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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1996, Az.: BVerwG 9 C 134.95

Gewährung von Abschiebungsschutz; Anspruch auf Asyl wegen politischer Verfolgung; Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 134.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 13.02.1995 - AZ: 14 A 655/94
OVG Niedersachsen - 07.06.1995 - AZ: 2 L 138/95

Fundstellen

  • InfAusl R 1996, 289-290
  • InfAuslR 1996, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 89-90
  • NVwZ (Beilage) 1996, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 IV AuslG i.V. mit Art. 3 EMRK.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Hund und Dr. Rubel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1995 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und begehren Abschiebungsschutz. Sie verließen ihr Heimatland im Oktober 1994 und reisten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab; zugleich stellte es fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; ferner forderte es die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall nicht rechtzeitiger Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.

2

Mit ihrer darauf erhobenen Klage hatten die Kläger teilweise Erfolg: Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt - unter entsprechender Aufhebung der ergangenen Bescheide - festzustellen, daß bezüglich der Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen; im übrigen wies es die Klage ab.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK verkannt. Zwar sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, diese Bestimmungen auch auf von nichtstaatlicher Gewalt bedrohte Bürgerkriegsflüchtlinge anzuwenden. Grundsätzlich komme eine Anwendung bei Bürgerkriegssituationen, inneren Unruhen und bewaffneten Konflikten aber nicht in Betracht. Voraussetzung sei die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende ernsthafte Befürchtung, der Ausländer werde in seiner Heimat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung erleiden. Die Gefahr einer solchen Behandlung müsse hiernach mit einem sehr hohen Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit drohen; die bloße - wenn auch durch Präzedenzfälle bestätigte - Möglichkeit reiche nicht aus. Ferner müsse die Gefahr den Ausländer konkret-individuell betreffen; nicht ausreichend sei eine abstrakte Gefährdungslage, der die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei. Nach den vorliegenden Unterlagen und sonstigen Erkenntnissen sei die Situation der Kläger im Falle ihrer Abschiebung indessen nicht schlechter als die der Mehrheit der afghanischen Bevölkerung. Da die ihnen drohenden Gefahren keine konkretindividuellen, sondern allgemeine Gefahren seien, komme auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht in Betracht. Die Annahme, eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG könne bei Erreichen einer gewissen Intensität in eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 dieser Bestimmung umschlagen, sei mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar.

4

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 53 Abs. 4 und 6 AuslG. Sie begehren die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

5

II.

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil die rechtliche Schlußfolgerung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen, nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.

6

Das Berufungsgericht hat den Klägern die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) versagt. Es ist, ohne hierzu hinreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, davon ausgegangen, daß die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan den Gefahren des dort herrschenden Bürgerkrieges ausgesetzt sein würden und daß diese Gefahren für eine Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK "grundsätzlich" nicht ausreichen (UA S. 15). Zutreffend ist, daß Art. 3 EMRK nicht vor den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt. Dies hat der erkennende Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) entschieden. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK setzt, wie dort im einzelnen ausgeführt ist, ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, und zwar grundsätzlich ein solches durch staatliche Organe; ausnahmsweise können auch Mißhandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können; dem Staat können ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus - dem Verwaltungsgericht beipflichtend (UA S. 6) - annimmt, es komme nicht darauf an, ob die dem Ausländer in seinem Heimatland drohenden Gefahren vom Staat oder von nichtstaatlichen Verfolgern ausgehen, überschreitet es mit dieser Auffassung allerdings den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Hierauf beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts indessen nicht. Gleichwohl kann sie keinen Bestand haben. Denn mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zu den den Klägern im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren läßt sich nicht beurteilen, ob das Berufungsgericht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu Recht versagt hat. Das wäre nach der erwähnten Senatsrechtsprechung der Fall, wenn wegen des Bürgerkrieges in Afghanistan eine effektive Gebietsgewalt des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation nicht vorhanden und die Kläger im Falle der Rückkehr lediglich den allgemeinen Gefahren und Folgen des Bürgerkrieges ausgesetzt wären. Aus welchen "vorgelegten Unterlagen" und "sonst ... zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten" (UA S. 16) das Berufungsgericht herleitet, daß die Lage der Kläger im Falle ihrer Abschiebung in keiner Weise schlechter sein werde als die der Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Daß auch dann, wenn in Teilen des Landes eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsstruktur bestehen sollte, die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur in Frage kommt, wenn gerade den Klägern individuell die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Machthaber droht, hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend erkannt. Der Begriff der Gefahr ist hier - ebenso wie in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das - auch in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene - Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer kennzeichnet jedoch das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - DVBl 1995, 565 <567>[BVerwG 05.07.1994 - 9 C 1/94] = InfAuslR 1995, 24 <26>). Daß sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befindet, schließt - was das Berufungsgericht offensichtlich verkennt - die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG allerdings nicht aus, denn eine dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entsprechende Einschränkung enthält § 53 Abs. 4 AuslG nicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen ausgeführt, daß der im Asylrecht für die Fälle politischer Vorverfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch dann nicht anwendbar ist, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist. Ob bei Beachtung dieser Maßstäbe Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren ist, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben.

7

Das Berufungsgericht hat ferner ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint, da die den Klägern im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohenden Gefahren keine konkret-individuellen, sondern allgemeine Gefahren seien, die nicht mit Satz 1, sondern Satz 2 dieser Vorschrift erfaßt würden. Diese Rechtsauffassung stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Der Senat hat mit dem den Beteiligten ebenfalls bekannten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] = DVBl 1996, 203 = DÖV 1996, 250; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG das Bestehen individueller Gefahren voraussetzt. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Danach trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG selbst bei Erreichen einer hohen Intensität nicht in eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift "umschlagen" kann. Um die Entscheidung des Berufungsgerichts überprüfen zu können, fehlt es indessen auch in diesem Zusammenhang an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zu den Gefahren, mit denen die Kläger im Rückkehrfall rechnen müssen.

8

Das Berufungsgericht hat schließlich nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall - etwa bei einer Rückkehr über den Flughafen in Kabul, sofern eine andere Rückkehrmöglichkeit nicht gegeben ist - eine Gefahrenlage besteht, die außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zwingt. Der erkennende Senat hat in dem zuletzt erwähnten Urteil entschieden, daß dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. In solchen Fällen ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß derartige Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind. Bei der Feststellung von Art, Ausmaß und Intensität der den Klägern im Rückkehrfall drohenden Gefahren wird das Berufungsgericht deshalb auch in Betracht zu ziehen haben, ob Anhaltspunkte für eine derart extreme Situation vorhanden sind.

9

Der Senat nimmt schließlich den Umstand, daß das Berufungsurteil insgesamt ca. drei Seiten Text in englischer Sprache ohne Übersetzung enthält, zum Anlaß, auf § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG hinzuweisen.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Hund
Dr. Rubel