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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1995, Az.: BVerwG 6 B 81.94

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Anforderungen an die Darlegung des Abweichens von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Revisionszulassungsgrund; Anforderungen an die Darlegung des Beruhens des Urteils auf einem Verfahrensmangel; Begründung der Divergenz mit der tatrichterlichen Heranziehung eines erst nach dem Prüfungstermin erschienenen Lehrbuchs zu Beweiszwecken; Anforderungen an die Darlegung der Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes; Aufklärungsrüge als Mittel zur Nachholung von Versäumnissen eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz; Möglichkeit der Klärung medizinischer Fragen ohne Beweisaufnahme durch das Gericht; Erfordernis zur Überprüfung der Antworten eines Prüflings durch Sachverständigenbeweis; Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 81.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 01.07.1994 - AZ: 3 L 192/93

Fundstelle

  • SGb 1996, 273-274 (amtl. Leitsatz)

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Albers und die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1994 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich im Ausgangsverfahren gegen die Entscheidung des beklagten Landesamts für Gesundheitsberufe Schleswig-Holstein, er habe den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 1992, die als Prüfung nach dem Antwort-Wahlverfahren abgehalten wird, nicht bestanden. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wendet, hat - ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unterstellt - keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Abweichens von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie des Beruhens des Urteils auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben sind.

2

1.

Die mit der Beschwerde behauptete Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 59, 79) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Es fehlt bereits an der substantiierten Darlegung, in welcher Weise das Oberverwaltungsgericht von dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und in der Beschwerdebegründung wiedergebenen Rechtssatz abweicht. Da sich das Oberverwaltungsgericht auf eben diesen Rechtssatz positiv bezieht (vgl. S. 7 des Urteils), liegt eine Divergenz in diesem Punkt fern. In Wirklichkeit rügt die Beschwerde hier einen Fehler der Rechtsanwendung im Einzelfall. Denn sie begründet die vermeintliche Abweichung mit der tatrichterlichen Heranziehung eines erst nach dem Prüfungstermin erschienenen Lehrbuchs zu Beweiszwecken. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung aber könnte allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision zur Prüfung gestellt werden; in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dies nicht zulässig.

3

2.

Mit der Beschwerde ist auch nicht in der nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt worden, daß das Berufungsgericht gegen seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hätte. Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 <169 f.>[BVerwG 16.12.1977 - 7 C 59/74]). Zum anderen muß entweder dargelegt werden, daß bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder daß sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223>[BVerwG 23.05.1986 - 8 C 10/84]). Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügt ein lediglich schriftsätzlich und zumal nur in der ersten Instanz angekündigter Beweisantrag den letztgenannten Anforderungen nicht. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergeben auch nicht, daß sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu den Fragen 40 und 146 hätte aufdrängen müssen, nachdem die den Urteilsgründen zu entnehmende, sehr ausführliche Literaturanalyse zu diesen Fragen einschließlich der Berücksichtigung sonstiger bei den Akten befindlicher Stellungnahmen dem Oberverwaltungsgericht die notwendige Überzeugung von den richtigen Antworten zu diesen Fragen vermittelt hatte.

4

3.

Dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht entnommen werden, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob das Gericht sich in Verfahren, die sich auf berufseröffnende Prüfungen beziehen, medizinische Fragen "ohne Beweisaufnahme" klären dürfe, nämlich ohne sich die entscheidungserheblichen Sachverhalte durch einen Sachverständigen erläutern zu lassen.

5

Eine weiterführende, der höchstrichterlichen Klärung bedürftige Frage ist damit nicht substantiiert dargelegt. Bereits der in der Beschwerdebegründung angeführten Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 59, 79) kann entnommen werden und ist deshalb auch nicht mehr klärungsbedürftig, daß die erforderliche Kontrolle von möglicherweise zu Unrecht als falsch bewerteten Antworten eines Prüflings nur "erforderlichenfalls" und nicht stets mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmen ist. Dies bedeutet, daß dem Gericht bei der Rechtsanwendung im Einzelfall auch alle anderen geeigneten Beweismittel offenstehen, um sich die notwendige Überzeugung von der Korrektheit der Prüfungsbewertung zu verschaffen, so daß es auch, wie hier geschehen, zu diesen Zwecken herangezogene Lehrbücher urkundsbeweislich verwerten darf. Notwendige, wenn auch nicht immer hinreichende Voraussetzung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung wäre und hätte deshalb mit der Beschwerde dargelegt werden müssen, daß ein Gericht in einem solchen Fall sich die erforderliche Sachkunde nie durch andere Beweismittel, sondern stets nur durch Sachverständigenbeweis verschaffen könnte. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt liegt eine solche Annahme allerdings völlig fern.

6

4.

Aus den genannten Gründen, aus denen sich ergibt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

7

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Feststellung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.

Niehues
Albers
Eckertz-Höfer