Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1979, Az.: BVerwG 4 B 174.79
Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Selbstbedienungswarenhauses ; Sicherung der Erschließung und fehlendes Entgegenstehen sonstiger öffentlich-rechtlicher Belange; Vorhandensein von genügend Fläche für eine verkehrsgerechte Anbindung; Kommunikation zwischen der Bebauung und der öffentlichen Straße; Pflicht zur Rücksichtnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 174.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.05.1979 - AZ: VII A 1848/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BRS 35, 209
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 1979 wird teilweise aufgehoben: Die Revision wird zugelassen, soweit das angefochtene Urteil den ersten Hilfsantrag (zweiter Instanz) betrifft.
Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im übrigen folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren, soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, auf 400.000 DM, soweit die Beschwerde Erfolg hat, auf 600.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Selbstbedienungswarenhauses beantragt (Hauptantrag) und hilfsweise um die Feststellung gebeten, daß seinerzeit die Vertagung dieser Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin in erster Linie die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beantragt und mit diesem Antrag den erstinstanzlichen Erfolg ihres Hauptantrages verteidigt. Hilfsweise hat sie gebeten, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verpflichtet werde, der Klägerin die beantragte Genehmigung "unter Ausklammerung der Frage der wegemäßigen Erschließung zu erteilen" (1. Hilfsantrag). Zusätzlich hilfsweise hat sie den Feststellungsantrag erster Instanz wiederholt (nunmehr 2. Hilfsantrag). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage in allen Anträgen abgewiesen. Es hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos, soweit sie den Hauptantrag und den zweiten Hilfsantrag betrifft. Im Hinblick auf diese beiden Anträge sind die Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten Zulassung der Revision nicht erfüllt.
Auszugehen ist insoweit von folgendem: Wird die Zulassung der Revision gegen ein Urteil erstrebt, das in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, so kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn jeder tragende Begründungsteil zur Revisionszulassung Anlaß gibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - BVerwG IV B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109 S. 54 [55], vom 8. August 1973 - BVerwG IV B 13.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 115 S. 64 und vom 15. Dezember 1977 - BVerwG III B 96.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 158 S. 33 [34]). Wird dieser Grundsatz auf den hier vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich: Das Berufungsgericht hat das Vorhaben der Klägerin - im Zusammenhang mit dem Hauptantrag - nach § 34 BBauG 1976 beurteilt. Nach dieser Vorschrift steht der Klägerin ein Anspruch auf die von ihr verlangte Bebauungsgenehmigung nur zu, wenn - unter anderem - "die Erschließung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen" (a.a.O. Abs. 1). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es an beiden Voraussetzungen fehle. Stellt sich für auch nur eine dieser beiden Annahmen heraus, daß die Klägerin Gründe für die Zulassung der Revision nicht hat dartun können, muß nach dem Gesagten die Beschwerde in ihrem den Hauptantrag betreffenden Teil insgesamt erfolglos bleiben. So liegt es in der Tat: Im Hinblick auf die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die erforderliche Erschließung nicht gesichert sei, können dem Vorbringen der Klägerin Gründe für die Zulassung der Revision nicht entnommen werden. Insoweit hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch trifft es zu, daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung beruht (vgl. a.a.O. Nr. 3).
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) folgendes geltend: "Das Berufungsgericht "habe" das Fehlen einer gesicherten Erschließung ... damit begründet, daß der von dem geplanten Vorhaben verursachte Ein- und Abbiegeverkehr von bzw. zu der B 55 mit Rücksicht auf die bestehende Verkehrsfrequenz von der Bundesstraße nicht bewältigt werden könne. Damit "habe" das Gericht gleichsam addierend Abbiege- und Einbiegevorgänge und den normalen Geradeausverkehr auf der Bundesstraße berücksichtigt. Es "habe" nicht berücksichtigt, daß ein- und abbiegende Fahrzeuge überwiegend solche Fahrzeuge wären, die auch ansonsten die B 55 befahren würden und die in den Berechnungen des Landes Straßenbauamt es Köln bereits berücksichtigt waren. Die Klägerin "habe" im Schriftsatz vom 3.5.1979 dargelegt, daß die Inbetriebnahme des vorgesehenen Warenhauses einen nennenswerten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr auf der B 55 deshalb nicht zur Folge haben werde, weil das Warenhaus vornehmlich Kunden ansprechen werde, die ohnehin die B 55 befahren würden" (Beschwerdeschrift S. 10 f.). Das geht am Urteil des Berufungsgerichts vorbei. Der für die Schlüssigkeit dieser Argumentation entscheidende Satz, daß das Berufungsgericht den bisher stattfindenden Geradeausverkehr und die durch das Warenhaus bedingten Abbiegevorgänge gleichsam addiert habe, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausschlaggebend auf den Unterschied zwischen einerseits den derzeit stattfindenden Abbiegevorgängen und andererseits den bei Ausführung des Vorhabens zu erwartenden Abbiegevorgängen abgestellt. Die tragenden Sätze der Urteilsbegründung lauten: "Während die durch die derzeit vorhandene bauliche Nutzung bedingten Abbiegevorgänge gemessen am Gesamtverkehr auf der B 55 kaum meßbar sind, würde nach den Schätzungen der Klägerin jeder fünfte bis sechste Kraftfahrer in die Wehrstraße einbiegen und aus ihr wieder herausfahren wollen. Diese Verkehrsmenge ist bei der derzeitigen Ausgestaltung des Einmündungsbereichs der Wehrstraße in die B 55 nicht zu bewältigen. Es würde nicht nur zu Gefährdungen des Verkehrs auf der B 55 kommen; auch die Wehr Straße selbst würde in kurzer Zeit stärkeren Verschleißerscheinungen unterworfen" (UA S. 13). Bei dieser Erwägung ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht vorausgesetzt, daß es sich bei dem künftig abbiegenden Verkehr um Kraftwagen handelt, die zum bisher schon vorhandenen Verkehr - als Verkehr überhaupt - hinzutreten. Das Berufungsgericht geht vielmehr im Gegenteil unter Berufung auf das Vorbringen der Klägerin davon aus, daß - ohne Notwendigkeit einer Änderung der Verkehrsbelastung insgesamt - mit einer beträchtlichen Steigerung der Abbiegevorgänge zu rechnen sei. Angesichts dessen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, durch die Einholung einer gutachtlichen Äußerung zu klären, ob es sich bei den abbiegenden Fahrzeugen vorwiegend um solche handeln werde, die im Geradeausverkehr ohnehin die B 55 benutzen.
Der Hauptantrag der Klägerin wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, daß in einem Revisionsverfahren die Rechtsfrage zu klären wäre, ob bei "einem im Innenbereich gelegenen Grundstück, das mit einer Breite von über 100 m an eine normal ausgebaute Bundesstraße grenzt und, über genügend Fläche für verkehrsgerechte Anbindung verfügt, die gesicherte Erschließung i.S. des § 34 BBauG fehlen" kann (Beschwerdeschrift S. 8).
Dem ist zunächst, was die Frage selbst anlangt, entgegenzuhalten, daß sie in der Verwendung des Wortes "verkehrsgerecht" nicht unmißverständlich formuliert ist: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich allenfalls sagen, daß das Grundstück der Klägerin groß genug (und daß auch die Klägerin zu finanziellen Opfern bereit) wäre, so daß von dort her einer verkehrsgerechten Anbindung möglicherweise nichts entgegenstünde. Eine andere (und bedeutsamere) Frage ist jedoch, ob es der Zustand der das Grundstück der Klägerin umgebenden (öffentlichen) Straßen gestattet, den bei einer Verwirklichung des Vorhabens vom Grundstück der Klägerin ausgehenden Verkehr "verkehrsgerecht" aufzunehmen. Gerade das hat das Berufungsgericht verneint, und da angesichts der Erfolglosigkeit der von der Klägerin erhobenen Aufklärungsrüge die dafür vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen auch der Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), könnte in einem Revisionsverfahren gerade nicht von der Sicherung einer verkehrsgerechten Anbindung ausgegangen, sondern müßte im Gegenteil angenommen werden, daß sich der zu erwartende Abbiegeverkehr in die bestehenden Verkehrsverhältnisse verkehrsgerecht nicht einfügen läßt.
Was sich von der Fragestellung der Klägerin nicht schon durch diese Richtigstellung erledigt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren: Die Ausdehnung eines Grundstücks (hier: Frontlänge von über 100 m) und der "normale Ausbau" einer Bundesstraße geben nichts dafür her, um allgemein das Vorliegen einer hinreichenden Erschließung bejahen zu können. Bei der verkehrsmäßigen Erschließung kommt es wesentlich darauf an, daß die angemessene Kommunikation zwischen der Bebauung und der öffentlichen Straße gewährleistet ist. Dementsprechend hängt die Anforderung an die Erschließung vor allem von der Art und vom Umfang der jeweiligen Bebauung ab. Das hat der Senat bereits in dem - auch von der Klägerin angeführten - Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52 S. 4 [8] betont. Zusätzlich klärungsbedürftige Fragen sind nicht ersichtlich. Es geht entgegen dem Beschwerde vorbringen nicht darum, ob irgendwelche "Mindestanforderungen ... festzuschreiben" sind (Beschwerdeschrift S. 9); ausschlaggebend ist vielmehr, daß sich - insoweit - über die soeben wiedergegebene Erkenntnis hinaus nichts mehr bestimmen laßt, was allgemeine Geltung beanspruchen und daher für eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache etwas hergeben könnte.
Soweit die Klägerin schließlich noch geltend macht, daß sich von einer bestimmten (Vorhabens-)Größe an die Pflicht zur Rücksichtnahme umkehre, nämlich dann nicht mehr das Bauvorhaben auf die Straße, sondern die Straße auf das Bauvorhaben Rücksicht nehmen (also erforderlichenfalls vorhaben gemäß ausgebaut werden) müsse, kommt eine Zulassung der Revision gleichfalls nicht in Betracht. Die von der Klägerin vorgetragene Rechtsansicht ist offensichtlich unzutreffend. Das bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Vorhaben, die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden sollen, müssen sich grundsätzlich mit der Erschließungslage abfinden, die der jeweilige Innenbereich auf weist (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1977 - BVerwG IV B 202.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 59 S. 23 [24 f.]). Die Annahme, daß sich die Straße dem Vorhaben anzupassen habe, daß also der Träger der Straßenbaulast im Interess der Durchführbarkeit eines Bauvorhabens erschließungs- oder son wie ausbaupflichtig sei, kann sich nur in ganz besonders gelagerten Fällen der Pflichtverdichtung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8 S. 21 [28 f.] mit weiteren Nachweisen). Die Lage im unbeplanten Innenbereich gibt als solche zugunsten einer derartigen Pflichtverdichtung nichts her (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1977 a.a.O.).
Die sich aus alledem ergebende Erfolglosigkeit des Zulassungsbegehrens, soweit es den Hauptantrag betrifft, erfaßt im Ergebnis auch den zweiten (auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Genehmigungsversagung gerichteten) Hilfsantrag: Das Berufungsgericht hat diesen zweiten Hilfsantrag nach § 34 BBauG 1960 beurteilt. Nach § 34 BBauG 1960 hing, soweit hier interessiert, die Zulässigkeit eines Vorhabens davon ab, ob es "nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich" war. Die Klägerin wendet insoweit gegen das angefochtene Urteil ein, daß das Berufungsgericht in der Beurteilung der Merkmale "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" von dem abgewichen sei, was der beschließende Senat dazu in seinem Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 ausgesprochen habe. Ob das zutrifft, mag dahinstehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde muß in diesem Teil jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil (auch) nach § 34 BBauG 1960 die Zulässigkeit eines Vorhabens eine hinreichende Erschließung des Grundstücks erforderte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluß zu, daß dies seinerzeit ebensowenig der Fall war, wie es derzeit der Fall ist.
Erfolg haben muß die Beschwerde demgegenüber, soweit die Klägerin mit dem ersten Hilfsantrag einen Vorbescheid verlangt, der sich nicht auf die wegemäßigen Erschließungsfragen erstreckt. In bezug auf diesen Antrag muß die Revision zugelassen werden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das angefochtene Urteil beruht in der Abweisung des ersten Hilfsantrages - einzig - auf der Ansicht, daß dem Vorhaben der Klägerin "sonstige öffentliche Belange ... entgegenstehen". Diese Ansicht wirft vor allem zum Verhältnis zwischen dem Entgegenstehen öffentlicher Belange auf der einen Seite und der Sicherung der Erschließung auf der anderen Seite Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren sowohl zugänglich als auch bedürftig sind.
Der Erfolg der Beschwerde bezüglich des ersten Hilfsantrages rechtfertigt nicht, die Revision auch wegen der anderen Anträge und damit im vollen Umfang zuzulassen. Die Klägerin macht mit ihren Klageanträgen je unterschiedliche Ansprüche geltend (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1977 - BVerwG IV B 186.76 - Buchholz 407.4 § 18 f FStrG Nr. 1 S. 1 [2]). Die durch das angefochtene Urteil gesicherte Tatsache, daß sie wegen der unzureichenden Erschließung des Grundstücks keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung hat, ergibt nichts dafür, daß ihr auch kein Anspruch auf einen Vorbescheid von vermindertem Feststellungsumfang zusteht; beides ist voneinander unabhängig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren, soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, auf 400.000 DM, soweit die Beschwerde Erfolg hat, auf 600.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung der Streitwerte [folgt] aus den §§ 13 f. GKG.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther