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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1976, Az.: 2 StR 415/76

Zurücktreten der Einfuhr, des Besitzes und des Inverkehrbringens gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmittlen; Subsidiarität des Bannbruchs; Strafschärfende Berücksichtigung der Profitgier des Täters; Verpflichtung des Gerichts zur erschöpfenden Darlegung der Strafzumessungserwägungen; Zulässigkeit der Einziehung sichergestellten Heroins als Beziehungsgegenstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1976
Aktenzeichen
2 StR 415/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 24.11.1975

Fundstelle

  • MDR 1978, 7

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Einfuhr, der Besitz und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln sind als unselbständige Teilstücke des "Handeltreibens" subsidiär.

  2. 2.

    Ist die Tat in einer anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe bedroht, so scheidet eine Bestrafung unter dem Aspekt des Bannbruchs nach § 372 Abs.2 aus.

  3. 3.

    Ein Merkmal des Handeltreibens ist zwar die Gewinnsucht, die damit dem Verwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB unterfällt. Es kann jedoch straferschwerend hinzutreten, daß der Täter das Heroin mit Milchzucker gestreckt hat, um so die Gewinnspanne zu erweitern.

  4. 4.

    Eine umfassende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen durch das Gericht ist nicht erforderlich. Führt der Tatrichter einen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstand nicht an, läßt dies daher nicht notwendig darauf schließen, daß er diesen übersehen hat.

  5. 5.

    Die Einziehung des sichergestellten Heroins, als sogenannter Beziehungsgegenstand, wird nicht von § 74 StGB erfaßt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Oktober 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Wehle wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. November 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß

    1. 1.

      der Angeklagte W. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 392 AO, § 52 StGB),

    2. 2.

      die Angeklagte D. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und zur Steuerhinterziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, § 392 AO, §§ 27, 52 StGB)

    schuldig sind.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen "Verstoßes nach §§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 und 8, Abs. 4 Ziff. 5 und 6 des Betäubungsmittelgesetzes und § 396 AO" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

2

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

3

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge teilweise Erfolg. Vom Generalbundesanwalt ist hierzu ausgeführt worden:

"Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG). Gegenüber dem Handeltreiben treten die Einfuhr, der Besitz und das Inverkehrbringen, die das Landgericht als einzelne Tatbestandsmerkmale anführt (UA S. 7), zurück, weil sie unselbständige, in dem Handel aufgehende Teilstücke des Geschehens darstellen (BGHSt 25, 290; 25, 385[BGH 16.01.1974 - 2 StR 514/73]; BGH, Beschluß vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75). Den Schuldspruch kann der Senat entsprechend berichtigen.

Auch der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG, der typische Teilnahmehandlungen erfaßt (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht § 11 Erläuterung 19), ist hier nicht gegeben. Dies ist mit der Neufassung der Urteilsformel ebenfalls klarzustellen. § 265 Abs. 1 StPO steht auch insoweit nicht entgegen.

Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen Bannbruchs nach § 396 AbgO verurteilt worden ist, wendet die Revision zu Recht ein, daß der Anwendung dieser Vorschrift die in ihr enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegensteht (BGHSt 25, 215). Nach ihr scheidet eine Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Bannbruchs u.a. dann aus, wenn die Tat in einer anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe bedroht ist. Das trifft hier zu, da der Angeklagte gegen das Einfuhrverbot des § 3 BetMG verstoßen hat und die Tat unter Strafdrohung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) gestellt ist. Das Verhalten erfüllt jedoch den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 392 AbgO, da der Angeklagte die bei der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer und (bei Heroin) die Zollabgaben (vgl. auch BGH MDR 1975, 855) nicht entrichtet hat (UA S. 4, 5, 8). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der im wesentlichen geständige Angeklagte (UA S. 6) sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

Auch die Strafzumessungserwägungen sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.

Soweit die Revision bemängelt, daß die Darlegung, der Angeklagte habe 'aus reiner Profitgier' gehandelt, von den Feststellungen nicht getragen, sondern im Gegenteil widerlegt werde, geht der von ihr angestellte Vergleich über Einkaufs- und Verkaufspreis schon deshalb fehl, weil sie den Umstand außer Acht läßt, daß der Angeklagte das eingeführte Heroin mit Milchzucker gestreckt hat (UA S. 5) und so einen mengenmäßig größeren Umsatz und damit auch einen gegenüber dem Einkaufspreis insgesamt gesehen wesentlich höheren Verkaufspreis erzielen konnte.

Die von der Strafkammer gebrauchte Formulierung über die Profitgier erweckt auch unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Gewinnsucht ein Merkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unterfällt als solches dem Verwertungsverbot dieser Vorschrift (BGH, Beschluß vom 12. März 1976 - 2 StR 3/76). Hier hat das Landgericht den Angeklagten aber nicht deshalb schärfer bestraft, weil das Handeltreiben, d.h. die auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit (BGHSt 25, 290, 291) [BGH 21.02.1974 - 1 StR 588/73] eigennützig war. Vielmehr hat es dem Angeklagten (zu Recht) straferschwerend zur Last gelegt, daß er über den Tatbestand des Handeltreibens hinaus die Qualität des erworbenen Heroins durch die Streckung mit Milchzucker verminderte ('schlechtes' Heroin) und dadurch einen die üblicherweise zu erreichende Gewinnspanne des Händlers übersteigenden höheren Preis erreichen wollte (UA S. 5, 6). Das war zulässig.

Auch gegen die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG sind rechtliche Einwendungen nicht zu erheben. 26 gr. Heroin bei einem Einkaufspreis von DM 4.500,- bis DM 5.000,- sind eine nicht geringe Menge.

Der ohnehin maßvolle Strafausspruch wird auch nicht durch die Änderung oder Berichtigung des Schuldspruchs berührt. Abgesehen davon, daß die Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG als dem schwereren Gesetz zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), gilt für die Steuerhinterziehung dieselbe Strafdrohung wie sie der Gesetzgeber für den Bannbruch festgesetzt hat.

Was die Revision im übrigen noch gegen die Strafzumessungserwägungen einwendet, läuft darauf hinaus, die eigenen Vorstellungen des Beschwerdeführers über die angemessene Strafe an Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; damit kann eine Gesetzesverletzung (§ 337 StPO) nicht begründet werden.

Soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe das jugendliche Alter, die Persönlichkeit, die gesundheitliche Konstitution und die sonstigen Lebensverhältnisse des Angeklagten nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, verkennt sie, daß das Gericht nur verpflichtet ist, die bestimmenden Strafzumessungserwägungen darzulegen; eine erschöpfende Darlegung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 24, 268[BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]). Aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht angeführt ist, kann nicht geschlossen werden, daß der Tatrichter ihn übersehen oder nicht gewertet habe (BGH bei Dallinger MDR 1971, 720, 721).

Zur Erörterung des § 56 Abs. 1 StGB bestand hier in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe keine Veranlassung.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (BGHSt 24, 3; 24, 360[BGH 14.06.1972 - 2 StR 679/71]; 25, 142) [BGH 22.02.1973 - 2 StR 609/72].

Schließlich wird die Einziehung des sichergestellten Heroins, das kein Tatwerkzeug oder -mittel ist, sondern ein sogenannter Beziehungsgegenstand, nicht von § 74 StGB erfaßt, sondern ist nach § 11 Abs. 6 BetMG zulässig (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74)."

4

Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des die Mitangeklagte D. betreffenden Schuldspruchs beruht auf § 357 StPO.

Schumacher
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer