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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1957, Az.: 5 StR 378/56

Revision wegen eines Verfahrens vor der Strafkammer bei Tatbegehung einer fortgesetzten Tat sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1957
Aktenzeichen
5 StR 378/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 16.12.1955

Fundstellen

  • BGHSt 10, 64 - 65
  • JZ 1957, 314
  • MDR 1957, 307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Untreue u.a.

Amtlicher Leitsatz

War wegen einer fortgesetzten Tat, die der Angeklagte als Heranwachsender begonnen und als Erwachsener beendet haben sollte, das Hauptverfahren vor der Strafkammer statt vor einem Jugendgericht eröffnet worden, sieht die Strafkammer aber im Urteil nur solche Einzelhandlungen als erwiesen an, die nach dem Eintritt der Volljährigkeit liegen, und legt nur der Angeklagte Revision ein, so ist seine Verurteilung nicht wegen Unzuständigkeit der Strafkammer aufzuheben.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 16. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Der Angeklagte war Angestellter der Gemeinde C. und wurde am 12. Mai 1950 zum vorläufigen Kassenverwalter bestellt. In der Zeit vom 28. Juni 1951 bis November 1954 buchte er in zahlreichen Fällen Einnahmen nicht oder nahm falsche Eintragungen in die Bücher und Listen vor. Mit diesem Verfahren, das einen Betrag von insgesamt mindestens 7.083,27 DM betraf, verschleierte er Kassenfehlbestände, um sie nicht ersetzen zu müssen. Zu demselben Zwecke brachte er Hebelisten der Berufsgenossenschaft, einige Kassenbelege und zwei eingeschriebene Briefe aus dem Gemeindebüro in seine Wohnung und verwahrte sie dort. Daß er amtliche Gelder für eigene Zwecke verwendet habe, stellt das Landgericht nicht fest. Es verurteilt ihn wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amte zu neun Monaten Gefängnis, auf die es die Untersuchungshaft anrechnet, und zu einer Geldstrafe.

2

Die Revision des Angeklagten rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts". Sie hat keinen Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensbeschwerde, statt der Strafkammer sei das Jugendgericht zuständig gewesen, hat der Verteidiger zwar erst nach dem Ablaufe der Revisionsrechtfertigungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), also verspätet vorgetragen. Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Aufhebung des Urteils führt (BGHSt 7, 26).

4

Das ist nicht der Fall.

5

Der Angeklagte hat das 21. Lebensjahr am 26. Juni 1951 vollendet. Der erste unselbständige Einzelakt der abgeurteilten fortgesetzten Handlung liegt zwei Tage nach diesem Zeitpunkt. Am 28. Juni 1951 zahlte der Bäckermeister L. 124,94 DM Grundsteuern an den Angeklagten. Dieser trug den Betrag nicht in die Grundsteuerhebeliste ein (UA S 14, 26). Soweit er eingegangene Berufsgenossenschaftsbeiträge nicht buchte, nimmt die Strafkammer an, daß er dies erst vom 9. Juli 1951 an bewußt unterließ; für die Zeit vorher sieht sie dies als nicht nachgewiesen an (UA S 11/12, 25/26). Sie geht daher bei der Strafzumessung zu Unrecht davon aus, daß "geringfügige Teilakte bezüglich der Nichtbuchung der Berufsgenossenschaftsbeiträge in der Zeit vor seiner Volljährigkeit liegen können, aber nach§ 32 JGG auch insoweit das allgemeine Strafrecht anzuwenden wäre" (UA S 29). In Wahrheit ergibt sich aus den Feststellungen, daß keinerlei strafbare Einzelhandlungen vor dem 26. Juni 1951 als nachgewiesen angesehen werden.

6

Die Sachlage ist also anders als in den Fällen, die zu den Entscheidungen BGHSt 7, 26 und 8, 349 führten. Dort hatte der Angeklagte einen Teil der festgestellten Taten als Heranwachsender, den anderen Teil als Erwachsener begangen. Die Strafkammer hatte ihre Zuständigkeit überschritten, indem sie ihn für Taten bestrafte, die das Jugendgericht hätte aburteilen müssen. Dieser Fehler bei der Verurteilung gelangte durch die Revision des Angeklagten an das Revisionsgericht und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

7

Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor.

8

Allerdings hätte die Sache vor ein Jugendgericht gehört. Denn im Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl 185 d.A.) war eine Tatzeit vom 28. April 1950 bis 30. November 1954 angenommen worden, und die sachliche Zuständigkeit richtet sich zunächst danach, wie die Tat im Eröffnungsbeschluß beurteilt worden ist. Findet aber das erkennende Gericht in ihr nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung, die seine Zuständigkeit nicht überschreitet, und entscheidet es selbst, so ist dieses Urteil auf eine Revision des Angeklagten nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben (BGHSt 1, 346).

9

Da nur der Angeklagte das Urteil der Strafkammer angefochten hat, ist das Revisionsgericht mit der Sache nur in dem Umfange befaßt, wie der Angeklagte durch das Urteil beschwert ist. Das ist insoweit nicht der Fall, als eine strafbare Handlung verneint worden ist. Dieser Teil der Entscheidung ist nicht an das Revisionsgericht gelangt. Es hat daher nicht zu prüfen, ob die ordentliche Strafkammer für ihn zuständig war.

10

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

11

1.)

Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Treubruchstatbestandes des § 266 StGB. Ihn findet das Landgericht mit Recht darin, daß der Angeklagte durch ordnungswidrige Buchführung bewußt das Vermögen der Gemeinde gefährdete. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich, sondern nur nachlässig gehandelt, widerspricht dem Inhalt der Urteilsgründe. Wie sie feststellen, wollte der Angeklagte gerade verhindern, daß die Fehlbeträge entdeckt wurden. Er wußte auch, daß er dadurch gegen die Vermögensinteressen der Gemeinde handelte, die er wahrzunehmen hatte. Er wollte vermeiden, daß er zur Deckung der Fehlbeträge herangezogen wurde (UA S 27). Die Auffassung der Revision, diese Ersatzpflicht habe nicht bestanden, weil keine Unterschlagungen des Angeklagten festgestellt seien, geht fehl. Der Verwalter einer Kasse ist dafür verantwortlich, daß sie den Bestand hat, den die Bücher ausweisen, und muß Fehlbeträge ersetzen, die sich nicht aufklären lassen.

12

2.)

Auch soweit die Revision gegen den Schuldspruch im einzelnen nichts vorträgt, ist er auf die Sachrüge zu prüfen. Dabei ergeben sich keine rechtlichen Fehler.

13

3.)

Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind unbegründet.

14

Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung auf das Beiseiteschaffen der Hebelisten und anderer Belege verweist, betont sie, daß der Angeklagte dabei bedenkenlos vorging (UA S 30). Schon infolge dieses Zusatzes kann dem Tatrichter nicht vorgeworfen werden, er verwerte ein bloßes Tatbestandsmerkmal in unzulässiger Weise strafschärfend.

15

Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Landgericht die starke Belastung des Angeklagten mit anderen Geschäften der Verwaltung nicht strafmildernd berücksichtigt. Es führt dazu in rechtlich einwandfreier Weise aus, die Fehlbeträge könnten zwar zum Teil durch die umfangreiche Beschäftigung des Angeklagten mit anderen Aufgaben entstanden sein, die Falschbuchungen aber, mit denen er sie verdeckte, seien keine Versehen infolge Überlastung, sondern bewußte Täuschungsmaßnahmen.

16

Die übrigen Einwendungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens. Es geht insbesondere nicht an, zum Vergleich Strafen heranzuziehen, die in anderen, angeblich ähnlichen Fällen verhängt worden sein sollen.

17

Gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung trägt der Beschwerdeführer im einzelnen nichts vor. Sie hält der sachlichrechtlichen Prüfung stand. Es ist im wesentlichen Sache des tatrichterlichen Ermessens, ob vom Angeklagten erwartet werden kann, er werde ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, wenn die Strafe ausgesetzt wird (BGH JR 1956, 426). Die Gründe, aus denen das Landgericht dies verneint, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für seine Erwägung, dem Angeklagten müsse "durch die Verbüßung auch der Reststrafe die Schwere seiner Tat zum Bewußtsein gebracht werden, um ihn aufzurütteln und auf den richtigen Weg zu weisen" (UA S 31). Bereits diese Ausführungen tragen die Ablehnung der Strafaussetzung (§ 23 Abs. 2 StGB). Es kann daher unentschieden bleiben, ob die Strafkammer die Annahme, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), rechtlich ausreichend begründet.

18

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker