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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1973, Az.: BVerwG IV B 92.73

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV B 92.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.03.1973 - AZ: VIII 508/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 1973 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Das Beschwerdevorbringen erweist sich aus folgendem Grunde als im wesentlichen unerheblich: Gegenstand des Verfahrens ist der vermeintliche Anspruch der Klägerin auf Genehmigung des Flächennutzungsplanes auch in seinem das Kastellgelände betreffenden Teil. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch für aus zwei - je selbständig tragenden - Gründen nicht gegeben gehalten, nämlich einmal, weil das dem Plan zugrunde liegende Verfahren § 2 Abs. 6 BBauG verletze, und zum anderen, weil die Planung materiell gegen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG verstoße. Angesichts dieser Begründung setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, daß beide Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Teile ein Zulassungsgrund vor, muß die Zulassung daran scheitern, daß - eben wegen der anderen Begründung - dieser Begründungsteil hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte. Denn daraus folgt, daß das angefochtene Urteil auf dem (hinwegdenkbaren) Begründungsteil nicht beruht (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO) bzw. die Klärung der mit ihm etwa zusammenhängenden Grundsatzfragen von einem Revisionsverfahren nicht erwartet werden kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Beschwerde der Klägerin ohne weiteres als unbegründet. Für eine Zulassung der Revision ist jedenfalls deshalb kein Raum, weil die Abweisung der Klage wegen Fehlerhaftigkeit des Planverfahrens für einen Zulassungsgrund nichts erkennen läßt. An einer - von der Klägerin im übrigen nicht einmal behaupteten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fehlt es, weil § 6 Abs. 2 BBauG unmißverständlich ergibt, daß bei Verfahrensfehlern die Genehmigung versagt werden darf. Ebensowenig kann aber - entgegen der Beschwerdeschrift - davon die Rede sein, daß das angefochtene Urteil in diesem Punkt von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - (BVerwGE 29, 282) abweiche. Diese Entscheidung betrifft nicht § 6 BBauG, sondern die - schon wegen des Vorliegens eines Verwaltungsaktes anders gelagerte - Frage, welche Folgen bestimmte Verfahrensfehler im Falle der Planfeststellung nach den §§ 17 f. FStrG haben.

3

Da es nach dem eingangs Gesagten auf das weitergehende Beschwerdevorbringen nicht ankommt, besteht kein Anlaß, darauf näher einzugehen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen mag indessen bemerkt werden, daß die den § 1 BBauG betreffende Begründung des angefochtenen Urteils nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) abweicht und daß nach Überzeugung des beschließenden Senats auch die - vom Denkmalsschutz unabhängige - Beachtlichkeit der mit dem Kastell zusammenhängenden (heimat-)geschichtlichen und archäologischen Interessen unter dem Begriff der "kulturellen Bedürfnisse(n) der Bevölkerung" (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BBauG) keinen Zweifel unterliegt. Wie im einzelnen diese Bedürfnisse gegen sonstige Belange abzuwägen sind, ist eine andere Frage, zu deren Beantwortung jedoch, weil es dafür ausschlaggebend auf die besonderen Umstände des Falles ankommt, ein Revisionsverfahren kaum etwas beitragen könnte.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Noack