Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1992, Az.: I ZR 110/90
„ac-pharma“
Firmenschutz; Verwechslungsgefahr; Ac – pharma; Branchenidentität; Warenzeichen; Firmenname; Produktname; Wettbewerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 110/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14537
- Entscheidungsname
- ac-pharma
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1992, 550-551 (Volltext mit amtl. LS) "ac-pharma"
- LM H. 11 / 1992 § 16 UWG Nr. 135
- MDR 1992, 861-862 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 935-936 (Volltext mit amtl. LS) "ac-pharma"
- WRP 1992, 478-480 (Volltext mit amtl. LS) "ac-pharma"
Amtlicher Leitsatz
Auch bei einer geringen Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "ac-pharma" ist bei Branchenidentität die kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr mit "A. C. A.-Pharma" jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht zu verneinen.
Tatbestand:
Die Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von Arzneimitteln.
Die prioritätsältere Klägerin beanstandet das von den Beklagten verwendete Firmenschlagwort "A.C.A.-Pharma" als verwechslungsfähig mit ihrem als Firmenschlagwort benutzten Firmenbestandteil "ac-pharma". Ihr Firmenschlagwort besitze hinreichende Unterscheidungskraft. Jedenfalls genieße sie unter ihrem Firmenschlagwort Verkehrsgeltung bei pharmazeutischen Unternehmen.
Sie hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "A.C.A. Pharma" in Alleinstellung oder in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber den übrigen Firmenbestandteilen zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Arzneimitteln gerichteten Geschäftsbetriebes zu benutzen;
2. die Beklagten zu verurteilen, ihr über den Umfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;
3. festzustellen, daß die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Die Beklagten haben in Abrede gestellt, daß dem Firmenschlagwort der Klägerin kennzeichnungsrechtlicher Schutz zukomme. "ac" sei eine nicht namensmäßig aussprechbare Buchstabenkombination, "pharma" beschreibe lediglich die Branche. Auch die Kombination "ac-pharma" weise keine Unterscheidungskraft auf. Jedenfalls sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, da ihr Firmenschlagwort mit "ACA" eine unterscheidungskräftige, weil aussprechbare Buchstabenkombination aufweise.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine namensmäßige Unterscheidungskraft des Firmenschlagworts "ac-pharma" angenommen, eine Verwechslungsgefahr mit der beanstandeten Bezeichnung der Beklagten aber verneint. Die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin sei gering, so daß geringfügige Unterschiede genügten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Von maßgebender Bedeutung sei, daß das Firmenschlagwort der Klägerin nur zwei Buchstaben mit "pharma" verbinde, während die Beklagten eine Kombination aus drei Buchstaben verwendeten. Eine phonetische Verwechslungsgefahr scheide daher aus. Zudem sei zu beachten, daß beide Parteien sich an pharmazeutische Unternehmen wendeten, die auf Unterschiede zu achten gewohnt seien. Da für die behauptete Verkehrsgeltung kein weitergehender Schutzumfang bestünde, komme es auf diese nicht an.
II. Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist gemäß § 16 Abs. 1, 2 UWG begründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß einem aus einem Firmenbestandteil gebildeten Firmenschlagwort, das namensmäßige Kennzeichnungskraft aufweist, kennzeichnungsrechtlicher Schutz gemäß § 16 Abs. 1 UWG zukommt, ohne daß Feststellungen zur Verkehrsgeltung getroffen werden müßten (BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, WRP 1990, 613, 616 - AjS-Schriftenreihe). Seine Beurteilung, das Firmenschlagwort der Klägerin "ac-pharma" sei namensmäßig kennzeichnend, wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Zweifel gezogen.
Eine namensmäßige Kennzeichnungskraft liegt vor, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH - Gefa/Gewa aaO.). Das Berufungsgericht konnte bei seiner Beurteilung der namensmäßigen Verwendung des Firmenschlagworts der Klägerin, welches in der Kombination von zwei Buchstaben mit dem branchenbezogenen Zusatz "pharma" besteht, nicht nur auf das Beispiel der Bezeichnungen der Parteien im geschäftlichen Verkehr abstellen, sondern auch auf mehrere aus der Lauer-Liste herangezogene Firmenschlagworte anderer pharmazeutischer Unternehmen, die ebenfalls Buchstaben und den Pharma-Zusatz kombinieren.
Die Annahme der Revisionserwiderung, "ac-pharma" sei nicht als ein namensmäßiger, sondern lediglich als ein sachbezogener Hinweis zu verstehen, da die beiden Buchstaben "ac" möglicherweise der Fachsprache zur Bezeichnung eines chemischen Elements entlehnt seien, liegt fern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß an den Buchstaben "ac" im pharmazeutischen Bereich ein Freihaltebedürfnis bestünde, welches der namensmäßigen Verwendung des Firmenschlagworts "ac-pharma" entgegengehalten werden könnte. Auch die Revisionserwiderung vermag ein solches nicht aufzuzeigen. Rechtsfehler bei der Beurteilung der namensmäßigen Unterscheidungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin treten sonach nicht zutage.
2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indessen die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht.
a) Das Berufungsgericht ist im Hinblick auf die wenig phantasievolle Kombination der beiden Buchstaben "ac" mit dem Branchenkürzel "pharma" und der vielfachen Verwendung entsprechend gebildeter Firmenschlagworte durch andere Unternehmen von einer relativ geringen Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin von Haus aus ausgegangen. Dies erweist sich als rechtsfehlerfrei. Branchenbezogene, in sich sinnfreie Firmenschlagworte, die dem Verkehr in der Art öfter begegnen, entfalten in der Regel nur eine schwache Kennzeichnungskraft (BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 - Gefa/Gewa).
Dieses Maß der Kennzeichnungskraft reicht aber - entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts - zur Begründung der Gefahr kennzeichnungsrechtlicher Verwechslung der beiden gegenüberstehenden Firmenschlagworte "ac-pharma" und "A.C.A.-Pharma" aus. Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es somit auf die an sich berechtigte Rüge der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe nicht abschließend einen weiterreichenden Schutzumfang des Firmenschlagworts der Klägerin verneinen dürfen, ohne den zur Kennzeichnungskraft aufgrund Verkehrsgeltung angetretenen Beweis zu erheben (zur Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft und Schutzumfang vgl. BGHZ 113, 115, 125 - SL).
b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Bezeichnungen "ac-pharma" und "A.C.A.-Pharma" nicht für gegeben erachtet hat, sind nicht rechtsfehlerfrei. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG, die in vollem Umfang revisionsrechtlich nachprüfbar ist (BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib m.w.N.), läßt sich im Streitfall nicht verneinen.
aa) Das Berufungsgericht hat den Schutzumfang zu eng gezogen, wenn es meint, das Firmenschlagwort der Klägerin sei nur gegen identische Benutzung geschützt. Bei der gegebenen Branchenidentität erweist es sich als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Schutz des Firmenschlagworts der Klägerin auf dessen identische Verwendung beschränkt und die Verwechslungsgefahr schon bei geringfügiger Abänderung verneint hat.
Das Berufungsgericht hat nicht genügend berücksichtigt, daß die von ihm festgestellte Branchenidentität erhebliche Bedeutung für die Frage der Verwechslungsgefahr besitzt. Eine Verwechslungsfähigkeit ist um so eher anzunehmen, je näher die beiden Geschäftsbereiche zueinander stehen (BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis; BGHZ 113, 115, 124 - SL).
Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, von maßgebendem Gewicht für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei, daß die Klägerin nur eine Kombination aus zwei Buchstaben, die Beklagten jedoch eine solche aus drei Buchstaben in ihren Firmenbezeichnungen führten, wird den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht gerecht. Ein wesentlicher Grundsatz für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist es, daß es weniger auf Abweichungen der Kennzeichnungen, als auf deren Übereinstimmungen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle). Mit der zahlenmäßigen Gegenüberstellung der in den Firmenschlagworten der Parteien verwendeten Buchstaben verfällt das Berufungsgericht in eine zergliedernde Betrachtungsweise und vernachlässigt den für die Beurteilung der kennzeichnungsrechtlichen Verwechslungsgefahr maßgeblichen Grundsatz, daß die gegenüberstehenden Bezeichnungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat sich auch nicht im gebotenen Maße der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr gewidmet. Da es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr genügt, daß diese für die beiden Bezeichnungen in einer der drei in Betracht kommenden Hinsichten - Klang, Bild, Sinngehalt - zu bejahen ist (BGH - dipa/dib aaO.), hätte das Berufungsgericht nicht so sehr darauf abstellen dürfen, wie die gegenüberstehenden Bezeichnungen schriftbildlich erscheinen.
bb) Die klangliche Verwechslungsgefahr ist im Streitfall zu bejahen. Die Abweichung durch das zweite A im Firmenschlagwort der Beklagten fällt in Anbetracht der Übereinstimmung im übrigen nicht ins Gewicht. Der Wortklang wird durch den Beginn des Wortes gebildet. Der Verkehr schenkt im allgemeinen dem Wortanfang stärkere Beachtung (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 18/74, GRUR 1975, 370, 371 - Protesan). Eine Ausnahme hiervon ist im Streitfall nicht zu erkennen. Nicht nur bei flüchtiger Aussprache verliert das zweite A im Firmenschlagwort der Beklagten an klanglicher Bedeutung. Die verwechslungsfähig übereinstimmende Klangwirkung beruht auch darauf, daß im nachfolgenden Begriff "Pharma" weitere zwei a-Laute folgen, die die Betonung des vorhergehenden mindern.
Die von der Revisionserwiderung aufgegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Firmenschlagworte der Parteien sich im wesentlichen im geschäftlichen Verkehr mit der pharmazeutischen Industrie begegneten, die auf kleine Unterschiede sorgfältig achte, ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in der hier angesprochenen Art ohne Bedeutung. Der Verwechslungsgefahr im klanglichen Sinne unterliegen durchgängig alle Verkehrskreise.
3. Das Unterlassungsverlangen der Klägerin findet seine Grundlage in § 16 Abs. 1 UWG. Die Klägerin begehrt nicht das Verbot jedweder Verwendung des angegriffenen Firmenschlagworts durch die Beklagten, sondern nur dessen Verwendung in Alleinstellung oder in einer Ab- oder Hervorhebung gegenüber den übrigen Firmenbestandteilen. Diese Antragsfassung ist sachgerecht (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 423 - BBC/DDC). Die Beklagten sind der Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 UWG zu Schadensersatz verpflichtet, da sie sich nicht der Erkenntnis hätten verschließen dürfen, daß die Verwendung ihres Firmenschlagworts geeignet ist, Verwechslungen mit dem der Klägerin hervorzurufen. Der Anspruch auf Rechnungslegung dient der Feststellung des noch zu ermittelnden Schadens und ist gemäß § 242 BGB begründet.
III. Nach alledem sind auf die Revision der Klägerin die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.