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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1974, Az.: 2 StR 583/74

Konkurrenzen zwischen dem Erwerb und dem gleichzeitigen Besitz von Betäubungsmitteln; Voraussetzungen für einen Verstoß gegen eine Erlaubnispflicht oder Bezugscheinpflicht nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1974
Aktenzeichen
2 StR 583/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 22.01.1974

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Bundesbahnarbeiter Mohamed Mustafa B. aus F., geboren am ... 1940 in E./Marokko, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. Dezember 1974
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Januar 1974 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Vergehens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, I Nr. 50 der Liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972) verurteilt wird. Der in der Urteilsformel angegebene § 40 StGB wird gestrichen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergehens gemäß §§ 1 Abs. I Ziff. 1 b, II, §§ 3, 4, 11 Abs. I Ziff.1, 3, 4 Abs. IV Ziff. 5, Abs. VI Betäubungsmittelgesetz, § 1 Ziff. 3 der 1. BTM-Gleichstell. VO, §§ 40, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt" und das beschlagnahmte Methylamphetamin eingezogen.

2

Der Angeklagte rügt mit der in vollem Umfang eingelegten Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

3

Zutreffend ist der Angeklagte wegen des unerlaubten Erwerbs des Methylamphetamins nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG verurteilt worden. Allerdings trifft nicht § 1 Nr. 3 der 1. Betäubungsmittelgleichstellungsverordnung, sondern I Nr. 50 der Liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst., b und Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972) zu. Ferner scheidet eine Verurteilung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BetMG aus. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG erfüllt hat, sind neben dieser Strafvorschrift nicht auch noch die Nrn. 3 und 4 des § 11 Abs. 1 anwendbar. Die Bezugscheinpflicht ist nur dem auferlegt, der eine Erlaubnis nach § 3 BetMG besitzt. Wer ohne eine solche, damit in der Regel auch ohne Bezugschein, Betäubungsmittel erwirbt, verstößt lediglich gegen die Erlaubnis-, nicht auch gegen die Bezugscheinpflicht (BGH, Beschluß vom 25. April 1974 - 2 StR 159/74 -). Ferner tritt gegenüber dem verbotenen Erwerb der gleichzeitige Besitz des Betäubungsmittels zurück. § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG enthält eine Art Auffangtatbestand, der die Schwierigkeiten ausräumen soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes - BT-Drucks. VI/1877 - S. 9). Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert. Danach liegt kein Fall von Tateinheit vor. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch, einschließlich der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, nicht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 -). Jedoch konnte § 40 StGB nicht in die neue Urteilsformel übernommen werden, da hier nicht diese Einziehungsvorschrift, sondern die des § 11 Abs. 6 BetMG Anwendung findet; denn das eingezogene Methylamphetamin war kein Tatwerkzeug oder -mittel, sondern ein sogenannter Beziehungsgegenstand. Ein solcher wird nicht von § 40 StGB erfaßt. Seine Einziehung ist hier nur nach jener Einziehungsbestimmung des Betäubungsmittelgesetzes zulässig.

4

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer