Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1990, Az.: BVerwG 7 B 160.90
Gestaltungsvorschriften einer Friedhofsordnung im Fall der Prüfung der Zulässigkeit einer Grabeinfassung aus Stein; Grenzen der Einschränkung des Gestaltungsrechts des Nutzungsberechtigten an einer Grabstätte durch den Friedhofszweck; Begriff der "gestaltungsfreien" Friedhofsfläche unter dem Aspekt eines Monopolfriedhofs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 160.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 18.08.1988 - AZ: 1 VG A 6/87
- OVG Niedersachsen - 27.07.1990 - AZ: 8 OVG A 57/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- KirchE 28, 372 - 375
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt als Nutzungsberechtigter an einer Familiengrabstätte auf dem Friedhof der beklagten Kirchengemeinde die Genehmigung, die Grabstelle mit einer grauen Graniteinfassung versehen zu dürfen. Die Beklagte verweigerte die Erteilung der Genehmigung unter Hinweis auf die für den betreffenden Friedhofsteil geltenden Gestaltungsrichtlinien. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers ab; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung hiergegen zurück. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet, muß erfolglos bleiben.
1.
Das Beschwerdevorbringen wirft keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts auf, zu deren Klärung das Revisionsverfahren zuzulassen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde sieht durch die Weigerung der beklagten Kirchengemeinde, dem Kläger die begehrte Graniteinfassung seiner Familiengrabstätte zu genehmigen, dessen in Art. 2 Abs. 1 GG begründetes Recht verletzt, das Grabmal im Rahmen des Anstaltszwecks einer würdigen Totenbestattung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die 1947 beim Erwerb der Grabstätte geltende Friedhofsordnung habe eine Graniteinfassung nicht zugelassen, aber auch keine Möglichkeit geboten, auf einen anderen "gestaltungsfreien" Teil des Friedhofs auszuweichen. Die derzeit geltende Friedhofsordnung sehe zwar "gestaltungsfreie" Friedhofsflächen vor. Auf den Erwerb einer Grabstelle im "gestaltungsfreien" Friedhofsteil könne der Kläger jedoch heute nicht mehr verwiesen werden, nachdem bei Erlaß der geltenden Friedhofsordnung Familienangehörige in der Grabstätte bereits beigesetzt gewesen seien.
Mit diesem Vortrag beruft sich die Beschwerde auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grenzen, die ein Friedhofsträger bei der Regelung der Grabmalgestaltung im Rahmen der Friedhofsordnung einzuhalten hat. Er darf das Recht des Grabstellenberechtigten zur Grabmalgestaltung nur soweit beschränken, als dies der Verwirklichung des Friedhofszwecks dient, der auf eine würdige, die Totenandacht nicht störende Grabgestaltung zielt. Strengere Gestaltungsanforderungen als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks erforderlich sind - etwa um, wie hier, dem Friedhof einen parkartigen Charakter zu verleihen - sind dem Friedhofsträger auf Monopolfriedhöfen verwehrt, sofern er nicht eine "gestaltungsfreie" Friedhofsfläche vorsieht, wo auch eine von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabmalgestaltung zulässig ist (vgl. BVerwGE 17, 119 <120 f.>[BVerwG 08.11.1963 - VII C 148/60]). Auf diese Rechtsprechung konnte sich der Kläger indessen nicht mehr berufen, nachdem - so die das Revisionsgericht bindende vorinstanzliche Erkenntnis - die Beklagte in den die Friedhofsordnung ergänzenden Gestaltungsrichtlinien verbindlich "gestaltungsfreie" Friedhofsflächen ausgewiesen hatte. Dies ist rechtlich nicht ernstlich zweifelhaft und rechtfertigt daher nicht die Zulassung einer - der vertieften rechtlichen Überprüfung vorbehaltenen - Revision. Daran ändert auch der von der Beschwerde angeführte Umstand nichts, daß in der Grabstätte des Klägers bereits vor der Ausweisung "gestaltungsfreier" Friedhofsflächen Beisetzungen vorgenommen worden sind. Es lag in der Hand des Klägers oder seiner etwaigen Rechtsvorgänger, anläßlich solcher Beisetzungen von seinem aus der Handlungsfreiheit rührenden Recht darauf Gebrauch zu machen, daß eine von den Gestaltungsrichtlinien der Friedhofsordnung abweichende Grabsteineinfassung genehmigt wird. Diese der Friedhofsordnung innewohnende Wirkungsschwäche ist mit der Ausweisung "gestaltungsfreier" Friedhofsflächen entfallen; eine die Inhaber der Nutzungsrechte und damit auch den Kläger bindende Beschränkung der Grabmalausgestaltung liegt nunmehr vor. Der Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gibt im übrigen dem Begehren des Klägers schon deshalb keine Rechtsgrundlage, weil ein etwaiges Vertrauen darauf, daß die Beklagte als Friedhofsträger einen rechtlichen Mangel ihrer Friedhofsordnung nicht beheben werde, grundsätzlich nicht schutzwürdig ist.
2.
Soweit die Beschwerde "ein Abweichen des Oberverwaltungsgerichts von den Rechtsgedanken des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.1963 VII C 69.63" geltend macht, genügt sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist eine die Revision eröffnende Divergenz nur dann, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Zum einen ist der von der Beschwerde dem Senatsurteil vom 8. November 1963 zugeschriebene Rechtssatz,
"daß ein nach Errichtung einer Grabstelle ergangenes Verbot, in einem bestimmten Friedhofsteil Grabsteine aufzustellen, nicht für Grabstellen gilt, die zwar vor Erlaß der entsprechenden Satzung belegt worden sind, auf denen aber bis zum Erlaß der Satzung Grabsteine noch nicht errichtet worden waren",
diesem Senatsurteil so nicht zu entnehmen. Das Senatsurteil gibt jene rechtliche Beurteilung nämlich nur - und zwar im Zusammenhang mit der Würdigung einer Aufklärungsrüge - als eine nicht gegen Bundesrecht verstoßende, irrevisible Rechtsanwendung der Vorinstanz wieder. Zum anderen geht es vorliegend nicht um eine erst nach dem Erwerb und der Belegung einer Grabstelle erlassene Gestaltungsbeschränkung, sondern um die anders lautende Frage, ob eine bereits bestehende, zunächst aber unzulässige Beschränkung dem Grabstelleninhaber gegenüber durch die Ausweisung "gestaltungsfreier" Friedhofsflächen nachträglich wirksam wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Entwurf eines Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NVwZ 1989, 1041 <1046>).
Seebass
Dr. Bardenhewer