Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1974, Az.: 2 StR 514/73
Einfuhr; Durchfuhr; Cannabis; Rauschgift; Besitz von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1974
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BGHSt 25, 385 - 385
Redaktioneller Leitsatz
1. Es handelt sich um Einfuhr, nicht Durchfuhr, wenn der Angeklagte Cannabisharz mit dem Flugzeug in das deutsche Zollgebiet befördert oder befördern läßt und der Koffer, der als Reisegepäck transportiert wurde mit dem darin verborgenen Haschisch dem Angeklagten auf dem Flughafen zur Verfügung steht, so daß der Angeklagte im Inland darüber disponieren kann.
Die Absicht des Einführenden, das Rauschgift, das er in die Bundesrepublik verbracht hat, dort auch weiterzugeben oder zu verwenden, ist nicht maßgeblich.
Das Gesetz muß so aufgefaßt werden, daß die Tatbestandsalternative Durchfuhr zurücktreten soll, sobald die Merkmale einer Einfuhr vorliegen.
2. Gegenüber der verbotenen Einfuhr tritt der gleichzeitige Besitz der Betäubungsmittel zurück.