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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1998, Az.: BVerwG 9 B 995/97

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 995/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1997 - AZ: 13 A 927/94.A

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

1. ...
vertreten durch den ...
dieser vertreten ...

2. ...

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Einen solchen Revisionszulassungsgrund hat die Beschwerde weder ausdrücklich geltend gemacht noch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Das ergibt sich schon daraus, daß sich die Beschwerde lediglich in allgemeiner Form mit der "Rückkehrgefahr in das serbisch besetzte Territorium", den "Kriterien des serbischen Flächenfolterstaates", der "Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte" und mit einer "Kritik der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG mit Art. 3 EMRK" befaßt. Wie in Beschwerdeverfahren des Prozeßbevollmächtigten der Kläger schon wiederholt ausführlich dargelegt worden ist (vgl. Beschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 20; Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 377.95 und 9 B 675.95 -), ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, hieraus einzelne Ausführungen herauszusuchen, die einen Revisionszulassungsgrund abgeben könnten. Die Darlegungs- und Bezeichnungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verpflichtet den Rechtsanwalt vielmehr, den Prozeßstoff zu sichten und so aufzuarbeiten, daß in der Beschwerdebegründung deutlich wird, aus welchen Gründen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Revision zugelassen werden soll. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht; unabhängig hiervon enthält sie auch sonst keine Ausführungen, die auf einen Zulassungsgrund führen.

3

Soweit die Beschwerde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlichen "Verfolgungsdichte" (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200) kritisiert (S. 1 bis 4 der Begründung), zeigt sie nicht, wie dies geboten wäre, eine bestimmte Rechtsfrage auf, die zu einer Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung führen könnte. Vielmehr beschränkt sie sich im wesentlichen auf den Hinweis, daß der Maßstab der Verfolgungsdichte "vorsichtiger zu formulieren" sei und bisher dem Art. 16 a GG nicht gerecht werde.

4

Auch die Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Gesamtschau nur asylrechtlich beachtliche Maßnahmen die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen können (Urteil vom 5. Juli 1994 - a.a.O. - S. 208), mündet nicht in eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das gilt auch für die Frage, ob angesichts der Übergriffe auf zurückkehrende albanische Volkszugehörige nicht die Annahme einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit geboten oder zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG zu gewähren sei (S. 4 bis 5 der Beschwerdebegründung); im übrigen handelt es sich hierbei überwiegend um Fragen tatsächlicher Natur, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich sind.

5

Soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, daß Abschiebungsschutzgesichtspunkte nicht dem Maßstab der beachtlichen, sondern dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit unterliegen (S. 6 der Beschwerdebegründung), ist auch diese Frage bereits dahin geklärt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG stets mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren voraussetzen (siehe etwa Urteile vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - InfAuslR 1995, 24 - und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289), während im Abschiebungsschutzverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG für unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereiste Schutzsuchende der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und für vorverfolgt ausgereiste Schutzsuchende der sog. herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden ist (siehe etwa Urteile vom 3. November 1992 - BverwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154>[BVerwG 03.11.1992 - 9 C 21/92] - und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - a.a.O.). Auch insoweit zeigt die Beschwerde wiederum keine Gesichtspunkte auf, die zu einer Weiterführung dieser Rechtsprechung führen könnten.

6

Abgesehen von Ausführungen zur tatsächlichen Lage im Kosovo (S. 5 bis 10 der Begründung) erschöpft sich die Beschwerde schließlich in Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, derzufolge die "Abschiebung in einen Flächenfolterstaat nicht zulässig" und "die Einzelfallprüfung im Flächenfolterstaat durch Unterstellung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derselben entbehrlich" sei (S. 10 bis 11 der Begründung). Auch insoweit wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich aus dieser Rechtsprechung, soweit sie zutreffend dargestellt ist, ein Revisionszulassungsgrund ergibt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Henkel
Hund