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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1963, Az.: 1 StR 265/62

Berücksichtigung der Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben bei der Frage der Zuständigkeit; Gesetzliche Voraussetzungen für eine Verbindung; Praktische Vorwegnahme des Prozessergebnisses durch eine verfahrenstechnische Maßnahme; Unterschiedliche Beweiswürdigung von Zeugenaussage und Beschuldigtenaussage; Weite Auslegung des Begriffs "Tat" im Sinne des § 60 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO); Vereidigung eines tatverdächtigen Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1963
Aktenzeichen
1 StR 265/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 23.01.1962

Fundstellen

  • BGHSt 18, 238 - 241
  • MDR 1963, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 869-870 (Volltext mit amtl. LS) "Beweiswert einer Aussage"

Verfahrensgegenstand

Kuppelei u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verbindung zusammenhängender (oder Trennung verbundener) Strafsachen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie wird nicht dadurch unzulässig, daß Auskunftspersonen, die sonst als Zeugen gehört werden müßten, infolge der Verbindung zu Mitbeschuldigten werden.

  2. 2.

    Der Beweiswert einer Aussage hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sich die Auskunftsperson als Zeuge oder als (Mit) Angeklagter äußert.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittels zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Regensburg.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. K. wegen fortgesetzter Kuppelei und die Angeklagte Berger wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen haben die Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

2

1.)

Die Revisionen meinen, die Strafkammer habe zu Unrecht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dem Fall besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG beigemessen und ihre Zuständigkeit angenommen statt das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Dieser Angriff dringt nicht durch. Die Zuständigkeitsregelung der §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BVerfGE 9, 223; BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918). Die Strafkammer durfte bei der Bemessung der Bedeutung der Sache die Stellung des Angeklagten Dr. K. im öffentlichen Leben berücksichtigen. Sie hat dadurch, daß sie das Hauptverfahren nicht vor dem Schöffengericht, sondern vor sich selbst eröffnet hat, das ihr in § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeräumte Ermessen nicht rechtlich fehlerhaft ausgeübt. Auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit nicht überschritten. Darin, daß an seiner Stelle ein Gericht niederer Ordnung hätte entscheiden müssen, wie die Revisionen meinen, kann ein Verstoß gegen § 338 Nr. 4 StPO nicht gefunden werden (vgl. § 269 StPO; BVerfGE 9, 223, 230 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; BGHSt 9, 367, 368) [BGH 04.10.1956 - 4 StR 294/56]. Das gilt auch dann, wenn wie hier infolge der Verhandlung und Entscheidung durch ein höheres Gericht den Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung steht; denn sie haben keinen Anspruch darauf, daß die gegen sie erhobenen Beschuldigungen auch in tatsächlicher Hinsicht mehrmals geprüft werden (BVerfGE 4, 74, 94 f. 4, 387, 411;  6, 7, 12 [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 205/56];  9, 223, 230) [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58].

3

2.)

Einen weiteren Angriff leiten die Revisionen daraus her, daß das Landgericht die beiden von der Staatsanwaltschaft durch gemeinsame Anklage verbundenen Strafsachen gegen die Beschwerdeführer entgegen deren Antrag bei der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht getrennt und nach einer später wegen Erkrankung der Angeklagten B. vorgenommenen vorübergehenden Trennung wieder verbunden hat. Die Beanstandung ist unbegründet. Zwischen den beiden Strafsachen besteht ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO; denn die Angeklagte B. ist der persönlichen Begünstigung des Angeklagten Dr. K. beschuldigt worden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 StPO kommt es auf die tatsächliche Annahme an, die den Beschuldigungen bei Erhebung der Anklage und bei Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt und nicht auf die Feststellungen, die als Ergebnis des durchgeführten Hauptverfahrens getroffen worden sind. Das übersehen die Revisionen, die - überdies entgegen den Feststellungen des Urteils (UA 89, 90) - geltend machen, Frau B. habe keine strafbare Begünstigung begangen, da sie u.U. durch ihre unwahre Aussage sich selbst einer Bestrafung, die sie vielleicht irrtümlich für möglich gehalten habe, habe entziehen wollen. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gegeben waren, stand die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer. Ein die Revision rechtfertigender Verfahrensverstoß könnte darin nur gefunden werden, wenn das Landgericht bei der Verbindung der beiden Strafsachen in anderer Weise einen Verfahrensfehler begangen (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22) oder sein Ermessen mißbraucht hätte (Dünnebier in Loewe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. §§ 2 bis 4 Anm. VI). Solch ein Mangel liegt hier nicht vor. Die Aufklärungspflicht (BGH Urteile vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53; S. 13 - und vom 17. Mai 1955 - 5 StR 350/54; S. 5) hat die Strafkammer nicht verletzt. Sie hat jeden der Beschwerdeführer zwar nicht als Zeugen, aber als Mitangeklagten zu den gegen den anderen erhobenen Vorwürfen gehört und die Einlassungen beider bei der umfassenden, sorgfältigen und vorsichtigen Beweiswürdigung herangezogen und berücksichtigt. Ein Ermessensmißbrauch kann in der Verbindung der beiden Sachen nicht gefunden werden; das Landgericht hat sich bei dieser Entscheidung von den Gründen leiten lassen, die es in dem eine Trennung ablehnenden Beschluß vom 17. Juli 1961 dargelegt hat. Die Verbindung der beiden Strafsachen sollte es ermöglichen, sie in einem Verfahren zu erledigen und einander widersprechende Entscheidungen auszuschließen. Das sind sachliche und zutreffende Erwägungen. Daß dadurch Frau B. nur eine Tatsacheninstanz geblieben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn kein Angeklagter hat, wie schon erörtert worden ist, ein Recht auf eine mehrmalige tatsächliche Prüfung der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen.

4

Zu Unrecht meinen die Revisionen und das Rechtsgutachten des Professors Dr. Maurach, auf das sie sich berufen, die Verbindung der beiden Strafsachen sei unzulässig gewesen, weil die Strafkammer dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen habe, daß die beiden als Mitangeklagten gehörten Beschwerdeführer einander als Zeugen entlasteten, und weil sie so durch eine verfahrenstechnische Maßnahme praktisch das Prozeßergebnis vorwegbestimmt habe. Daß dieser Gedankengang rechtlich fehlerhaft ist, ergibt schon folgende Überlegung: Nach § 3 StPO besteht einer der beiden Gründe, die einen "Zusammenhang" im Sinne dieser Vorschriften herstellen und damit die Verbindung getrennter Vorfahren ermöglichen, gerade darin, daß bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. Daß also mehrere Personen in dem dargelegten Sinne als Teilnehmer an derselben strafbaren Handlung beschuldigt werden, ist gesetzliche Voraussetzung; die notwendige Folge der vom Gesetz für zulässig erklärten Verbindung der getrennten Verfahren ist es, daß die mehreren Teilnehmer nach der Verbindung zueinander im Verhältnis von Mitangeklagten stehen und nicht mehr im Verhältnis eines angeklagten Teilnehmers zu tatmitbeteiligten Zeugen. Was nach dem Gesetz Voraussetzung und notwendige Folge einer verfahrensrechtlichen Maßnahme ist, kann nicht als Grund gegen die Zulässigkeit der Anordnung im einzelnen Falle angeführt werden. Das wäre widersinnig. Die Unzulässigkeit könnte vielmehr allenfalls aus besonderen Umständen hergeleitet werden, die dem einzelnen Falle eigentümlich sind und nichts mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Verbindung getrennter Verfahren und ihren notwendigen Folgen zu tun haben. Solche Besonderheiten machen die Revisionen nicht geltend. Als eine solche Besonderheit kann insbesondere nicht anerkannt werden, daß die beiden Mitangeklagten bestrebt waren, sich gegenseitig zu entlasten. Die Zulässigkeit der Verbindung getrennter Verfahren kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich die mehreren Beteiligten gegenseitig belasten oder entlasten. Denn ob das eine oder das andere zutrifft, zeigt sich erst deutlich in der Hauptverhandlung. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer verfahrensrechtlichen Maßnahme kann aber nicht vom Eintritt eines zukünftigen Ungewissen Ereignisses abhängig gemacht werden. Im übrigen läßt die Auffassung der Revisionen außer Acht, daß das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht durch förmliche Regeln gebunden, sondern frei ist (§ 261 StPO), dabei die Einlassungen der Angeklagten in gleicher Weise wie alle erhobenen Beweise auf ihren wirklichen Beweiswert prüft und sie danach abwägt. Den tatsächlichen Beweiswert von Aussagen bestimmen nicht die verfahrensrechtliche Stellung der Auskunftspersonen - hier der beiden Angeklagten und Frau. Illmann -, sondern deren persönlicher Gesamteindruck, die Art und Weise ihrer Bekundung, die innere Wahrscheinlichkeit ihrer Schilderung und zahlreiche andere Umstände, die vollständig aufzuzählen nicht möglich ist. Wie wenig die förmliche Rolle einer Auskunftsperson im Verfahren für die Beurteilung der Aussage bedeutet, zeigt auch § 60 Nr. 3 StPO, der die Vereidigung eines Zeugen verbietet, der der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, sowie das sachlichrechtliche Gegenstück dazu § 157 StGB. Der Senat hat schon in anderem Zusammenhange dargelegt, daß dieser Regelung der Gedanke zugrunde liegt, daß die - förmliche - Zeugenaussage in der sachlichen Bewertung der Aussage eines Beschuldigten weitgehend angenähert ist (BGHSt 17, 128, 134) [BGH 19.02.1960 - 1 StR 609/59]. Wären die Verfahren gegen die beiden Beschwerdeführer nicht verbunden worden und hätte das Gericht jeweils den anderen als Zeugen gehört, hätte es ihn nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen müssen. In der sachlichen Bewertung seiner Aussage hätte sich dadurch für das Gericht nichts geändert.

5

3.)

Sodann machen beide Revisionen geltend, die Strafkammer sei falsch besetzt gewesen, weil das von dem Angeklagten Dr. K. gegen Landgerichtsrat Dr. Kö. angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht für unbegründet erklärt worden sei und dieser Richter bei dem Erlaß des Urteils mitgewirkt habe. Die Rüge, die nur der Beschwerdeführer Dr. Kapfinger erheben kann, ist im Ergebnis unbegründet. Die von dem abgelehnten Richter in dem Gespräch mit dem Leiter und dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft geäußerte Meinung, es sei angezeigt, beide Beschuldigten gemeinsam anzuklagen, war sachgerecht. Es erübrigt sich aber, auf den Angriff naher einzugehen, weil der Senat das Urteil aus einem anderen Grund aufheben muß und es für zweckmäßig hält, die Sache zu der neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

6

4.)

Beide Revisionen rügen mit Recht, daß Frau I. wegen des Verdachts, sich in strafbarer Weise an den Taten der Angeklagten beteiligt zu haben, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau I. verdächtig ist, durch ihre Handlungen selbst eine Kuppelei begangen oder Dr. K. bei dessen Kuppelei als solcher geholfen zu haben.

8

Der Begriff der "Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet," im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist weit auszulegen. Die Verfahrensvorschrift versteht darunter den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklicht wurde, ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um eine oder mehrere Taten im Sinne des sachlichen Strafrechts (§§ 73, 74 StGB) handelt (BGHSt 1, 360, 363 f [BGH 07.06.1951 - 3 StR 299/51];  4, 255, 260 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53];  4, 368, 371 [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53];  6, 382, 383 [BGH 19.10.1954 - 2 StR 651/53];  10, 65) [BGH 08.01.1957 - 5 StR 378/56].

9

Der Angeklagte Dr. K. beging nach der Annahme der Strafkammer eigennützige Kuppelei, Vergehen nach § 180 Abs. 1 StGB. Die Verkupplungshandlung hat das Landgericht darin gesehen, daß er sein Schlafzimmer für die unzüchtigen Betätigungen der Frau I. und der Frau B. zur Verfügung stellte. Beide Frauen verübten darin die ihnen angesonnenen Schamlosigkeiten. Bei diesem Sachverhalt war die Kuppelei des Beschwerdeführers Dr. K. erst in dem Augenblick beendet, als Frau I. und Frau B. auf - hörten, miteinander Unzucht zu treiben. Während die beiden Frauen das noch taten, vollzog der verheiratete Dr. K. mit der damals ebenfalls noch verheirateten Frau Illmann in beiden Füllen den Geschlechtsverkehr. Beide brachen dadurch ihre Ehen. Zugleich steigerte Frau I. durch ihre unzüchtigen Handlungen an Frau B. deren geschlechtliche Erregung und Bereitschaft, mit dem nun von jener ersten Partnerin ablassenden Dr. K. den ehebrecherischen Beischlaf auszuüben. Im ersten Fall unterstützte Frau Illmann, als die Kuppelei Dr. K. noch nicht beendet war und sie noch mit ihm ehebrecherisch verkehrte, außerdem dessen unmittelbar darauf mit Frau B. begangenen Ehebruch. Den zur Begehung der Kuppelei erforderlichen erstrebten Eigennutz des Angeklagten Dr. K. hat die Strafkammer darin gefunden, daß er durch den Anblick der nackten, Unzucht treibenden Frauen geschlechtliche Anregung und gesteigerten Geschlechtsgenuß bei dem ehebrecherischen Verkehr mit ihnen suchte.

10

Danach sind Dr. K. Kuppelei, Frau I. Ehebruch mit ihm und ihre Beihilfe zu dessen weiterem Ehebruch mit Frau B. tatsächlich und rechtlich dergestalt miteinander verbunden, daß sie einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit eine "Tat" im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bilden.

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Durch ihre Beteiligung an den Ehebrüchen des Angeklagten Dr. K. hat Frau Illmann in derselben - ehebrecherischen - Richtung wie er und in strafbarer Weise an dem Vorgang mitgewirkt, der den Gegenstand der Untersuchung bildet. Nach § 60 Nr. 3 StPO hätte sie daher nicht vereidigt werden dürfen. Daß das Verhalten des Angeklagten Dr. K. nur unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei untersucht wurde und daß seine Ehebrüche und die Beteiligung der Zeugin daran aus verfahrensrechtlichen Gründen gar nicht verfolgt werden konnten, steht den Vereidigungsverbot nicht entgegen (RGSt 64, 377; BGHSt 4, 130, 131) [BGH 23.04.1953 - 4 StR 635/52].

12

Das Verbot erstreckte sich nicht nur auf die Bekundungen der Zeugin über das Verhalten des Angeklagten Dr. K. sondern auch auf ihre Aussage über Frau B. Tun bei den verschiedenen Treffen der drei Personen. Die einzelnen Begebenheiten bei diesen Zusammenkünften bilden nach Ort, Zeit, Aufeinanderfolge und Hergang ein einheitliches geschichtliches Geschehen, aus dem nicht Ausschnitte herausgelöst werden können, ohne daß das Verständnis sowohl für die Teile als auch für das Ganze beeinträchtigt würde (BGH Urt. v. 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59; auszugsweise mitgeteilt in NJW 1963, 142, 144).

13

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat die Feststellungen hauptsächlich auf Grund der Bekundungen Frau I. getroffen, die es nach eingehender Prüfung "in ihren Kernpunkten als zuverlässig und glaubwürdig" angesehen hat (UA 56). Es hat bei der gründlichen und ausgewogenen Prüfung des Beweiswertes und des Wahrheitsgehaltes der Schilderung der Zeugin zwar nicht erwähnt, daß deren Eid in irgendeiner Form dazu beigetragen habe, daß ihre Darstellung im wesentlichen geglaubt werden konnte. Gleichwohl muß davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer die beeidigte Aussage auch als solche gewertet hat; denn der Vorsitzende hat in der Haupt Verhandlung den Beteiligten nicht bekannt gegeben, daß das Landgericht Frau I. Bekundungen als uneidliche ansehen wolle, und die Urteilsgründe besagen nicht, daß das geschehen sei, was allein auch nicht einmal genügt hätte (BGHSt 4, 130).

14

Wegen der unzulässigen Vereidigung von Frau I. muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in den ersten Rechtszug zurückverwiesen werden. Ob die Strafkammer auch durch die Vereidigung des Kaufmanns S., der Sprechstundenhilfe St. und insbesondere der Ehefrau We. gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen hat, und ob ihr obendrei noch andere Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann dahingestellt bleiben. Der nun mit der Sache befaßte Tatrichter muß ohnehin auf Grund der neuen Hauptverhandlung selbständig prüfen, ob einer der Zeugen der Begünstigung verdächtig ist und deshalb unbeeidigt bleiben muß.

15

Dem Antrag der Revisionen, die Sache an ein Schöffengericht zurückzuverweisen, kann der Senat nicht entsprechen. Schon die Schwierigkeit der Beweiswürdigung allein gibt dem Fall eine besondere Bedeutung, derentwegen die neue Verhandlung und Entscheidung wieder einer Strafkammer zu übertragen ist. Die Besonderheiten der Sache lassen es aber angebracht erscheinen, sie nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein Landgericht zurückzuverweisen, das noch nicht mit ihr befaßt gewesen ist.

16

Die neue Verhandlung gibt den Beschwerdeführern Gelegenheit, die weitere Aufklärung zu beantragen, die sie nach ihren Revisionen bisher vermissen.

Dr. Geier
Seibert
Hübner
Fischer
Mai