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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1995, Az.: BVerwG 9 B 362/95

Revision; Beschwerdebegründung; Verständlichkeit; Überschaubarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 362/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 01.12.1993 - 21 K 3864/91 .A
OVG Münster 21.02.1995 - 13 A 266/94 .A

Fundstellen

  • DVBl 1996, 216 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 1554 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 711 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 602 (amtl. Leitsatz)
  • ZAR 1996, 42 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung (hier: 678 Seiten) entspricht den Anforderungen nicht, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslgegung - zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i. s. des § 132 II VwGO geeignet sein könnte.

2. § 133 III 3 VwGO stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.