Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.1977, Az.: BVerwG IV B 202.76
Begriff der Erschließungssicherung; Zeitpunkt für die Beurteilung eines Feststellungsantrages; Fertigstellung der Erschließung spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen; Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht der Gemeinden zu einer aktuellen Pflicht durch den Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans; Unbedenklichkeit der Erschließung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 202.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 10.09.1976 - AZ: II R 20/76
Rechtsgrundlage
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. September 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde behaupteten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Eine Klärung der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrages maßgebend zu sein hat, könnte von einem etwaigen Revisionsverfahren nicht erwartet werden. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt, ihre Beantwortung aber letztlich unter Hinweis darauf offengelassen, daß der Kläger zu keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte einen - für den Erfolg der Klage notwendigen - Genehmigungsanspruch gehabt habe (S. 16 des Urteils). Auf dieser Grundlage bestünde auch in einem Revisionsverfahren kein Anlaß zu klären, ob es auf den einen oder den anderen Zeitpunkt ankommt.
Die Rechtssache hat auch im Zusammenhang mit dem Begriff der Erschließungssicherung keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Zulässigkeit des vom Kläger zur Genehmigung gestellten Vorhabens nach § 34 BBauG bestimme. Nach dieser - hier noch in der Gesetzesfassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) anzuwendenden - Vorschrift hängt bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich die Zulässigkeit nicht (wie insbesondere nach § 30 BBauG) von der Sicherung der Erschließung, sondern davon ab, ob das Vorhaben "nach der vorhandenen ... Erschließung unbedenklich ist". Schon das gibt Anlaß zu bezweifeln, ob sich in der vorliegenden Sache in einem etwaigen Revisionsverfahren Fragen zur Sicherung der Erschließung stellen könnten oder ob sich der für den Kläger ungünstige Ausgang des Berufungsverfahrens nicht schon daraus rechtfertigt, daß das "tatsächliche Fehlen der für Vorhaben des hier in Rede stehenden Zuschnitts erforderlichen Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung des Baugrundstücks" vom "Kläger nicht in Abrede" gestellt wird (Berufungsurteil S. 19). Das mag jedoch im einzelnen auf sich beruhen. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, daß auch bei § 34 BBauG (in der Fassung von 1960) die Sicherung der Erschließung eine ausschlaggebende Rolle spielen und für diese Sicherung von Bedeutung sein könne, daß der Kläger Erschließungsmaßnahmen hat vornehmen wollen, würde dennoch ein etwaiges Revisionsverfahren dazu keine die bisherige Rechtsprechung überschreitende Klärung bundesrechtlicher Fragen erbringen können. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - (S. 13) zu § 30 BBauG ausgesprochen, daß die dort geforderte Sicherung der Erschließung nur gegeben sei, "wenn verläßlich angenommen werden kann, daß sie in dem notwendigen und selbstredend die volle Funktionsfähigkeit einschließenden Zustand 'spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen' vorhanden und 'benutzbar sein' wird (vgl. § 123 Abs. 2 BBauG). Das anzunehmen", setze "in aller Regel voraus, daß die Gemeinde selbst zur Erschließung bereit ist oder sie einen entsprechenden Erschließungsvertrag bereits abgeschlossen hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO)". Ein sich dieser Regel entziehender Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Möglichkeit, daß ein Erschließungsvertrag nicht zustande gekommen zu sein brauche, sondern schon die (hinreichend verläßliche) Erschließungsbereitschaft des Betroffenen die Erschließung sichern könne, setzt auf Seiten der Gemeinde eine sogenannte Pflichtverdichtung voraus, für deren Vorhandensein es unter den gegebenen Umständen an allen Anhaltspunkten fehlt. Im Gegenteil besteht (spätestens) an dieser Stelle ein gewichtiger Unterschied zwischen der Rechtslage einerseits nach § 30 und andererseits nach § 34 BBauG (in der Fassung von 1960). Der bei der Anwendbarkeit des § 30 BBauG vorausgesetzte Erlaß eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplanes kann dazu beitragen, daß sich die aus § 123 Abs. 1 BBauG ergebende allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden zu einer aktuellen Pflicht verdichtet (Urteil vom 10. September 1976 S. 13 f. mit weiteren Nachweisen). Das führt in der weiteren Konsequenz zu der Frage, ob die "Pflichtverdichtung nicht ... bewirken kann, daß die Gemeinde das Angebot eines Dritten, die Erschließung vorzunehmen, nicht (endgültig) ablehnen darf, ohne dies als einen Fehler gegen sich gelten lassen zu müssen und deshalb selbst in einem zur Sicherung der Erschließung führenden Sinne unmittelbar aktuell erschließungspflichtig zu sein. Diese Frage ist im Grundsatz zu bejahen. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 BBauG ergebende Sperrwirkung des Planes in Anspruch genommen hat, kann nicht zugleich die andere Wirkung des § 30 BBauG - daß er nämlich Vorhaben nicht nur ausschließt, sondern auch (und vor allem) zuläßt - nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen. Sie ist vielmehr im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BBauG im vollen Umfang eintreten zu lassen" (Urteil vom 10. September 1976 S. 14). Diese Folgerungsweise läßt sich auf § 34 BBauG (in der Fassung von 1960) nicht übertragen; ihr ist im Gegenteil zu entnehmen, daß die Gemeinden bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich frei sind, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen. Daß es im vorliegenden Fall zu einer Annahme des Angebotes gekommen sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Noch in der Beschwerdeschrift wird vielmehr eingeräumt, daß Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden hätten, ob ein Betrag von 1,5 oder ein Betrag von 4,5 Millionen DM durch Bankbürgschaft zu sichern sei. Bei dieser Sachlage verbietet sich ohne weiteres die Annahme, das Angebot des Klägers habe sich geeignet, "die Erschließung wahrhaft zu sichern, d.h. einen Zustand herbeizuführen, der in seiner Verläßlichkeit die fehlende Erschließung gleichsam ersetz[e]" (Urteil vom 10. September 1976 S. 15). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung ein etwaiges Revisionsverfahren zu diesem Fragenkreis weitergehende Erkenntnisse ermöglichen sollte.
Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den dafür in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Der Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG I WB 98/74 - beschäftigt sich in seinem hier allenfalls in Betracht kommenden Teil mit der Frage, ob die ermessensfehlerhafte Versagung einer Zulassung zum Studium die Behörde zu einer Abkürzung der Restdienstzeit verpflichten könne (S. 13). Das steht zum hier zu beurteilenden Fall in keiner Beziehung.
Das Urteil vom 1. September 1965 - BVerwG IV C 139.65 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 4 S. 13) behandelt zwar das Merkmal der Unbedenklichkeit der Erschließung, erschöpft sich jedoch in näheren Ausführungen dazu, daß es das Berufungsgericht "an einer erschöpfenden Klärung des [seinerzeit zu beurteilenden] Sachverhalts" habe "fehlen lassen" (a.a.O. S. 14). Von dieser Würdigung konnte das in der vorliegenden Sache tätig gewordene Berufungsgericht voraussetzungsgemäß nicht abweichen.
Der Beschluß vom 8. November 1974 - BVerwG IV B 125.74 - (Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 10) verhält sich im Anschluß an das Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - (BVerwGE 30, 203 = Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 19) darüber, daß in Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren die Möglichkeit der Erschließung eines Grundstücks nicht zu prüfen sei. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (vgl. S. 19 des Urteils). Worin die vom Kläger behauptete Abweichung liegen soll, ist nicht erkennbar.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind ungerechtfertigt.
Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen zu vermeintlich vorliegenden Aufklärungsmängeln (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) verkennen, daß einem Tatsachengericht der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung nur dann gemacht werden kann, wenn Tatsachen unaufgeklärt bleiben, auf die es nach der von diesem Gericht zugrunde gelegten Meinung ankommt. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat - ausdrücklich mit einem Hinweis darauf, daß es insoweit auf die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens nicht ankomme - für wesentlich gehalten, ob für den entscheidenden Zeitpunkt das "Vorhandensein" der notwendigen Erschließungsanlagen "zweifelsfrei" festgestanden habe, d.h. vorauszusehen gewesen sei. Diese Frage wird mit der Feststellung verneint, "seinerzeit" seien "die Bemühungen des Klägers, mit der Stadt Saarbrücken eine Vereinbarung über Art und Umfang der vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen zu treffen, gescheitert" gewesen; "am 22.8.1974" habe "der Ausschuß für Bauwesen, Planungswesen und Landschaftspflege den Abschluß eines den Vorstellungen des Klägers entsprechenden 'Erschließungsvertrages' abgelehnt" gehabt und "dabei" sei "es in der Folge geblieben" (S. 20 des Urteils). Bei dieser Folgerungsweise fehlte ein Anlaß, in Ermittlungen darüber einzutreten, was im einzelnen Gegenstand der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten war.
Soweit die Beschwerde den Inhalt des angefochtenen Urteils dahin wiedergibt, in ihm werde "einfach behauptet ..., die erforderlichen Erschließungsanlagen wären bei der Schlußabnahme des Bauwerkes auf keinen Fall vorhanden gewesen" (Beschwerdeschrift S. 4), stimmen die Ausführungen der Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil nicht überein; außerdem verkennt dieses Vorbringen die das angefochtene Urteil insoweit tragende Fragestellung.
Eine Verletzung von § 86 Abs. 3 VwGO wird von der Beschwerde zwar behauptet, in der Beschwerdeschrift jedoch nicht dargelegt (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther