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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1997, Az.: BVerwG 1 B 132.97

Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bindung der Verwaltungsgerichte an eine Prognose der Strafgerichte bei der Begründung einer Ausweisungsverfügung mit spezialpräventiven Erwägungen ; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 132.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.03.1997 - AZ: 11 S 2972/96

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2

Es mag auf sich beruhen, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung am Tag des Fristablaufs nur unvollständig als Telefax dem Verwaltungs- gerichtshof übermittelt worden ist und dabei insbesondere keine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers enthält. Die Beschwerde ist unabhängig davon unzulässig, weil Revisionszulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt sind.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senat ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

4

a)

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

5

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger formuliert keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige fallübergreifende Rechtsfrage, sondern rügt lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ausweisung des Klägers aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt sei, als fehlerhaft, weil eine in strafgerichtlichen Entscheidungen vom 19. Oktober 1993 und vom 24. November 1993 getroffene Feststellung nicht beachtet worden sei, daß von dem Kläger derzeit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Damit wird eine grundsätzlich klärungsbedürftige Problematik nicht aufgezeigt, sondern lediglich die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kritisiert. Außerdem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte bei Begründung einer Ausweisungsverfügung mit spezialpräventiven Erwägungen nicht an eine Prognose der Strafgerichte gebunden sind (vgl. z.B. Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3 m.w.N.).

6

b)

Die Beschwerde rügt ferner eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.

7

Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht sei von einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119) abgewichen, weil es seiner Entscheidung Straftaten für die Beurteilung der Gefahrenprognose zugrunde gelegt habe, die erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens begangen worden seien. Er legt aber nicht substantiiert dar, von welchem Rechtssatz sich das Berufungsgericht habe leiten lassen und inwiefern dieser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Eine Rechtsprechungsdivergenz ist damit nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Abgesehen davon ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgebend ist (vgl. z.B. Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - InfAuslR 1997, 152; Beschluß vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 129.96 -) abgewichen, sondern hat sie gerade seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auf Verurteilungen nach Erlaß des Widerspruchbescheides hat es nur zur Bestätigung der im Widerspruchsbescheid getroffenen Gefahrenprognose hingewiesen. Auch das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 418.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 57 und vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8), die auch dem erwähnten Beschluß vom 16. Oktober 1989 (a.a.O.) zugrunde liegt. Denn in ihm ist ausgeführt, daß die Tatsachengerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr entnommen werden können.

8

2.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Mallmann
Hahn