Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1955, Az.: 5 StR 350/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 350/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 11.05.1953
Verfahrensgegenstand
Wirtschaftsstraftat
In dem Strafverfahren hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Mai 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Wilhelm S. und L. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Mai 1953, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Im Februar 1952 kaufte der Westberliner Apotheker Heinz M., ein früherer Mitangeklagter, von der offenen Handelsgesellschaft R. & Co in B. 8 t Blei zum Preise von 1,80 DMWest je Kilogramm. Er schloß das Geschäft fernmündlich mit der Ehefrau des Angeklagten S. ab, der Mitgesellschafter von R. & Co ist. Das Blei lagerte für diese Handelsgesellschaft bei den T. Hüttenwerken in B. Der Angeklagte L. ein leitender Angestellter dieser Werke, ließ es auf Veranlassung der Frau S. herausgeben, als der Käufer M. und der Kraftfahrer E. es abholen wollten. Diese schafften es mit dem Kraftfahrzeug ohne behördliche Genehmigung in den Sowjetsektor von Berlin. M. hatte dort einen Abnehmer Sc.
Wie das Landgericht feststellt, hatte Frau S. das fernmündliche Kaufangebot M.s zunächst mit ihrem Ehemann, dem Angeklagten S. und dem Angeklagten L. besprochen. Dabei hatte man sich zu dem Geschäft entschlossen, weil M. Westerliner war. Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß die Eheleute S. "den Verkauf der 8 t Barrenblei zum mindesten mit bedingtem Vorsatz unter Inkaufnahme ihrer ungenehmigten Entfernung in den Sowjetsektor vornahmen". Auch den Angeklagten L. hält es "in demselben Sinne für überführt". Es nimmt eine gemeinschaftliche Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Nr. 1 (d) und Nr. 2 (B) der Berliner Devisenverordnung an und bewertet sie als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes (alter Fassung). Es verurteilt den Angeklagten S. zu drei Monaten, den Angeklagten L. zu vier Monaten Gefängnis und verhängt gegen jeden eine Geldstrafe von 1.000 DMWest.
Nachträglich ist das Verfahren gegen den Angeklagten S. nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt worden. Er hat jedoch rechtzeitig die Durchführung des Verfahrens nach § 17 StFG 1954 beantragt.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.
I.
Beide Beschwerdeführer machen mehrere Verfahrensrügen geltend.
1.)
Diese stützen sich zunächst mit Recht auf folgende Vorgänge.
Der Mitangeklagte Heinz M. war zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Das Landgericht trennte das Verfahren gegen ihn ab. Im Laufe der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten S. den "Beweisantrag", das Verfahren gegen die Eheleute S. ebenfalls abzutrennen und zusammen mit dem Verfahren gegen M. durchzuführen. Zur Begründung wies er unter anderem darauf hin, daß M. im Vorverfahren erklärt hatte, er habe gegenüber Frau S. klar zum Ausdruck gebracht, er wolle das Blei an "eine Westberliner Firma" weiterverkaufen. In der Begründung des Antrages hieß es weiter, der "Angeklagte" M. werde "dies auf Vorhalt bestätigen müssen".
Der Verteidiger des Angeklagten L. bat hierauf, "im Falle der Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagten S. auch das Verfahren gegen die von ihm vertretenen Angeklagten L. und Br. abzutrennen".
Durch Beschluß des Landgerichts wurde "der Beweisantrag." zurückgewiesen, weil die zu beweisenden Tatsachen in dem Verfahren gegen die Angeklagten ohne Bedeutung seien.
a)
Die Revision des Angeklagten S. sieht hierin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) und außerdem eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.
aa)
Mit der Berufung auf § 338 Nr. 8 StPO soll die rechtlich fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht werden. Denn als solcher wird der Antrag, den der Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellt hatte, auch in der Revisionsbegründung bezeichnet.
Er wäre allerdings kein Beweisantrag gewesen, wenn er nur so zu verstehen war, wie er wörtlich lautete. Denn die Bitte, einen Mitangeklagten in dieser Eigenschaft über bestimmte Behauptungen zu hören, ist kein Beweisantrag.
Nachdem aber das Verfahren gegen M. abgetrennt worden war, konnte dieser als Zeuge benannt werden. Das ist zwar nicht ausdrücklich geschehen, kann aber der Sinn des Antrages gewesen sein. Dafür spricht, daß er als Beweisantrag bezeichnet und vom Gericht als solcher behandelt worden ist.
Geht man davon aus, daß ein Beweisantrag vorlag, so hält die Begründung des ablehnenden Beschlusses der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine behauptete Tatsache ist nur dann für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn sie mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht zusammenhängt, oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhanges ungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432 [433]).
Die erste Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht; denn der Zusammenhang liegt auf der Hand. Wieso der behaupteten Äußerung M. keinerlei Einfluß auf die Entscheidung zukommen, also die zweite Voraussetzung erfüllt sein soll, ist nicht einzusehen, zumal jede Begründung dafür fehlt. Sie ist in aller Regel erforderlich, wäre jedenfalls hier nötig gewesen.
bb)
Ein verfahrensrechtlicher Verstoß liegt auch dann vor, wenn man den Antrag deshalb nicht als Beweisantrag ansieht, weil der Verteidiger ausdrücklich gebeten hat, auch das Verfahren gegen die Eheleute S. abzutrennen und es zusammen mit dem Verfahren gegen M. durchzuführen. Daraus könnte geschlossen werden, daß dieser nicht als Zeuge, sondern als Mitangeklagter gehört werden sollte.
In diesem Falle greift die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO durch.
Das Landgericht hatte zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es sich empfahl, beide Verfahren getrennt zu lassen oder sie wieder zu verbinden (BGH NJW 1953, 836). Die Handhabung aller Verfahrensvorschriften steht aber unter dem beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPOüber die Aufklärungspflicht des Gerichtes (BGHSt 1, 94 [96]). Diese nötigte die Strafkammer dazu, M. mindestens als Mitangeklagten darüber zu hören, ob er der Ehefrau S. gesagt hatte, das Blei sei für einen Westberliner Abnehmer bestimmt. Diese Maßnahme müßte sich dem Landgericht aufdrängen. Denn jene Frage konnte für die Feststellung des Vorsatzes der beiden Angeklagten S. bedeutsam sein.
Es mag also unentschieden bleiben, ob M. durch einen förmlichen Beweisantrag als Zeuge benannt worden war oder nicht. In jedem Falle war es ein verfahrensrechtlicher Verstoß, ihn nicht zu hören. Auf diesem Mangel kann die Verurteilung des Angeklagten S. beruhen, zumal das Landgericht die Äußerung, die M. zu Frau S. getan haben soll, in den Urteilsgründen nicht behandelt, sie insbesondere nicht etwa erkennbar als wahr unterstellt.
b)
Auch die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten L. dringt im Ergebnis durch.
aa)
Sie macht allerdings zu Unrecht geltend, durch die Ablehnung des Antrages sei die Verteidigung unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten L. hatte nur gebeten, "im Falle der Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagten S." auch das Verfahren gegen L. abzutrennen. Sein Antrag war also an eine Bedingung geknüpft. Diese ist nicht eingetreten.
Auf die Zurückweisung des Antrages, den der Verteidiger der Eheleute S. für diese gestellt hatte, könnte der Beschwerdeführer sich nur dann berufen, wenn er sich ihm ohne Einschränkung angeschlossen hätte. So kann aber seine Erklärung wegen ihres eindeutigen Wortlautes nicht ausgelegt werden.
bb)
Auch seine Revision enthält jedoch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese ist zwar nicht ausdrücklich erhoben, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Ausführungen, die die Revision zu diesem Punkte macht. Sie ist begründet. Denn auch für sie gilt, was oben über die Aufklärungsrüge des Angeklagten S. gesagt ist; insbesondere kann auch die Verurteilung des Angeklagten L. auf dem Verstoß beruhen.
2.)
Auf die zahlreichen anderen Verfahrensbeschwerden des Angeklagten S. braucht der Senat nicht einzugehen, weil das Urteil schon auf die erste Verfahrens rüge und im übrigen auch aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist.
3.)
Soweit der Angeklagte L. unter Nr. II seiner Revisionsbegründung mehrfach weitere Verletzungen der Aufklärungspflicht geltend macht, sind die Beweismittel, die die Strafkammer nach seiner Auffassung noch hätte benutzen müssen, nicht bestimmt genug bezeichnet. Die Rüge ist daher als Verfahrensbeschwerde unzulässig (BGHSt 2, 168). Zum Teil deckt ihr Inhalt sich jedoch mit der erfolgreichen Sachbeschwerde.
II.
Auch die Sachrügen beider Revisionen sind begründet.
1.)
Art. 1 Nr. 3 (d) der Berliner Devisenverordnung verbietet ungenehmigte Geschäfte über Vermögenswerte, "sofern das Geschäft zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Hauptniederlassung oder Sitz im Gebiet und Personen außerhalb des Gebietes abgeschlossen wird oder sich auf solche Personen bezieht".
a)
Vertragsparteien waren hier die offene Handelsgesellschaft R. & Go, der der Angeklagte S. angehörte, und der Apotheker M. Beide hatten ihren Sitz in Westberlin. Nach der Annahme des Landgerichts nahm Saier billigend in Kauf, M. habe für das Blei irgendeinen Abnehmer im sowjetischen Sektor und werde es an ihn weiterleiten. Aus diesem Grunde meint das Landgericht, das Geschäft habe sich "auf Personen außerhalb des Gebietes, nämlich auf eine sowjetsektorale Abnehmerfirma, bezogen". Das ist rechtsirrig.
Ein Geschäft zwischen zwei sogenannten Deviseninländern "bezieht" sich auf einen "Devisenausländer", wenn es ganz oder zum Teil dessen Rechte, Verpflichtungen oder Interessen zum Gegenstand hat, diese also von den beiden Geschäftspartnern ausdrücklich oder stillschweigend mit zum Inhalt des Geschäftes gemacht werden.
Das ist z.B. der Fall, wenn der eine Deviseninländer an den anderen Geld für Rechnung eines Devisenausländers zahlt (sogenannte Zugunstenzahlung), eine Bürgschaft für die Schuld eines Devisenausländers übernimmt, an seinem Grundstück eine Hypothek oder Grundschuld für die Verbindlichkeit eines Devisenausländers bestellt oder sich vertraglich zu irgendeiner Leistung an einen Devisenausländer verpflichtet, mag dieser daraus einen unmittelbaren Anspruch erwerben sollen (vgl § 328 BGB) oder nicht.
Solche und ähnliche Geschäfte mögen zwar zuweilen auch unter Art. 1 Nr. 1 (h) der Devisenverordnung fallen. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil die verschiedenen Verbote des Art. 1 Nr. 1 der Verordnung sich vielfach überschneiden.
Es fehlt jedoch an der erforderlichen Beziehung des Geschäfts auf einen Devisenausländer, wenn zwei Deviseninländer rechtlich und wirtschaftlich selbständige Käufer und Verkäufer sind und der Käufer die wäre seinerseits durch besonderen Vertrag und für eigene Rechnung an einen Devisenausländer weiterverkaufen und auch selbst liefern will. Dann sind Gegenstand des Vertrages zwischen den beiden Deviseninländern nur ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten, und der Devisenausländer wird durch das Geschäft nicht berührt. So liegt es hier nach den bisherigen Feststellungen.
Anders ist es, wenn einer der beiden Deviseninländer das Geschäft für einen Devisenausländer als dessen offener oder verdeckter Stellvertreter abschließt. Dann ist der Devisenausländer jedenfalls in den Fällen der offenen Stellvertretung selbst Geschäftspartner des Deviseninländers, dem gegenüber er sich vertreten läßt, so daß sogar ein Geschäft "zwischen" diesem und dem Devisenausländer vorliegt. Um eine offene oder verdeckte Stellvertretung handelt es sich aber hier nach den Urteilsfeststellungen nicht.
b)
Der Angeklagte L. war überhaupt nicht Vertragspartei. Er kam mit dem Geschäft in Berührung, weil das Blei bei seiner Arbeitgeberin, den T. Hüttenwerken, für die offene Handelsgesellschaft R. & Co lagerte. Diese hatte es entweder von den T. Hüttenwerken gekauft oder es bei ihnen umschmelzen lassen. Der Angeklagte L. wurde nach den Feststellungen des Urteils von Frau S. wegen der Frage zu Rate gezogen, ob sie es unbedenklich an M. weiterverkaufen könne.
Außerdem veranlaßte er die Herausgabe an M., nachdem er von Frau S. verständigt worden war, daß dieser es abholen wollte. Später erhielten er und der frühere Mitangeklagte Br. ein anderer Angestellter der T. Hüttenwerke, von Frau S. "für die prompte Auslieferung" zusammen 400 DMWest.
Dem Angeklagten L. kann daher noch weniger als dem Angeklagten S. die Mitwirkung an einem Geschäft vorgeworfen werden, das sich im Sinne des Art. 1 Nr. 1 (d) der Berliner Devisenverordnung auf eine Person außerhalb des Gebietes "bezog".
Das Landgericht hat also diese Bestimmung zu Unrecht angewendet.
2.)
Die Strafkammer behandelt die Angeklagten ferner als Mittäter einer Zuwiderhandlung nach Art. 1 Nr. 2 (b) der Berliner Devisenverordnung. Sie begründet die Annahme der Mittäterschaft damit, jeder der Angeklagten habe die ungenehmigte Entfernung des Bleies durch M. in seinen Vorsatz mit aufgenommen und diesen Erfolg wegen des erhofften Verdienstes mit Tätereinstellung als eigenen gewollt und gebilligt.
Diese zum Teil formelhaften Ausführungen haben in den bisherigen Feststellungen des Urteils keine ausreichende Grundlage.
Es kommt allerdings nicht wesentlich auf die Art des äußeren Tatanteils als solchen an. Mittäter kann daher nicht nur sein, wer die Vermögenswerte selbst über die Gebietsgrenze schafft. Es genügt vielmehr, daß er in irgendeiner Weise dazu beiträgt, daß andere dies tun. Er braucht insbesondere über die Ware keine Verfügungsgewalt mehr in dem Augenblick zu haben, in dem sie das Gebiet verläßt (vgl S 30 des Urteils des Senatsvom 27. Oktober 1953 - 5 StR 723/52 - im sogenannten Stahlprozeß).
Entscheidend ist vielmehr die innere Willensrichtung der Beteiligten. Jeder von ihnen muß seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen des oder der Genossen vervollständigen und durch dieses Zusammenwirken den ganzen Erfolg der Tat herbeiführen wollen Seine innere Einstellung zum Gesamtgeschehen muß also derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob er dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die gebräuchliche Wendung, Mittäter sei, wer die Tat "als eigene" wolle, ist mißverständlich. Diese Willensrichtung ist keine innere Tatsache, die der Tatrichter bindend feststellen kann. Es handelt sich vielmehr um eine wertende Beurteilung. Für sie ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Hergang und Erfolg der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH vom 15.6.1954 - 5 StR 183/54 - bei Herlan MDR 1954, 529).
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, daß die Beschwerdeführer nach diesen Grundsätzen Mittäter waren. Sie hielten es zwar für möglich, daß M. die Ware in den sowjetisch besetzten Sektor Berlins verbringen werde, und waren auch für diesen Fall bereit, sie ihm auszuhändigen. Sie überließen ihm aber, wie es nach den Feststellungen scheint, völlig, ob er über das Blei in erlaubter oder in unerlaubter Weise weiterverfügte und wie er dies tat. Das Urteil ergibt jedenfalls nichts dafür, daß sie wußten, wann und wie M. das Blei über die Grenze bringen würde, und da sie darüber irgendwie mitbestimmen konnten und wollten. Sie hatten auf den weiteren Lauf der Dinge, soviel das Urteil erkennen läßt, keinen Einfluß und nur ein Interesse daran, das Blei an M. abzugeben. Es ist nicht festgestellt, daß sie an einer Weiterveräußerung in den Sowjetsektor interessiert waren, zum dortigen Abnehmer rechtliche oder tatsächliche Beziehungen und nähere Vorstellungen über das ungesetzliche Geschäft M.s dessen Durchführung hatten. Der Angeklagte S. wollte zwar durch das Geschäft mit M. verdienen, und dem Urteil mag zu entnehmen sein, daß der Angeklagte L. von vornherein damit rechnete, von Saier eine Vergütung zu erhalten. Dieses Interesse am Verkauf des Bleies an M. bringt die Angeklagten aber nicht notwendig in eine so enge Beziehung zu der darauf folgenden Tat M.s, daß sie schon aus diesem Grunde seine Mittäter wären. Auch Beihilfe kann des eigenen Vorteils wegen geleistet werden. Das gilt nicht nur im Steuerstrafrecht (§ 398 RAbgO), sondern allgemein (BGH a.a.O.).
Gehilfen sind zwar nach Art. 8 Nr. 3 der Berliner Devisenverordnung wie Täter zu bestrafen. Das bedeutet aber nur, daß die gesetzlichen Strafrahmen gleich sind. Bei der Strafzumessung kann es sehr wohl zugunsten eines Angeklagten wirken, wenn er nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe ist.
Der Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe spielt übrigens im Wirtschaftsstrafrecht auch bei der Abgrenzung des gerichtlich strafbaren Unrechts von der Ordnungswidrigkeit eine Rolle (BGH MDR 1953, 54).
Wer an der Verbringung von Vermögenswerten nicht vorsätzlich mitwirkt und daher weder als Mittäter noch als Gehilfe in Betracht kommt, kann zwar unter Umständen nach Art. 5 Nr. 2 (c) der Verordnung Nr. 503 vom 19. Dezember 1950 (VOBl 1951 I 51) wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden. In einem solchen Falle ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat ist. Dabei ist übrigens § 6 WStG alter Fassung auch jetzt noch anzuwenden (§ 20 WStG 1954).
3.)
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kommt nicht nach § 357 StPO den früheren Mitangeklagten Josephine S. und Br. zugute. Denn sie haben den Antrag, das Vorfahren nach § 17 StFG 1954 fortzusetzen, nicht gestellt.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Verurteilung des Angeklagten L. nur auf die Sachrüge aufzuheben und das Verfahren gegen den Angeklagten S. erneut einzustellen.
III.
Wenn das weitere Verfahren nicht zur Freisprechung des Angeklagten S. führt, muß es wiederum nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt werden. Sollte der Angeklagte L. verurteilt werden, so wird § 23 StGB zu beachten sein.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker