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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1998, Az.: BVerwG 8 B 22.98

Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionsgrund; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Gründe für die Zulassung einer Revision; Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz; Anforderungen an die Geltendmachung einer Divergenzrüge; Reichweite der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im Vermögensrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 22.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.10.1997 - AZ: 25 A 82.94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 1998
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Golze und Postier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Weder wirft die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (1), noch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer Abweichung von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (2) oder auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler (3).

2

1.

Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf zwei jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt worden, kann im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der beiden tragenden Begründungen eine Frage grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet wird und vorliegt (stRspr, vgl. unter anderem Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 <11>). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil damit begründet, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht zu, weil das Vermögensgesetz gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG nicht für vermögensrechtliche Ansprüche gelte, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt worden seien. Aber auch bei Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes sei ein Rückübertragungsanspruch der Klägerin nicht gegeben; denn es lägen weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a oder b VermG noch des § 1 Abs. 3 VermG vor.

3

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung käme daher - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - nur dann in Betracht, wenn die Streitsache sowohl hinsichtlich der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG als auch hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG oder einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwürfe. Da dies entgegen der Ansicht der Beschwerde jedenfalls hinsichtlich des zweiten Fragenkomplexes nicht der Fall ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob den von der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

4

a)

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen:

Liegt ein Fall des Machtmißbrauchs der unlauteren Machenschaften und/oder der rechtsstaatswidrigen Willkür mit der Folge der Bejahung eines Restitutionsanspruchs aus § 1 Abs. 3 VermG vor, wenn nach erklärtem Willen der damals handelnden DDR-Behörden kein zulässiges Aufbauziel - hier: Errichtung reiner von Anfang an temporär beabsichtigter Provisorien - verfolgt wurde?

5

und

Liegt ein solcher Fall jedenfalls dann vor, wenn weitere Unregelmäßigkeiten und Rechtsfehler im Rahmen der Inanspruchnahme nach Aufbaurecht zusätzlich zu verzeichnen sind?

6

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß die DDR-Behörden mit der Inanspruchnahme des Grundstücks die Errichtung reiner Provisorien verfolgt hätten. Hat aber das vorinstanzliche Gericht Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, nicht festgestellt, so kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).

7

b)

Auch die weitere Frage:

Ist es im Rahmen einer Enteignung nach Aufbaurecht zulässig, die Inanspruchnahme und die Entschädigungsfestsetzung isoliert zu betrachten und im Falle der Annahme, daß im Rahmen beider Vorgänge nur "einfache" Rechtsfehler, jedoch kein Machtmißbrauch zu verzeichnen sei, den Berechtigten eine fehlende Diskriminierung im Sinne von § 1 VermG entgegenzuhalten?

8

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur solche Vorgänge betrifft, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme muß zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben (vgl. unter anderem Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 <85>[BVerwG 27.07.1995 - 7 C 12/94] und vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <90>[BVerwG 26.09.1996 - 7 C 61/94], jeweils m.w.N.). Ob im Einzelfall Rechtsfehler bei der Entschädigungsfestsetzung zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Eigentums an dem Grundstück bezweckt haben können, ist keine allgemein klärungsfähige Frage. Im Hinblick darauf, daß das Entschädigungsverfahren üblicherweise der Inanspruchnahme des Grundstücks und damit dem Entzug des Eigentums zeitlich nachfolgte, wird die Frage allerdings regelmäßig zu verneinen sein. Dies gilt um so mehr, wenn zwischen Inanspruchnahme des Grundstücks und Entschädigungsfestsetzung - wie hier für zwei der streitigen Teilflächen - ein Zeitraum von elf bzw. neun Jahren liegt.

9

c)

Schließlich kann auch die weitere im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG von der Beschwerde aufgeworfene Frage:

Kann im Rahmen der Prüfung eines Restitutionsanspruchs aus § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG bei Festsetzung der Entschädigung zeitlich vor den diskriminierenden Vorgaben des Ministerrats ohne weiteres von einer fehlenden Diskriminierung ausgegangen werden oder bedarf es insoweit gleichwohl einer tatrichterlichen Sachverhaltsaufklärung und Würdigung?

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nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bereits entschieden, daß die Beschlüsse des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 zwar typische Beispiele für Anweisungen sind, die für Eigentümer mit Wohnsitz außerhalb der DDR ungünstigere Entschädigungsregelungen vorsahen, daß aber der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG nicht auf diese Fallgruppe beschränkt ist. Behörden und Gerichte sind daher bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verpflichtet zu ermitteln, ob eine Enteignungsentschädigung auf der Grundlage diskriminierender interner Anweisungen niedriger als für DDR-Bürger üblich festgesetzt wurde (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 51.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 61 S. 175 <176 f.>). Davon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung erkennbar aus, verneint aber das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte. Das wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

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2.

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Divergenz zu den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 <5> und vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14 S. 4 <6>). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

12

a)

Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 344) liegt schon deshalb nicht vor, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil den von der Beschwerde (S. 46 der Beschwerdebegründung - Bl. 211 der Streitakte) angeführten Rechtssatz:

Jede im Zusammenhang mit der Behebung von Kriegsschäden an Grundstücken erfolgte Maßnahme beinhaltet die Verfolgung eines zulässigen Aufbauziels.

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nicht enthält.

14

b)

Das Verwaltungsgericht hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung (S. 47 - Bl. 212 der Streitakte) auch nicht den Rechtssatz aufgestellt:

Hypothetische Kausalverläufe sind im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Enteignung zu berücksichtigen.

15

Ein solcher Rechtssatz liegt der angefochtenen Entscheidung auch nicht unausgesprochen zugrunde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - (Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3 S. 2 <4>) ausgeführt hat, daß der Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes der Berücksichtigung hypothetischer Geschehensabläufe grundsätzlich entgegenstehe, ging es darum, daß ein ohne die Enteignung voraussichtlich eingetretenes Ereignis zur Begründung des Restitutionsanspruchs nicht ausreicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht auf ein solches hypothetisches Ereignis gestützt. Vielmehr hat es die Frage, ob das angeführte Vorhaben (Errichtung eines Pavillons) von Anfang an nur vorgeschoben war, mit der Erwägung verneint, das - unterstellt - statt dessen wirklich verfolgte Vorhaben (Errichtung eines Appartementhauses) hätte unschwer im Wege der Enteignung des Grundstücks nach der Aufbauverordnung verwirklicht werden können, so daß es der Beschaffung des Grundstücks in manipulativer Weise nicht bedurft hätte. Die angefochtene Entscheidung ist daher auch nicht stillschweigend in Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einen hypothetischen Geschehensablauf gestützt worden. Es bedarf daher auch keiner Klärung, ob bei einer solchen stillschweigenden Abweichung lediglich eine für die Divergenzrüge unrichtige Anwendung bzw. ein Übersehen der Rechtsfrage anzunehmen wäre oder ob wirklich eine Divergenz vorläge.

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3.

Die von der Beschwerde weiter angeführte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Eine erfolgreiche Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, setzt unter anderem die Darlegung voraus, warum in der letzten mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt und warum sich trotz fehlender Anregung durch die Beteiligten dem Tatsachengericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Trotz der dem Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann im Vermögensrecht nicht erwartet werden, daß das Gericht von sich aus und ohne nähere Anhaltspunkte in Archiven allgemein nach Unterlagen forscht, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Streitgegenstand gegebenenfalls von Bedeutung sein könnten. Das gleiche gilt für Nachforschungen bei Behörden, bei denen unter Umständen im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Grundstück Unterlagen entstanden und möglicherweise noch vorhanden sein könnten. Selbst die Klägerin hatte - wie die Beschwerde einräumt (S. 20 f. der Beschwerdebegründung - Bl. 185 f. der Streitakte) - bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die von den DDR-Behörden geplanten Vorhaben auf den in Anspruch genommenen Grundstücksflächen von Anfang an nur Provisorien darstellen sollten. Soweit es in der der Beschwerdebegründung beigefügten "Versicherung an Eides Statt" heißt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, daß es weitere von der Behörde nicht ermittelte Unterlagen geben müsse und daß die Klägerin insoweit einen Auftrag zur Aktenrecherche gegeben habe, die aber noch nicht abgeschlossen sei, vermögen diese nicht näher substantiierten Hinweise ebenfalls eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung von Amts wegen nicht zu begründen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe auf dem bisherigen (unvollständigen) Sachverhalt nicht in der Sache entscheiden dürfen, ist einzuwenden, daß eine sachgerechte Prozeßführung zumindest unter Hinweis auf einen hinreichend substantiierten Rechercheauftrag die Vertagung der Verhandlung angestrebt hätte. Ein solcher Antrag läßt sich aber der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet. Unter diesen Umständen mußte die Klägerin daher davon ausgehen, daß das Verwaltungsgericht abschließend entscheiden werde. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. unter anderem Beschluß vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 <9> m.w.N.).

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Etwaige Aufklärungsmängel im Zusammenhang mit den Voraussetzungen eines Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG sind unter diesen Umständen jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 Million DM festgesetzt.

Krauß
Golze
Postier