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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.1975, Az.: 2 StR 167/75

Verhältnis von unerlaubter Einfuhr und Handeltreiben von Heroin; Vorliegen eines besonders schweren Falles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1975
Aktenzeichen
2 StR 167/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 15.11.1974

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Tuck Meng M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in S./Malaysia, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Juni 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. November 1974 wird verworfen.

Jedoch wird der Entscheidungssatz dahin geändert und ergänzt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a BetMG) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) und unerlaubten Handeltreibens mit ihnen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -) ist in Fällen, in denen nach dem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen wird, die Einfuhr nur als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens anzusehen. Der Senat hat den Schuldausspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel zugleich gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BetMG ergänzt. Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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