Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1976, Az.: 2 StR 3/76
Strafschärfende Berücksichtigung des Handelns des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus Gewinnsucht; Gewinnsucht als Merkmal des Handeltreibens ; Verwertungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 3/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 24.07.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Student Albert Hans Wolfgang W. aus K., geboren am ... 1953 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. März 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe darf dann aber nicht mehr strafschärfend ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte "bei seiner Dealertätigkeit erkennbar aus Gewinnsucht gehandelt hat" (UA S. 25). Gewinnsucht ist ein Merkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unterfällt als solches dem Verwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB 1975 (= § 13 Abs. 3 StGB aF). Schon aus diesem Grund muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Dies hat den Wegfall auch der Einziehungsanordnung zur Folge; hierüber muß deshalb ebenfalls neu entschieden werden.
Ob die Gewinnsucht gemäß § 41 StGB 1975 die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gerechtfertigt hätte, kann dahinstehen, da das Landgericht von einer solchen Strafe abgesehen hat.
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