848 DM erhöht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es "klargestellt, daß sich das Zwischenurteil des Landgerichte über die bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Beträge von 4.625 DM und 10.000 DM hinaus auf einen weiteren im Berufungsrechtszug geltend gemachten Betrag von 7.848 DM bezieht". Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des geltend gemachten Betrages von 4.625 DM die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO nicht ordnungsgemäß geprüft. Dem Umstand, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten diesen Betrag bereits unter der Bedingung auszahlen wollte, daß sich der Kläger mit dieser Zahlung für abgefunden erklärte, konnte das Berufungsgericht in freier tatrichterlicher Würdigung entnehmen, daß im Betragsverfahren zumindest ein Teilbetrag zugunsten des Klägers Übrig bleiben werde. Im übrigen hat der Kläger vorgetragen und der Beklagte nicht bestritten, daß er während des Zeitraums, für den er den Betrag von 4.625 DM als Ersatz von Heilbehandlungskosten und Nebenauslagen verlangt, noch 8 Tage in stationärer, anschließend längere Zeit in ambulanter Behandlung war.
II.
Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei eine Haftung des Beklagten gem. § 823 BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Terrasse im Unfallzeitpunkt bewirtschaftet war und ob der Kläger beabsichtigte, die Gastwirtschaft des Beklagten zu besuchen. Die Terrasse, die zu der vom Beklagten betriebenen Wirtschaft gehörte, konnte von der Bahnhofshalle aus durch einen Durchgang betreten werden, von dem eine weitere Tür unmittelbar in die Gasträume führte; die von dem Durchgang auf die Terrasse führende, mit einem Glasfenster versehene Tür war unverschlossen. Damit hatte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, einen Verkehr von der Bahnhofshalle auf die Terrasse eröffnet, auf Grand dessen er verpflichtet war, die zur Sicherheit der Besucher der Terrasse erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, im besonderen auch bei Auftreten von Glatteis zu streuen. Unangefochten entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen Simbeck, daß die Fahrgäste der Nebelhornbahn üblicherweise zunächst durch den erwähnten Durchgang die Terrasse betraten, um die dort gebotene besonders schöne Aussicht zu genießen. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß dieser Verkehr gegen seinen Willen stattfand. Es kann daher von einem unbefugten Betreten der Terrasse durch den Kläger, auf Grund dessen eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten ihm gegenüber hätte entfallen können, auch dann nicht die Rede sein, wenn der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht beabsichtigte, die Gastwirtschaft des Beklagten zu besuchen.
Die von der Revision angezogenen Ausführungen bei Soergel-Siebert, 9. Aufl. § 823 BGB Anm. 232 besagen nichts anderes. Dort ist unter Hinweis auf RGZ 86, 185 zutreffend dargelegt, daß eine Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts allen Personen gegenüber besteht, die die Wirtschaftsräume befugterweise betreten, auch wenn sie nicht beabsichtigen, zu ihm in vertragliche Beziehungen zu treten; beim Fehlen dieser Absicht kann allenfalls die Vertragspflicht entfallen, für die Sicherheit des Besuchers Sorge zu tragen, nicht aber die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl. Soergel a.a.O. Anm. 231).
Der Unfall ereignete sich, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, nach 9 Uhr früh. Zu diesem Zeitpunkt mußte das Bestreuen des Glatteises auf der Terrasse durchgeführt sein. War der Beklagte, wie er behauptet, hierzu nicht in der Lage, so konnte und mußte er die Tür zur Terrasse verschlossen halten, solange nicht gestreut war.
III.
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers wird vom Berufungsgericht zu Recht verneint. Es hält die Behauptung des Klägers für nicht widerlegt, er sei unmittelbar beim Betreten der Terrasse auf einer Glatteisschicht ausgeglitten und gestürzt. Es schenkt der Aussage des zur Unfallzeit im Dienst der Bergwacht tätig gewesenen Zeugen S. Glauben, es habe sich um eine ganz flache und sehr schwer erkennbare Eisschicht gehandelt. Auch wenn mit der festen Rechtsprechung davon auszugehen ist, daß sich jeder beim Betreten einer unbekannten Örtlichkeit auf die gegebenen Verhältnisse einstellen und die gebotene Sorgfalt anwenden muß, so brauchte der Kläger unter den dargelegten Umständen doch nicht damit zu rechnen, daß er beim ersten Schritt auf die Terrasse, innerhalb der zum Hotelbereich gehörenden Räume, auf eine schwer erkennbare Eisschicht geraten könnte, die so glatt war, daß - wie unstreitig - der nach dem Unfall zur Hilfe herbeigerufene Zeuge S. auf ihr ausglitt, obwohl er auf Eisglätte gefaßt war und Skischuhe trug. Es verblieb dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keine Zeit, eine solche Gefahr zu erkennen und sich auf sie einzurichten.
Auch ein Blick durch das Glasfenster der auf die Terrasse führenden für, wie ihn die Revision fordert, hätte dem Kläger keinen Anlaß zu geben brauchen, sich auf eine Gefährdung durch Glatteis einzustellen. Ein solcher Blick hätte ihm, wie die vom Beklagten überreichten Lichtbilder zeigen, eine vom Schnee geräumte Terrasse erkennen lassen, die sehr wohl als Liegehalle verwendbar war. Daran wird auch durch den auf den Lichtbildern erkennbaren Schneewall am gegenüberliegenden Terrassenrande, dessen Vorhandensein zum Unfallzeitpunkt der Kläger überdies bestreitet, nichts geändert.
Das Berufungsgericht hält es für unerwiesen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger statt der unstreitig getragenen Halbschuhe mit Gummiprofilsohlen Bergschuhe getragen hätte. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob man es den Kläger zum. Vorwurf machen kann, daß er den Ausflug mit der Seilbahn zur Nebelhornstation ohne Bergschuhe unternommen hat.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner